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Neue Umsatzsteuer von 4,9 % auf Grundnahrungsmittel – Was Sie ab 1. Juli 2026 wissen müssen

Umsatzsteuer
date icon 25. Juni 2026

Ab 1. Juli 2026 soll in Österreich ein neuer, reduzierter Umsatzsteuersatz von 4,9 % auf ausgewählte Grundnahrungsmittel eingeführt werden. Was genau darunter fällt, warum der Steuersatz keine glatte Zahl ist und was das für Unternehmer bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Der Hintergrund: Entlastung bei der Inflation

Die Bundesregierung hat im Vortrag an den Ministerrat vom 28. Jänner 2026 eine konkrete Liste jener Lebensmittel veröffentlicht, die ab 1. Juli 2026 von der geplanten Umsatzsteuersenkung profitieren sollen. Die erfassten Produkte werden zum Großteil in Österreich produziert oder verarbeitet. Ziel der Maßnahme ist es, Haushalte bei den Lebenshaltungskosten zu entlasten.

Was gilt als „Grundnahrungsmittel“?

Die Liste der begünstigten Lebensmittel umfasst folgende Kategorien:

  • Milch und Milchprodukte: Tierische Milch (inkl. laktosefreier Milch) sowie Joghurt
  • Eier: Hühnereier
  • Bestimmtes Obst: Äpfel, Birnen, Quitten sowie Steinobst wie Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Zwetschken
  • Getreide, Mehl und Backwaren: Weizen, Weizenmehl, Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (z. B. Mohnflesserl, Salzstangerl) sowie glutenfreies Brot
  • Speisesalz
  • Gemüse (frisch und gekühlt): Kartoffeln, Tomaten, Zwiebel, Lauch, Kohl, Karfiol, Kohlrabi, Salate, Karotten, Knollensellerie, Gurken, Erbsen und andere Hülsenfrüchte sowie weiteres Gemüse wie Kürbis, Melanzani, Paprika und Spargel
  • Tiefgekühltes Gemüse: z. B. Erbsen und Spinat

Nicht auf der Liste stehen hingegen Fleisch, Geflügel sowie zahlreiche Obst- und Gemüsesorten wie Mais, Pilze, Nüsse, Bananen, Zitrusfrüchte und Beeren. Auch pflanzliche Produkte wie Roggenmehl, Haferflocken oder Margarine sind nicht erfasst. Die konkrete Auswahl ist dabei weniger dem allgemeinen Verständnis von „Grundnahrungsmitteln“ geschuldet, sondern vielmehr dem Ergebnis politischer Verhandlungen auf Koalitionsebene.

Eine Übersicht, welche Artikel genau darunter fallen, finden Sie auf der Website des BMF HIER.

Warum 4,9 % und nicht einfach 5 %?

Die ungewöhnliche Kommastelle hat einen konkreten unionsrechtlichen Grund: Die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erlaubt grundsätzlich nur zwei ermäßigte Steuersätze – und diese sind in Österreich mit 10 % und 13 % bereits ausgeschöpft. Diese Regelung gilt allerdings nur für Steuersätze von mindestens 5 %. Mit dem Satz von 4,9 % liegt der österreichische Gesetzgeber darunter und nutzt damit seinen europarechtlichen Spielraum.

Was bedeutet das für Unternehmer und die Registrierkasse?

Für Unternehmer, die von der Neuregelung betroffene Waren verkaufen, sind technische Anpassungen an der Registrierkasse erforderlich:

  • Der neue Steuersatz von 4,9 % ist in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen.
  • Auf dem Kassenbeleg muss der Betrag getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen werden.
  • Nur Unternehmer, die tatsächlich solche Umsätze tätigen, müssen ihre Kassen umstellen – alle anderen sind von der Änderung nicht betroffen.

Die entsprechende Novelle der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) tritt ebenfalls am 01.07.2026 in Kraft.

Ein kritischer Blick: Entlastung oder politisches Signal?

Ob die Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel tatsächlich eine spürbare Entlastung für Haushalte bringt, ist durchaus diskussionswürdig. Die Regelung ist als aufkommensneutral konzipiert – das bedeutet, dass der Staat die entgangenen Steuereinnahmen von rund 400 Millionen Euro pro Jahr anderweitig hereinholt. Vorgesehen ist dies unter anderem durch eine Plastikabgabe auf nicht recyclebares Plastik sowie eine Paketabgabe für Drittlandspakete. Werden diese Kosten ebenfalls auf die Konsumenten überwälzt, relativiert sich die propagierte Entlastung erheblich.
Zudem bleibt abzuwarten, ob der Lebensmitteleinzelhandel die Steuersenkung tatsächlich vollständig an die Konsumenten weitergibt. Erfahrungen aus der vorangegangenen Umsatzsteuersenkung auf Damenhygieneartikel haben gezeigt, dass dies nicht immer lückenlos funktioniert. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist hier gefordert, entsprechend zu kontrollieren.

Unser Fazit

Die Einführung des neuen Umsatzsteuersatzes von 4,9 % bringt sowohl für Konsumenten als auch für Unternehmer Änderungen mit sich. Während die politische Wirkung der Maßnahme noch offen ist, sind die praktischen Auswirkungen für betroffene Unternehmer bereits jetzt absehbar: Registrierkassen müssen angepasst, Belege korrekt ausgestellt und die neuen Abgrenzungen genau beachtet werden.
Bitte beachten Sie: Die im Vortrag an den Ministerrat genannte Liste ist noch nicht endgültig – die finale Regelung bleibt der Gesetzwerdung vorbehalten.

Haben Sie Fragen zur konkreten Umsetzung in Ihrem Betrieb? Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Änderungen korrekt abzubilden und Ihre Buchhaltung rechtzeitig anzupassen.

Kommen Sie einfach auf uns zu – wir freuen uns auf Sie! (info@artus.at)

Michael Obernberger Nahaufnahme
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