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Wiedereingliederungsteilzeit ab 1.7.2017

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 11. Mai 2017

Wiedereingliederungsteilzeitgesetz (BGBI. I Nr. 30/2017)
Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wird ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren.

Die entsprechenden Regelungen des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes (BGBI. I Nr. 30/2017) treten mit 1.7.2017 ohne weitere Übergangsbestimmungen in Kraft.
Die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit ist daher auch in jenen Fällen zulässig, in denen der anlassbegründende Krankenstand (zur Gänze oder teil¬weise) vor dem Inkrafttreten lag.

Voraussetzungen

  • Mindestens 6 Wochen in ununterbrochenen Krankenstand
  • Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mind. 3 Monate (2 Monate bei Saison-Arbeitnehmer)
  • Wiedereingliederungsplan im Rahmen des fit2work Case Management (§ 1 Abs. 2 Arbeits-und Gesundheit-Gesetz (AGG)
  • Bewilligungspflicht durch Chefarzt bei medizinischer Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit

Dauer

  • Wiedereingliederungsteilzeit ist für max. 9 Monate möglich – zunächst 6 Monate, danach Verlängerung um weitere 3 Monate

Grundlage

  • eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit
  • nach erfolgter Beratung der beiden Vertragsparteien durch fit2work
  • diese hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Beschäftigung zu enthalten

Rahmen der Arbeitszeitreduktion

  • wöchentliche Normalarbeitszeit ist um mindestens 25 % und höchstens 50 % herabzusetzen. Wiedereingliederungsteilzeit darf 12 Wochenstunden nicht unterschreiten
  • und das Teilzeitentgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
  • während der Wiedereingliederungsteilzeit sind nur freiwillige Mehrstunden möglich.

Die Wiedereingliederungsteilzeit darf für die Dauer

  • eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG),
  • einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz,
  • eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
  • einer Altersteilzeit sowie
  • einer Teilpension (erweiterte Altersteilzeit)

nicht vereinbart werden bzw. ist eine entsprechende Vereinbarung für diese Zeiträume unwirksam.

Der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die medizinische Zweckmäßigkeit der Teilzeit nicht mehr gegeben ist. Diese darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches erfolgen.

Wiedereingliederungsgeld
Neben Teilzeitentgelt erhält der Arbeitnehmer, aus Mitteln der Krankenversicherung, Wiedereingliederungsgeld. Das Wiedereigliederungsgeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG und ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.

Anspruchsdauer
Das Wiedereingliederungsgeld gebührt ab dem Beginn der Teilzeit bis zu deren vereinbartem Ende, sofern es nicht frühzeitig durch den Krankenversicherungsträger entzogen wird.

Bezieher von Wiedereingliederungsgeld sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Für die Dauer einer Erkrankung während der laufenden Teilzeit gebührt anstelle des Krankengeldes somit weiterhin das Wiedereingliederungsgeld, wenngleich dieses den Zweck eines Krankengeldes erfüllt. Die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Anspruchsdauer gelangen auch hier zur Anwendung.

„Sperrfrist“
Nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit kann ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld (für eine neue Teilzeitvereinbarung) erst nach Ablauf von 18 Monaten entstehen.

Beendigungsansprüche
Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, ist für sämtliche Beendigungsansprüche die Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu Grunde zu legen.

Beiträge
Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit sind die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des reduzierten Entgeltes vom Dienstgeber zu leisten.
Die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge sind jedoch vom monatlichen Entgelt vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen.

Wir freuen uns über Ihre Anfrage zu diesen zukunftsweisenden Möglichkeiten und beraten Sie gerne dabei! Wenden Sie sich bitte an Tomislav Stipic unter t.stipic@artus.at oder +43 1 5137900-0.

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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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