Ökologisierung

Investitionen im Bereich Ökologisierung, die mit einer auf 14% erhöhten Investitionsprämie gefördert werden beinhalten:

1. Wärmepumpen

  • Wärmepumpen zur überwiegenden Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser und Prozesswärme oder die Versorgung von Wärmenetzen mit Umgebungswärme als Wärmquelle (nur dort, wo keine Möglichkeit zum Anschluss an eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung besteht, Ausnahme: wenn ein Anschluss nicht möglich ist)
  • Kriterien Wärmepumpenanlage: Kältemittel muss ein GWP < 2.000 aufweisen
  • Wärmepumpen mit thermischer Leistung von weniger als 100 kW müssen EHPA-Gütesiegelkriterien erfüllen
  • Jahresarbeitszahl von Wärmpumpenanlagen ab 100 kW muss mind. 3,8 betragen

2. Biomasse

  • Wärmeversorgungsanlagen (betrieben mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse, Stückholz) zur Zentralheizung oder Erzeugung von Prozessenergie, Mikronetze zur innerbetrieblichen Wärmeversorgung iVm Kesselanlage
  • Emissionskriterien gem. Umweltzeichenrichtlinie 37 – Holzheizungen müssen eingehalten werden (max. Abgasverlust von 13%)
  • Nur in Gebieten, in denen keine Möglichkeit zum Anschluss an eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung besteht, Ausnahme: wenn ein Anschluss nicht möglich ist

3. Anschluss an Nah-/Fernwärme<

4. Thermische Solaranlagen inkl. Großanlagen (zur Warmwasserbereitung, Raumheizungen, Konditionierung, Prozesswärmeerzeugung, Einspeisung in Mikro-, Nah- und Fernwärmenetze, oder zum Antrieb von Kühlanlagen)

5. Thermische Gebäudesanierung

a) Verbesserung Wärmeschutz von betrieblich genutzten Gebäuden (älter als 20 J.)
b) Dämmung des Daches mit U-Wert iHv max. 0,14 W/m2K
c) Sanierung/Austausch Fenster, Außentüren (UW-Wert max. 1,1 W/m2K); Lichtkuppeln, – bänder mit UW-Wert max. 1,4 W/m2K, Sektionaltore und Rolltore mit UW-Wert max. 1,7 W/m2K

6. Energiesparen in Betrieben, Investitionen zur:

a) Heizungsoptimierung: mind. 10% Energieeinsparung
b) Effizienzsteigerung bei industriellen Prozessen und Anlagen mit maßgeblichem technologischen u. ökologischen Unterschied (Einsparung mind. 10%)
c) Beleuchtungsoptimierung: mind. 10% Energieeinsparung

7. Klimatisierung u. Kühlung

a) Klimatisierung betrieblich genutzter Gebäude du Bereitstellung von Prozesskälte (Maschinen mit Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder industrieller Ab- bzw Fernwärme, Free-Cooling Systeme)
b) Anlagen zur Bereitstellung von Prozesskälte (mit alternativen/natürlichen Kältemitteln oder mit GWP < 150 oder GWP < 750 im Austausch bzw Optimierung und Stromeinsparung mind. 15% und Grädigkeit mind. 8 K

8. Abwärmeauskopplung

a) Anlagen zur Auskopplung von Abwärme aus industriellen Prozessen, oder Einspeisung von Abwärme in Nah- u. Fernwärmenetze
b) Verteilnetze mit Übergabestationen
c) Wärmepumpen zur Temperaturanhebung von Abwärme
d) Niedertemperatur- bzw Anergienetze mit verbraucherseitigen Wärmepumpen zur Nutzbarmachung der Abwärme

9. Nahwärmeversorgung (erneuerbare Energieträger)

a) Biomasse-Nahwärmeanlagen:

  • mind. 2 räumlich getrennte Gebäude unterschiedlicher Eigentümer;
  • Nutzung bestehender Nahwärmesysteme wenn Möglichkeit zur Einbindung von vorhandener industrieller  oder gewerblicher Abwärme;
  • Gesamtnutzungsgrad mind. 75%

b) Neubau und Ausbau von Wärmeverteilnetzen auf Basis Biomasse, Geothermie oder industrieller Abwärme; mind. 75% Gesamtnutzungsgrad

c) Optimierung von Nahwärmeanlagen (Optimierung Brennstoffeinsatz, Erhöhung Gesamtnutzungsgrad, Reduktion Netzrücklauftemperatur)

d) Erneuerung von funktionsfähigen Kesselanlagen in bestehenden Biomasse-Nahwärmeanlagen durch kleinere oder leistungsgleiche Neuanlagen (Voraussetzungen: Bestandsanlage mind. 15 in Betrieb gewesen, zum Zeitpunkt der Antragsstellung alle umweltspezifischen behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen erfüllt)

e) Geothermische Nahwärmeanlagen mit Tiefenbohrungen

10. Stromproduzierende Anlagen in Insellagen (auf Basis erneuerbarer Energieträger zur Eigenversorgung ohne Netzzugangsmöglichkeit)

11. Biomasse Kraft-Wärme-Kopplung (Jahresnutzungsgrad mind. 80% und Vollaststundenzahl mind. 4000h, mind. 80% des erzeugten Stroms: innerbetriebl. Verwendung oder Einspeisung) und Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung mit Strom od. Wärme bzw Einspeisung in Nah-/Fernwärmenetz auf Basis thermischer Vergasung von fester Biomasse (Holzpellets, Hackgut, Stückholz); thermische Vergasungsanlagen und Aufbereitungsanlagen zur Eigenversorgung mit Produktgas (80% davon muss innerbetrieblich verwendet werden)

12. Energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe

a) Maßnahmen zur Substitution fossiler Brennstoffe
b) Einsatz von biogenen Roh- und Reststoffen in Biogasanlagen, und Einspeisung erzeugter Elektrizität nicht als „Ökostrom“

13. Anlagen zur Herstellung von nachhaltigen Brenn- und Treibstoffen (nicht auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen) z.B. Biogasanlagen zur Biomethanerzeugung, thermische Vergasungsanlagen zur Erzeugung von Prozessgas aus Biomasse, Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen der zweiten Generation (Verwendung von vollständigen Pflanzen als Rohstoffe zB Bioethanol aus Zellulose zB aus Stroh oder BTL-Biodiesel zB aus Holz.

14. Erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare (oder synthetische – auf Basis von Wasserstoff erzeugte ) Gase (Nachweis der Bedienung eines erneuerbaren Energieträgers erforderlich)

15. Investitionen zur Luftreinhaltung: Verringerung von Staub. NOx-, CO, SO2- oder CyHy-Emissionen bei bestehenden Anlagen oder bei gewerblich genutzten Gebäuden, wenn die Emissionen über die behördlichen bzw gesetzlichen Vorschriften hinausgehen (mind. 10%)

16. Kreislaufwirtschaft und Rohstoffmanagement

a) Reduktion Rohstoffe mind. 10% durch Optimierung Produktionsprozess oder Minderung der Materialverluste
b) Steigerung des innerbetrieblichen Kreislaufanteils von Roh- und Hilfsstoffen
c) Mehrwegsysteme
d) Errichtung und Erweiterung von Bioraffinerien
e) Herstellungsverfahren von Textilfaser aus nachwachsenden Rohstoffen (Holz und Zellulose), Textilabfällen mit geringem Einsatz von Wasser, Rückgewinnung von Energie und Kreislaufführung von Lösemittel
f) Substitution fossiler Ausgangsstoffe (durch zB Öle und Lacke auf Pflanzenölbasis, Biokunststoffen, Flachs etc.)

17. Umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle

18. Kreislaufwirtschaft Abfälle (Vorbehandlung, Ausschleusung von Schad- und Störstoffe (mind. 10%), Rückgewinnung kritischer Rohstoffe, Recycling)

19. Photovoltaikanlagen (Anschluss an öffentliches Stromnetz erforderlich) und Stromspeicher

20. Ökostromanlagen und Stromerzeugung aus Wasserkraft

21. Elektromobilität (Anschaffung von E-Fahrzeugen, Brennstoffzellenfahrzeugen, E-Staplern, E-Baumaschinen, E-Traktoren, neuen E-Fahrrädern oder neuen Fahrrädern und E-Ladestationen (ausschließlicher Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern – ggf Nachweisverpflichtung])

22. Fahrzeugen mit alternativen fossilfreien Antrieben (Nachweispflicht des Bezugs von alternativen Treibstoffen aus erneuerbaren Energieträgern)

23. Radverkehr und Mobilitätsmanagement

a) zB Radwege, Radabstellanlagen, Einrichtung Radverleih, Wegweisung, Bodenmarkierungen, umweltfreundliche Gütermobilität, Umstellung von Transportsystemen, Fuhrparks und Flotten (auf betrieblicher und touristischer Ebene) auf alternative Antriebe und Kraftstoffe

24. Investitionen zum primären Zweck der Wassereinsparung

a) Betriebliche Abwasserreinigung, Abwasserableitung

b) Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer durch Wettbewerbsteilnehmer zur Erhöhung der Restwassermengen zur Gewährleistung des Basisabflusses gem. QZV Ökologie, § 13 Abs. 2 Z 1

c) Voraussetzungen:

  • Unterschreitung der Emissionsbegrenzung der gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe der branchenspezifischen AbwasseremissionsVO um mind. 50%
  • Reduktion der dem Abwasserherkunftsbereich zugeordneten prioritären Stoffen (EmRegVO-OW 2017, Anlage C) um mind. 30%
  • Reduktion spezifischer Wasserbrauch oder Abwasseranfall um mind.  30%
  • Investitionen mit dem Resultat, dass für Abwasser aus Nicht-IPPC-Anlagen die Emissionsbegrenzung in der branchenspezifischen AbwasseremissionsVO für IPPC-Anlagen eingehalten werden kann

d) Schutz Bidiversität: Biodiversitätsfördernde bzw. Insektenfördernde Neuanlage oder Umgestaltung bestehender Grünflächen (mind. 10% des Betriebsgeländes oder mind. 100m2 bei einer Betriebsfläche von mehr als 1.000m2), Fassaden- od. Dachbegrünung, biodiversitätsfördernde Renaturierung und Rückführung in Grünflächen aufgelassener Industrie- und Gewerbeflächen

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