Ab 1.1.2010 gelten die Bestimmungen des neuen Mehrwertsteuerpakets. Dabei wurde als Erweiterung der Zusammenfassenden Meldung die Erfassung der grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen innerhalb der EU vorgesehen und zusätzlich die Einreichfrist verkürzt. Folgende kurze Übersicht soll zwei der häufig in diesem Zusammenhang gestellte Fragen beantworten:
1) Bis Juni 2010 gibt es eine „Übergangs-Frist“ für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung:
Auf Grund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/117/EG kam es ab 1.1.2010 zu einer Verkürzung der Einreichfrist der ZM bis Ende des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats. Für die verspätete Übermittlung ist grundsätzlich ein Verspätungszuschlag iHv 1% des zu meldenden Umsatzerlöses vorgesehen, max. aber 2.200 Euro. In Rz 4153 UStR wurde nun festgehalten, dass für Meldezeiträume Jänner bis Juni 2010 von Säumnisfolgen (Verspätungszuschlag) Abstand genommen wird. Dies jedoch nur, wenn die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats erfolgt.
2) In die Zusammenfassende Meldung müssen nur grenzüberschreitende Leistungen an Unternehmer aufgenommen werden, für die die Generalklausel (B2B gemäß § 3a Abs. 6 UStG) gilt.
Darunter fallen insbesondere
- Vermittlungsleistungen (davon ausgenommen: Grundstücksmakler)
- Güterbeförderung
- Umschlag, Lagerung u.ä.
- Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
- langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
- Katalogleistungen
- alle anderen sonstigen Leistungen
Alle Ausnahmen von der Generalklausel müssen nicht erfasst werden, da hier nicht zwingend in allen Staaten das Reverse Charge System zur Anwendung kommt.
Zu den Ausnahmen gehören insbesondere
- Grundstücksleistungen
- Personenbeförderungen
- Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche oder ähnliche Leistungen
- Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
- kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
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