Wie ist nun mit der Personalplanung und einer beantragten Kurzarbeit umzugehen?
In den letzten Wochen stand die Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 im Vordergrund. Sowohl das Bundesministerium für Gesundheit als auch die Standesvertretungen der niedergelassenen (Zahn-)Ärzte befürworten – unter Beachtung der erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen –Schritt für Schritt wieder zu einem normalen Betrieb zurückzukehren.
Das schrittweise Hochfahren des Ordinationsalltags betrifft auch die Rückkehr der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Einsatzplanung. Dabei stellen sich einige Fragen:
1. Durch die Wiederaufnahme des Ordinationsbetriebes werden die Mitarbeiter über das in der Kurzarbeitsvereinbarung beantragte Ausmaß hinaus benötigt – woran ist dabei zu denken?
- Überprüfung für welchen Zeitraum (z.B. drei Monate) und in welchem Ausmaß Kurzarbeit (min. 10% bis max. 90%) beantragt wurde.
- Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung und der damit einhergehenden notwendigen Personalkapazitäten.
- Ist eine Änderung oder eine Beendigung der Kurzarbeit notwendig?
2. Kann die Kurzarbeit vorzeitig beendet werden?
Ja, die Kurzarbeit kann vorzeitig beendet werden.
Die Beendigung ist den Partnern der Sozialpartnervereinbarung und dem Arbeitsmarktservice unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Vorher gilt es jedoch zu prüfen, ob die beantragten Voraussetzungen erfüllt wurden, z.B. das erforderliche Mindestarbeitsvolumen von 10% über die tatsächliche Dauer der Kurzarbeit.
3. Kann das Ausmaß der Arbeitszeit der Dienstnehmer geändert werden?
Ja, es besteht die Möglichkeit die in der Sozialpartnervereinbarung vereinbarte Arbeitszeit zu ändern.
Dafür erforderlich ist die Zustimmung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters sowie die Bekanntgabe der Änderung an die Sozialpartner spätestens fünf Arbeitstage vor der Änderung.
4. Kann ich nach vorzeitiger Beendigung der Kurzarbeit wieder Kurzarbeit beantragen?
Ja, eine wiederholte Inanspruchnahme ist grundsätzlich möglich.
Dies ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen den beiden Kurzarbeitsphasen für ein Monat die betroffene Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter nicht auf Kurzarbeit gestellt war. D.h. nach einer z.B. im April beendeten Kurzarbeit wäre die neuerliche Kurzarbeit erst ab 1. Juni möglich. Im Zweifelsfall empfehlen wir daher die Kurzarbeit nicht zu beenden, sondern lediglich eine Änderung des Arbeitsvolumens vorzunehmen.
5. Was passiert bei Nichtmeldung? Was sind die Konsequenzen? Droht ein Verlust der Beihilfe?
Eine Nichtmeldung der Änderung der Arbeitszeit hat keine Auswirkung auf die Beihilfe!
Eine Ausweitung der Ausfallsstunden oder eine neue Anmeldungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Kurzarbeit müssen im Rahmen einer Änderung des Antrags an das AMS durchgeführt werden.
Bei Fragen hilft Ihnen ARTUS gerne (info@artus.at).