Das Bundesministerium für Finanzen hat den Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2025 (AbgÄG 2025) vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist eine Vielzahl von Anpassungen in unterschiedlichen Steuerrechtsbereichen – von Einkommen- und Körperschaftsteuer bis hin zu Umsatz-, Verkehrs- und Verbrauchsteuern. Nachfolgend ein kompakter Überblick über die wichtigsten geplanten Neuerungen.
1.Einkommensteuer
- Inflationsanpassung 2026: Die automatische Anpassung der Tarifstufen und Absetzbeträge an die Inflation wird gesetzlich verankert.
- Freiwilligenpauschale: Künftig ist eine monatliche Betrachtung vorgesehen. Wer z. B. nur in einzelnen Monaten pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhält, kann für die übrigen Monate das Freiwilligenpauschale anteilig geltend machen.
- Vereinfachung bei unentgeltlicher Gebäudeübertragung: Bei erneut vermieteten Gebäuden sollen die fiktiven Anschaffungskosten als Basis für die Abschreibung (AfA) dienen – das vereinfacht die steuerliche Behandlung.
- Steuerfreiheit von Agrargemeinschaften: Ausschüttungen von Agrargemeinschaften sollen bis 4.000 € jährlich steuerfrei bleiben, darüber hinaus greift die Einkommensteuerpflicht.
- Renten aus Risikoversicherungen: Diese werden erst nach Überschreiten des Rentenbarwerts steuerpflichtig – das bringt mehr Rechtssicherheit.
- Kindermehrbetrag und Kinderzuschlag: Anpassungen verhindern künftig ungerechtfertigte Begünstigungen bei steuerfreien Auslandseinkünften.
- Pflichtveranlagung: Einheitliche Regelung, neu auch für beschränkt Steuerpflichtige, wenn Absetzbeträge zu Unrecht gewährt wurden.
- Kryptowährungen: Anpassung an die neue EU-Regulierung; erweiterte KESt-Verpflichtung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
- Gebäude-AfA: Die erweiterte beschleunigte Abschreibung kann nur einmal pro Objekt genutzt werden, nicht durch nachfolgende Erwerber.
- Pensionszusagen: Die bisher befristete Ausnahme von der 10%-Grenze bei Übertragungen an Pensionskassen wird dauerhaft verankert.
2.Körperschaftsteuer
Bei Privatstiftungen werden Anpassungen vorgenommen: Stille Reserven bei Grundstücksentnahmen sollen künftig direkt der Körperschaftsteuer unterliegen und nicht mehr der Zwischensteuer.
3.Mindestbesteuerungsgesetz
Das Gesetz wird an die neue EU-Richtlinie (DAC9) und die OECD-Leitlinien zur globalen Mindestbesteuerung (GloBE) angepasst. Damit wird der Informationsaustausch zwischen Finanzverwaltungen weiter ausgebaut und Klarstellungen zur Behandlung hybrider und transparenter Gesellschaften vorgenommen.
4.Umsatzsteuer
- Nordirland gilt künftig nicht mehr als Mitgliedstaat im Sinne der Kleinunternehmerregelung.
- Anpassung an ein EuGH-Urteil: Bestimmte Rechnungsvorschriften gelten nur für Rechnungen an Unternehmer.
- Redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit der Bundesabgabenordnung.
5.Weitere Änderungen
- Grunderwerbsteuer, Gebührengesetz, Versicherungssteuer, Feuerschutzsteuer: Digitalisierung der Verfahren und Einführung elektronischer Abläufe.
- Tabak- und Nikotinprodukte: Ab 2026 werden Nikotinpouches und E-Liquids der Tabaksteuer unterliegen; zugleich wird das Tabakmonopol modernisiert.
- COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz: tritt Ende 2025 außer Kraft.
- Bundesabgabenordnung (BAO): Modernisierung von Vollmachten, elektronischer Akteneinsicht und Zustellung über FinanzOnline.
Fazit
Das Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt keine großen strukturellen Reformen, sondern zahlreiche gezielte Anpassungen und Klarstellungen – viele davon im Zeichen der Digitalisierung, Vereinfachung und internationalen Harmonisierung. Besonders relevant sind die Änderungen im Bereich Einkommensteuer, die Modernisierung der BAO sowie die Ausweitung der Besteuerung auf neue Nikotinprodukte.
Für Steuerpflichtige empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, welche der geplanten Neuerungen ab 2026 Auswirkungen auf ihre Steuererklärungen oder Unternehmensstrukturen haben könnten.
Dieser Artikel bietet einen Überblick über den aktuellen Gesetzesentwurf. Die endgültige Fassung kann nach dem parlamentarischen Verfahren abweichen.
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