Die einmal gewählte Rechtsform eines Unternehmens muss nicht in jeder Phase der Unternehmensentwicklung die passende sein. Diverse Veränderungen können eine Anpassung der Unternehmensform notwendig machen. Beispielsweise erfordern Wachstum, Veränderungen auf Gesellschafter(innen)ebene, eine längere Verlustsituation etc. einen kritischen Blick auf die aktuelle rechtliche Unternehmensstruktur und die damit verbundenen Möglichkeiten einer Optimierung.
Unsere Umgründungsexpert:innen erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Szenarien zu Faktoren wie Kostenoptimierung, Haftungen, Steuern und Sozialversicherungen.
Im Folgenden finden Sie weitere Informationen zu den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen.
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Bei einer Umgründung ändert ein Unternehmen seine Rechtsform oder seine Gesellschafterstruktur. In der Regel werden dabei Vermögen (also beispielsweise der ganze Betrieb oder aber nur Betriebsteile) sowie Rechte und Pflichten auf einen neuen Rechtsträger übertragen.
Es wird unterschieden zwischen Gesamtrechtsnachfolgen und Einzelrechtsnachfolgen. Bei Ersterer werden Pflichten und Rechte in ihrer Gesamtheit auf die neue Rechtsperson übertragen, bei Letzterem erfolgt die Übertragung der Rechte und Pflichten einzeln.
Eine Umgründung wird immer dann vorgenommen, wenn die aktuelle Rechtsform nicht mehr zweckmäßig oder geeignet ist.
Gerne unterstützen wir von ARTUS Sie in diesem Prozess. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!
Kontaktieren Sie unsNach den allgemeinen Prinzipien des Steuerrechts lösen Vermögensübertragungen, ähnlich wie ein Veräußerungsvorgang, Steuern aus.
Unter den im Umgründungssteuergesetz definierten Voraussetzungen können jedoch Vermögensübertratungen steuerneutral erfolgen.
Ob dabei alle Anwendungsvoraussetzungen erfüllt werden ist jedenfalls genau zu prüfen.
In Österreich gibt es mehrere Umgründungstypen, die wir Ihnen nun näher vorstellen möchten: Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung, Spaltung.
Bei der Verschmelzung werden zwei Kapitalgesellschaften zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) zusammengeschlossen.
Hier bietet das Umgründungssteuergesetz sowohl der übertragenden Gesellschaft als auch den Gesellschafter:innen steuerrechtliche Vorteile.
Des Weiteren gelten ähnliche Anwendungsvoraussetzungen wie bei der Umwandlung:
Der Begriff “Umwandlung” ist kein Synonym für Übertragung – er ist eine Unterform davon.
Hier geht es um Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Deren Vermögen wird auf eine Personengesellschaft (errichtende Umwandlung) oder aber auf ein Einzelunternehmen (verschmelzende Umwandlung) übertragen.
Damit wechseln Unternehmen von der Körperschaftsteuer zur Einkommensteuer. Das Umgründungssteuergesetz bietet bei diesem Übergang sowohl der übertragenden Gesellschaft als auch den Gesellschafter:innen steuerrechtliche Vorteile.
Dieses Gesetz kann aber nur unter Erfüllung folgender Voraussetzungen angewendet werden:
Die Einbringung ist ein Umgründungstyp, der steuerrechtlich geregelt ist.
Aus zivilrechtlicher Sicht handelt es sich um eine Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG).
Das Umgründungssteuergesetz stellt die Vermögensübertragung unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral.
Anwendungsvoraussetzungen sind hier die folgenden:
Unter begünstigtes “Vermögen” fallen in diesem Fall:
Beim Zusammenschluss wird Betriebsvermögen sowie allenfalls zusätzliches sonstiges Vermögen zu einer Personengesellschaft vereint.
Im Gegensatz zur Verschmelzung handelt es sich hier aber um einen Umgründungstypen, der rein steuerrechtlich geregelt ist.
Zivilrechtlich gesehen stellt der Zusammenschluss oft entweder eine Gründung dar oder eine Einlage in eine Personengesellschaft.
Auch hier würden normalerweise stille Vermögensreserven auf Seite der Übertragenden besteuert werden, was aber durch das Umgründungssteuergesetz verhindert wird.
Voraussetzungen sind hier die folgenden:
Weitere Merkmale des Zusammenschlusses sind:
Bei der Realteilung wird entweder das gesamte Vermögen einer Personengesellschaft oder ein Teil davon aufgeteilt bzw. abgeteilt.
Im Gegenzug für die Aufteilung des Vermögens geben die Gesellschafter:innen ihre Gesellschaftsrechte ab und übernehmen Vermögenswerte.
Das Umgründungssteuergesetz verhindert in diesem Fall, dass die Realteilung aus steuerrechtlicher Sicht als steuerwirksame Veräußerung gesehen wird.
Bei einer Aufteilung gehen alle Vermögenswerte auf die Rechtsnachfolger über und die bisherige Personengesellschaft geht über.
Als Gegenzug werden Gesellschaftsrechte aufgegeben. Die Besonderheit ist jedoch, dass auch eine steuerneutrale Ausgleichszahlung geleistet werden darf. Diese darf eine Höhe von max. ⅓ des Vermögenswertes haben, das der Empfänger der Zahlungen bekommt.
Hier gibt es einen Realteilungsvertrag. Außerdem ist die Realteilung ein Umgründungstyp, der rein steuerrechtlich geregelt ist.
Hier wird entweder
übertragen. Unter Umständen kann auch eine Übertragung von Vermögen einer Genossenschaft auf Kapitalgesellschaften erfolgen.
Im Gegenzug erhalten die Anteilsinhaber:innen der Gesellschaft (nicht die übertragende Gesellschaft!) Gesellschaftsrechte.
Hier bietet das Umgründungssteuergesetz sowohl der übertragenden Gesellschaft als auch den Gesellschafter:innen steuerrechtliche Vorteile.
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Verschmelzung:
Für die Steuerneutralität muss zusätzlich auch noch folgende Voraussetzung erfüllt sein:
Sie haben Fragen, benötigen weitere Informationen oder suchen Unterstützung bei der Umgründung in Österreich? Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen zur Seite!
Wir beraten Sie umfassend zu Rechten und Pflichten bei der Umgründung und geben Ihnen im laufenden Prozess immer die aktuellsten Informationen.
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