Derzeit können nur unter bestimmten Voraussetzungen Auszüge aus dem Register gemacht werden. Künftig soll es die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht in das Register geben. Die öffentliche Einsicht soll beschränkt auf bestimmte Daten, wie Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland sowie Art des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlichen Eigentümer sein. Nicht enthaltene Informationen in dem Auszug sind der Geburtsort, Wohnsitz und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Außerdem kommt es ab dem Jahr 2020 zu einer jährlichen Meldepflicht für die wirtschaftlichen Eigentümer, unabhängig davon ob Änderungen erfolgt sind.
Compliance Package
Das Compliance Package ist eine Plattform zur Speicherung von erforderlichen Dokumenten zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer. Die Übermittlung der Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Ein vollständiges Compliance Package besteht aus einem Organigramm, Gesellschaftsverträgen, Nachweisen der Anteilsrechte und Nachweisen zu Treuhandschaften. Die übermittelten Dokumente können von anderen Unternehmen welche Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäsche haben wie etwa Kreditinstitute, Steuerberater und Rechtsanwälte eingesehen werden. Daher muss nicht jeder Verpflichtete die Dokumente einzeln anfordern, sondern kann Einsicht in ein Compliance Package nehmen und erfüllt somit seine Sorgfaltspflicht. Die Dokumente müssen bei der Übermittlung aktuell sein. Ausländische Dokumente dürfen nicht älter als sechs Wochen sein.
Der Gültigkeitszeitraum des Compliance Package beträgt ein Jahr, sofern sich keine Änderungen ergeben haben. Mit einer Änderungsmeldung zu einem gültigen Compliance Package verlängert sich der Zulässigkeitszeitraum um 12 Monate.
Die Einsicht in ein Compliance Package kann auf bestimmte Verpflichtete eingeschränkt werden.
Strafen
- Folgende Finanzvergehen werden bei Vorsatz mit einer Geldbuße von € 200.000 und bei grober Fahrlässigkeit mit bis zu € 100.000 geahndet:
unrichtige oder unvollständige Meldungen wodurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden - unterlassen der Meldung trotz zweimaliger Aufforderung
- unrichtige oder unvollständige Meldungen nach Wegfall einer Meldebefreiung
- unterlassene oder verspätete Änderungsmeldungen
Bei anderen Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem WiEReG können Strafen bis zu € 75.000 verhängt werden.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema. (info@artus.at)