Im Zuge der Umsetzung der vierten EU- Geldwäscherichtlinie trat in Österreich am 15. 1. 2018 das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (nachfolgend WiEReG) in Kraft.
Das WiEReG soll einen wesentlichen Beitrag zur Geldwäscheprävention leisten und nimmt deshalb sowohl Rechtsträger und wirtschaftliche Eigentümer als auch berufsberechtigte Parteienvertreter als Verpflichtete im Rahmen von teils umfangreichen Melde- und Sorgfaltspflichten in die Pflicht.
Demzufolge sind bestimmte österreichische Unternehmen verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer (nachfolgend WiE) an ein zentrales Register zu melden. Dier Meldung erfolgt nicht nur einmal, sondern muss in der Folge jährlich erneuert werden.
In der Praxis können die Gründe für die Nicht-Meldung unterschiedlich sein. In manchen Fällen kann kein direkter oder indirekter WiE ermittelt werden. Sollte keine natürliche Person über eine ausreichende Beteiligung oder Kontrolle zur Vermittlung eines direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentums verfügen, sieht § 2 Z 1 lit b WiEReG eine subsidiäre Meldung des WiEs vor. Dementsprechend werden- subsidiär – diejenigen natürlichen Personen als WiE gemeldet, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören.
Werden von dem Rechtsträger keine Informationen bzw Unterlagen zur Ermittlung des WiEs erteilt (aus welchem Grunde auch immer) und kann kein Eigentümer ermittelt werden, ist ebenfalls eine subsidiäre Meldung durchzuführen, allerdings unter der Anmerkung „Ausschöpfung aller Möglichkeiten“. Derartige Meldungen sind in der Zukunft uE nicht vorteilhaft, da bei der Einsicht durch Organisationen, bspw. Banken, eine derartige Angabe ein Geldwäscherisiko darstellen kann. Dies würde ggf. zu erhöhtem Erklärungsbedarf gegenüber der einsichtnehmenden Organisation führen.
Des Weiteren, spielen die (nicht verlängerbaren!) gesetzlichen Fristen in diesem Kontext eine wichtige Rolle; Verspätungen werden streng pönalisiert. Die Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Firmenbuchregister zu übermitteln. Spätere Änderungen sind unverzüglich nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.
Die Nichterfüllung kann gem. § 111 BAO zu Zwangsstrafen führen. Der Rechtsträger wird unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe der Meldung aufgefordert. Erst nach Verstreichen der Nachfrist ist eine Zwangsstrafe (iHv. EUR 1.000 bzw 4.000) zu verhängen.
Gegen den strafverhängenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Allerdings wird durch Einbringung einer Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt.
Die Finanzstrafrechtliche Konsequenzen der Meldepflichtverletzung sind noch gravierender. Sowohl die Nichtvornahme der Meldung als auch eine Falschmeldung und Unterlassung der Änderungsmeldung stellen Verletzung iSd Gesetztes dar.
Je nachdem, ob absichtlich oder grob fahrlässig erfolgt, werden Geldstrafen iHv EUR 100.000 bis zu EUR 200.000 festgesetzt.
Des Weiteren wird die vorsätzliche unberechtigte Einsichtnahme in das Register auch mit einer Strafe bis zu EUR 30.000 geahndet.
Auch die vorsätzliche Weitergabe von Informationen mit Auskunftssperre bzw. Einsichtsbeschränkung an Dritte wird mit einer Strafe bis zu EUR 50.000 bedroht.
Zusammenfassend, die Meldepflichten sind ernst zu nehmen, weil eine Verletzung neben monetärer Pönalisierung auch finanzstrafrechtliche Folgen haben kann.
Für weitere Details zum WiEReG lesen Sie unseren Beitrag vom 2. August 2021.
ARTUS unterstützt Sie gerne bei der Einhaltung dieser Richtlinien und kann für Sie als berufsmäßiger Parteienvertreter die jährliche Meldung erledigen (info@artus.at).