Weniger netto vom brutto durch Teilnahme an einer Laufveranstaltung? Risiko von Abgabennachzahlungen bei Prüfungen durch die Abgabenbehörde?
Was Unternehmer bei Firmenläufen & Co. wissen müssen
Immer mehr Unternehmen motivieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam an den Start zu gehen – ob beim Vienna City Marathon oder einem lokalen Firmenlauf. Das stärkt den Teamgeist und fördert die Gesundheit. Doch spätestens, wenn die Rechnung für Startgebühren, Laufshirts und das gemeinsame Pasta-Dinner nach dem Rennen auf dem Tisch liegt, stellt sich die steuerliche Frage: Handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn – oder greift die Begünstigung für Betriebsveranstaltungen?
Ein Beispiel aus der Praxis:
Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen mit 20 Mitarbeitern veranstaltet im Laufe des Jahres eine Weihnachtsfeier, einen Betriebsausflug und nimmt am Firmenlauf teil. Die Kosten summieren sich auf 380 Euro pro Person – also 15 Euro über der Grenze. Die Konsequenz:
Die 15 Euro pro Mitarbeiter sind als lohnsteuerpflichtiger Bezug zu behandeln. Bei 20 Mitarbeitern und einer angenommenen Lohnsteuerbelastung von rund 35 % bedeutet das eine Nachzahlung von immerhin 105 Euro Lohnsteuer – zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und eines möglichen Säumniszuschlags. Klingt überschaubar? Vielleicht. Aber bedenken Sie: Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung (GPLA) werden solche Fehler regelmäßig aufgegriffen – und zwar rückwirkend für mehrere Jahre. Summiert über fünf Prüfungsjahre und bei einem größeren Mitarbeiterstand können aus harmlosen Überschreitungen schnell empfindliche Nachzahlungen werden – inklusive Säumniszuschlägen und dem administrativen Aufwand einer Prüfung. Was als netter Teamausflug gedacht war, hinterlässt dann einen fahlen Beigeschmack.
Die gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 1 Z 14 EStG
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung bis zu 365 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei. Darunter fallen beim Firmenlauf typischerweise Startgebühren, Verpflegung, Transport und Rahmenprogramm – und zwar zusammengerechnet über alle Betriebsveranstaltungen des Jahres (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Firmenlauf etc.).
Wird die Grenze überschritten, ist der übersteigende Betrag als steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu behandeln. Im Rahmen einer Prüfung werden solche Überschreitungen regelmäßig aufgegriffen – rückwirkend für mehrere Jahre. Was als netter Teamausflug gedacht war, kann so zur empfindlichen Nachzahlung werden.
Das Firmen-Laufshirt: Außerhalb der Freigrenze!
Unabhängig von der 365-Euro-Grenze gilt: Ein Laufshirt mit großflächigem Firmenlogo ist als steuerfreie Arbeitskleidung zu werten und fällt damit von vornherein nicht in die Freigrenze. Die Begründung: Aufgrund der auffälligen Bedruckung ist eine private Nutzung faktisch ausgeschlossen – es entsteht kein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer.
Ein dezent gebrandetes Shirt, das problemlos privat getragen werden kann, wird hingegen als Sachzuwendung qualifiziert. Eine großflächige, deutlich sichtbare Firmenkennung ist daher ausdrücklich empfehlenswert.
Richtungsweisendes BFG-Erkenntnis: Firmenlauf zur Gänze steuerfrei?
Besonders spannend ist eine aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung: Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis RV/7102103/2022 entschieden, dass Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen bei überwiegendem eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers überhaupt keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil darstellen – und damit auch nicht in die 365-Euro-Freigrenze einzurechnen sind.
Das BFG argumentiert, dass solche Veranstaltungen der Pflege des Betriebsklimas, der Gesundheitsförderung und der Außendarstellung des Unternehmens (Employer Branding) dienen. Die Mitarbeiter nehmen primär als Repräsentanten des Unternehmens teil – das eigenbetriebliche Interesse überwiegt. Folgt man dieser Logik, würden sämtliche Kosten des Firmenlaufs – Startgebühren, Verpflegung, Transport – vollständig aus der steuerlichen Betrachtung herausfallen und die wertvolle Freigrenze nicht aufzehren.
Wichtiger Vorbehalt: VwGH-Entscheidung noch offen!
Die Finanzverwaltung hat gegen das BFG-Erkenntnis Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Die Rechtsfrage ist damit noch nicht endgültig geklärt. Wer sich bereits jetzt auf die BFG-Argumentation stützen möchte, sollte das eigenbetriebliche Interesse sorgfältig dokumentieren – etwa durch Vermerke zu Zweck und Zielsetzung (Teambuilding, Gesundheitsförderung, Employer Branding) und Nachweise zur repräsentativen Außenwirkung. Wir beobachten das Verfahren laufend und informieren, sobald der VwGH entschieden hat.
Unser Fazit: Gut vorbereitet in den Firmenlauf
Firmenläufe und ähnliche Veranstaltungen sind eine wertvolle Möglichkeit, das Miteinander im Unternehmen zu stärken. Damit der Laufspaß nicht durch unerwartete Steuernachzahlungen getrübt wird, empfehlen wir:
✔ Jahreskosten im Blick behalten – alle Betriebsveranstaltungen zusammenrechnen und die 365-Euro-Grenze nicht überschreiten
✔ Laufshirts mit großflächigem Logo versehen – so fallen sie aus der Freigrenze heraus
✔ Eigenbetriebliches Interesse dokumentieren – für den Fall, dass die BFG-Rechtsprechung Bestand hat
✔ Frühzeitig beraten lassen – bevor eine Lohnsteuerprüfung das Thema aufgreift
Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen oder möchten Sie Ihre aktuelle Situation prüfen lassen? Wir von ARTUS stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).