Wer hohe Kosten für eine Zahnspange oder eine Invisalign-Behandlung trägt, stellt sich häufig die Frage, ob diese Ausgaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend gemacht werden können. Die Antwort lautet: Ja, aber nicht automatisch.
Ein aktuelles Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG vom 09.01.2026, RV/7100934/2025) zeigt, dass die steuerliche Anerkennung maßgeblich davon abhängt, ob die Behandlung tatsächlich medizinisch notwendig ist.
Außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie
- außergewöhnlich sind,
- zwangsläufig erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst eine Belastung zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gerade bei Krankheitskosten ist die Zwangsläufigkeit regelmäßig gegeben. Allerdings gilt dies nur für Aufwendungen, die tatsächlich der Heilung oder Behandlung einer Krankheit dienen. Nicht ausreichend sind Maßnahmen, die überwiegend aus kosmetischen oder ästhetischen Gründen erfolgen.
Der Fall vor dem Bundesfinanzgericht
Im gegenständlichen Verfahren machte eine Steuerpflichtige unter anderem Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung mittels Invisalign als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Auch das Bundesfinanzgericht folgte dieser Ansicht.
Nach Auffassung des Gerichts konnte die Steuerpflichtige nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert war. Zwar lag eine Zahnfehlstellung vor, allerdings konnte ein kosmetischer bzw. ästhetischer Beweggrund nicht ausgeschlossen werden.
Das BFG betonte, dass Krankheitskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Diese müssen sich in bereits bestehenden oder konkret drohenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen manifestieren.
Zahnspange und Invisalign sind nicht automatisch steuerlich absetzbar
Das Erkenntnis bedeutet nicht, dass Kosten für Zahnspangen oder Invisalign-Behandlungen generell nicht abzugsfähig wären.
Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Für eine steuerliche Anerkennung sprechen insbesondere:
- eine fachärztlich dokumentierte Fehlstellung,
- funktionelle Beschwerden,
- Kau- oder Sprachprobleme,
- Kiefergelenksbeschwerden,
- Schmerzen oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen,
- eine nachvollziehbare medizinische Begründung für die Behandlung.
Je besser die medizinische Notwendigkeit dokumentiert ist, desto höher sind die Chancen auf eine steuerliche Anerkennung.
Kosmetische Behandlungen bleiben steuerlich unbeachtlich
Kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass die Behandlung zumindest teilweise ästhetischen Zwecken dient, wird die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung regelmäßig scheitern.
Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung zu medizinischen Maßnahmen mit kosmetischem Einschlag. Die bloße Verbesserung des Erscheinungsbildes begründet noch keine steuerlich relevante Zwangsläufigkeit.
Selbstbehalt nicht vergessen
Selbst wenn die Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, führt dies nicht automatisch zu einer Steuerersparnis.
Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 ist grundsätzlich ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Nur jener Teil der Kosten, der diesen Selbstbehalt übersteigt, wirkt sich steuerlich aus.
Auch im vom BFG entschiedenen Fall wies das Gericht darauf hin, dass die geltend gemachten Behandlungskosten den maßgeblichen Selbstbehalt nicht überschritten hätten.
Praxistipp
Wer Kosten für eine Zahnspange oder eine Invisalign-Behandlung steuerlich geltend machen möchte, sollte bereits vor Behandlungsbeginn auf eine umfassende medizinische Dokumentation achten. Empfehlenswert sind insbesondere fachärztliche Befunde, Diagnosen und Unterlagen, aus denen die gesundheitliche Notwendigkeit der Behandlung eindeutig hervorgeht.
Das BFG-Erkenntnis vom 09.01.2026 (RV/7100934/2025) verdeutlicht einmal mehr die strengen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten. Zahnspangen und Invisalign-Behandlungen können zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, allerdings nur dann, wenn ihre medizinische Notwendigkeit klar nachgewiesen werden kann. Bestehen Zweifel oder steht die ästhetische Verbesserung im Vordergrund, droht die Versagung des steuerlichen Abzugs.