Durch die Novelle des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) sind einige Bestimmungen geändert worden. Wir informieren Sie hier über die wichtigsten Regelungen und die relevantesten Änderungen.
Sollten Sie sich im Detail mit den Änderungen beschäftigen, empfehlen wir Ihnen unseren Artikel in der SWK „Neuerungen durch die WiEReG-Novelle“ (erschienen in der SWK).
Verpflichtende jährliche Überprüfung
Unternehmen müssen jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer überprüfen und an das Register der wirtschaftliche Eigentümer melden. Die Meldungen werden dabei vom BMF analysiert und überprüft. Bei Falschmeldungen drohen empfindliche Strafen.
Seit 1.8.2023 kann das BMF auch überprüfen, ob Sie Ihrer Aufbewahrungsverpflichtung nachkommen. Es sind alle Unterlagen aufzubewahren, um die eigene Eigentums- und Kontrollstruktur aufzubewahren. Die Unterlagen sind bis mindestens 5 Jahre nach Beendigung des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren.
Seit 1.8.2023 können einsichtsberechtigte Behörden (zB Finanzämter, Gerichte, Kammern) untereinander Unterlagen und Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern austauschen, insbesondere zu Finanzvergehen oder zur Aufsicht durch Ihre Aufsichtsbehörden. Falschmeldungen können so noch leichter aufgedeckt und verfolgt werden.
- Setzen Sie sich jedes Jahr einen Termin, zu dem Sie Ihre Eigentümerstruktur und WiEReG-Meldung prüfen.
- Bewahren Sie Unterlagen und Korrespondenz dazu so auf, dass Sie auf diese rasch zugreifen können.
Unterjährige Pflichten (Meldung von Änderungen)
Meldepflichtige Änderungen können auftreten, bei
- Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur oder
- Änderungen der Daten der bestehenden wirtschaftlichen Eigentümer (zB Wohnsitz oder sonstige gemeldeten Daten)
Änderungen sind binnen vier Wochen nach Kenntnis zu melden.
Seit 1.8.2023 gibt es abgestufte Strafbestimmungen für die Nichtmeldung von Änderungen. Falls durch eine Versäumnis wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden, droht ein Finanzvergehen mit Strafen bis zu EUR 200.000. Die Versäumnis von Meldungen „einfacher“ Änderungen kann als Finanzordnungswidrigkeit mit bis zu EUR 25.000 bestraft werden.
- Achten Sie bei einem Eigentümerwechsel, bei neuen/geänderten Treuhandschafts-, oder Syndikatsverträgen auf die Auswirkungen auf das WiEReG.
- Achten Sie bei geänderten Beteiligungsverhältnissen, oder bei einem Wohnsitzwechsel auf eine mögliche Änderungsmeldung.
Neue Meldeverpflichtungen für Treuhandschaften und Stiftungen
Ab 30.6.2024 ist bei jeder WiEReG-Meldung anzugeben, ob in der Struktur ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt.
- Wir empfehlen, immer bei Ihren Gesellschaftern nachzufragen, ob ein Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und gegebenenfalls zu prüfen, ob dieses Auswirkungen auf die WiEReG-Meldung hat.
Für Stiftungen gilt:
Seit 1.8.2023 ist klargestellt, dass der Begünstigtenkreis verpflichtend zu melden ist. Dies ist jener Kreis an Personen, der grundsätzlich Zuwendungen erhalten kann. Der Kreis kann in der Stiftungserklärung umschrieben sein, oder sich aus dem Zweck der Stiftung ergeben.
Ab 30.6.2024 ist beim Stifter/Gründer anzugeben, ob dieser als Treuhänder tätig ist. Ebenfalls ist bei jedem Stifter/Gründer jener Anteil anzugeben, den dieser an Vermögenswerten zugewendet hat (einschließlich Zu- und Nachschüsse).
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, bei der Vornahme von Meldungen, der Feststellung und Überprüfung Ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, bei Fragen zu Ihren Sorgfaltspflichten oder bei der Sanierung von Meldepflichtverletzungen (info@artus.at)..