Der Sommerurlaub steht vor der Türe und die Vorfreude steigt. Allerdings gibt es Einfuhrgrenzen, die Sie nicht außer Betracht lassen sollten. Folgend zeigen wir Ihnen wichtige Bestimmungen für das Reisen als Privatperson und auch Regelungen, die Unternehmer mit grenzüberschreitender Tätigkeit betreffen.
1. Reisen als Privatperson
- Einreise aus EU-Staaten: Grundsätzlich gibt es keine Zollkontrollen mehr – Stichproben werden aber trotzdem regelmäßig durchgeführt! Wenn Sie Tabakwaren oder alkoholische Getränke im Reisegepäck transportieren, sind diese nur frei von Zöllen und Abgaben, wenn sie Ihrem Eigenbedarf dienen. Werden die vorgegebenen Richtmengen überschritten, müssen Sie darlegen, dass die Waren für Ihren Eigenverbrauch bestimmt sind. Anderenfalls müssen die Waren bei Passieren der Zollstelle deklariert werden. Sie müssen dann die auf Ihre Waren entfallenden Eingangsabgaben bezahlen.
Beispiele für Richtmengen: Zigaretten bis zu 800 Stück, Spirituosen max. 10 Liter, max. 10 Liter Bier
- Einreise aus dem Drittland: Die Grenzen der sonstigen Wareneinfuhr bei Flugreisen ist mit EUR 430,00 pro Person und bei Einreise über den Landweg betragsmäßig mit EUR 300,00 pro Person beschränkt. Für Personen unter 15 Jahren verringern sich diese beiden Freigrenzen auf EUR 150,00. Die persönliche Reiseausrüstung, die bereits bei der Ausreise in ein Drittland mitgeführt wird und während des Aufenthalts benötigt wird, kann abgabenfrei und formlos nach Österreich eingeführt werden (bei neuen Waren, z. B. Fotoausrüstung, sind die Kaufbelege mitzuführen). Werden die Höchstmengen für bestimmte Warengruppen überschritten, müssen die Waren anhand einer Zollanmeldung deklariert werden.
Beispiele für Höchstmengen (Personen ab 17 Jahren): max. 200 Zigaretten, max. 16 Liter Bier, max. 4 Liter nicht schäumende Weine
ACHTUNG: Die Einfuhr von Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln, Arzneimitteln, Waffen und vielen anderen Waren unterliegen gesonderten Verboten und Beschränkungen. Diese Bestimmungen gelten sowohl bei der Einreise aus EU- bzw. Nicht-EU-Staaten (Wichtige Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen).
Bitte beachten Sie, dass mehrere Reisende ihre Reisefreigrenzen nicht zusammenrechnen dürfen.
2. Zollbestimmungen für Unternehmer
- Import und Export aus dem Drittland
Zollanmeldungen können nur mit der EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification) abgegeben werden. Diese Nummer dient zur Registrierung und Identifizierung von Unternehmen, die im Import und Export mit Drittländern tätig sind. Mit der EORI-Nummer kann die Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer über das Abgabenkonto erfolgen.
>> Antrag EORI
Seit 1.1.2011 ist vor Ankunft der Sendung an den Außengrenzen der EU eine EDV-gestützte Risikoanalyse (Import Control System – ICS) durchzuführen. Dabei handelt es sich um eine Zollsicherheitsinitiative, die nicht das abgabenrechtliche Interesse verfolgt. Vor dem Verbringen der Ware nach Österreich ist eine elektronische Eingangsmeldung (ENS – in Österreich nur summarische Eingangsmeldung bei der Einfuhr über Flughäfen) bei der Eingangszollstelle abzugeben. Diese Erklärung ist von jener Person abzugeben, die die Ware in das Zollgebiet verbringt oder die Verantwortung über die Beförderung hat. Die ENS ist bei der tatsächlichen Eingangszollstelle abzugeben.
Bei allgemeinen oder steuerlichen Fragen zu Zoll-Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.