Bei Einführung des wirtschaftlichen Eigentümerregisters im Jahr 2018 war die Einsicht in die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Privatstiftungen, etc. nur bei einem berechtigten Interesse zulässig und eine unberechtigte Einsichtnahme in das Register war mit Strafandrohung untersagt. Mit der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie ab 2020 wurde die Einsichtsberechtigung in eine allgemein zulässige öffentliche Einsicht umgewandelt.
Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022 wurde diese in der Praxis sehr umstrittene und heftig diskutierte Bestimmung aufgehoben. Für eine Einsichtnahme in das WiEReG Register ist ab sofort wieder das berechtigte Interesse erforderlich. Das österreichische BMF hat diese Neujudikatur bereits umgesetzt und das Register ist offline, da die europarechtliche Grundlage für die „Öffentliche Einsicht“ gemäß § 10 WiEReG weggefallen ist.
Damit wurde dem erheblichen Bedenken wegen Achtung von Privat- und Familienleben und Schutz von personenbezogenen Daten Rechnung getragen.
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