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DBA Österreich–Schweiz: Diese Änderungen sollten Sie bereits jetzt kennen

Recht & Steuern, International
date icon 15. September 2026

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und der Schweiz wurde umfassend überarbeitet. Am 30. Juli 2026 haben Österreich und die Schweiz das Änderungsprotokoll zum DBA unterzeichnet. Damit werden zahlreiche Bestimmungen an die aktuellen OECD-Standards und die BEPS-Mindeststandards angepasst.

Auch wenn die Änderungen voraussichtlich erst ab 2028 zur Anwendung kommen, bringen sie bereits jetzt wichtige Themen für Unternehmen und Privatpersonen mit sich. Besonders betroffen sind die Wegzugsbesteuerung, Dividenden, Betriebsstätten sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Wegzugsbesteuerung: Mehr Flexibilität bei einem Umzug in die Schweiz

Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen.

Künftig sollen Wegzüge in die Schweiz grundsätzlich gleich behandelt werden wie Wegzüge in einen EU-Mitgliedstaat. Damit kommt künftig das sogenannte Nichtfestsetzungskonzept zur Anwendung. Die Wegzugssteuer wird im Zeitpunkt des Wegzugs grundsätzlich nicht sofort festgesetzt, sondern erst dann erhoben, wenn die betroffenen Vermögenswerte tatsächlich veräußert werden.

Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich erweitert. Während bisher nur bestimmte Gesellschaftsanteile begünstigt waren, sollen künftig sämtliche von der Wegzugsbesteuerung erfassten Wirtschaftsgüter des Privatvermögens umfasst sein. Dazu zählen unter anderem Fondsanteile, Forderungswertpapiere, Derivate oder Kryptowährungen.

Eine Besonderheit bleibt allerdings bestehen: Anders als bei Wegzügen innerhalb der EU ist die Anwendung des Nichtfestsetzungskonzepts an die Leistung ausreichender Sicherheiten geknüpft. Hierfür kommen beispielsweise Bankgarantien, Bargeld, Hypotheken auf österreichischen Liegenschaften oder inländische Bürgen in Betracht.

Erleichterungen bei Dividenden und Änderungen bei Zinsen

Auch im Bereich der Kapitalerträge sieht das Änderungsprotokoll Anpassungen vor.

Die Quellensteuerbefreiung für Dividenden soll künftig bereits ab einer unmittelbaren Beteiligung von mindestens 10 % möglich sein. Bislang lag diese Grenze bei 20%. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Beteiligung mindestens 365 Tage ununterbrochen gehalten wird.

Zusätzlich werden sowohl die Voraussetzungen für die Quellensteuerbefreiung als auch der Dividendenbegriff an das OECD-Musterabkommen angepasst.

Bei Zinsen wird klargestellt, dass das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zusteht, sofern die empfangende Person auch wirtschaftlich nutzungsberechtigt ist.

Betriebsstätten: Präzisierungen mit praktischer Bedeutung

Auch die Betriebsstättenregelungen werden an den internationalen OECD-Standard angepasst.

Eine Vertreterbetriebsstätte kann künftig bereits dann entstehen, wenn eine Person zwar keine Verträge selbst unterzeichnet, jedoch regelmäßig die entscheidende Rolle beim Vertragsabschluss übernimmt und das Unternehmen diese Verträge anschließend ohne wesentliche Änderungen abschließt.

Für konzerninterne Tätigkeiten enthält das Änderungsprotokoll jedoch eine wichtige Ausnahme. Werden die entsprechenden Leistungen fremdüblich vergütet und verbleibt dem ausführenden Unternehmen ein angemessener Gewinn, soll dadurch grundsätzlich keine Vertreterbetriebsstätte entstehen.

Unabhängige Vertreter begründen weiterhin grundsätzlich keine Betriebsstätte. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eng verbundene Unternehmen tätig sind.

Neue Regeln zur Ansässigkeit

Auch bei der steuerlichen Ansässigkeit wird die bisherige Systematik vereinfacht.

Künftig ist nicht mehr der Ablauf des Kalendermonats entscheidend, sondern ausschließlich der tatsächliche Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels. Dadurch beginnt beziehungsweise endet die steuerliche Ansässigkeit unmittelbar mit dem Umzug.

Für Gesellschaften bleibt grundsätzlich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgeblich. Können sich die beiden Staaten nicht auf eine eindeutige Ansässigkeit einigen, soll diese künftig im Rahmen eines Verständigungsverfahrens festgelegt werden.

Ausweitung der Anrechnungsmethode

Grundsätzlich bleibt Österreich bei der Befreiungsmethode. Um Doppel- oder Nichtbesteuerungen zu vermeiden, wird die Anrechnungsmethode jedoch künftig häufiger zur Anwendung kommen.

Betroffen sind insbesondere Dividendeneinkünfte, Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Ruhegehälter sowie bestimmte Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst.

Für bereits bestehende Ansprüche auf Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst gilt eine Übergangsregelung: In diesen Fällen erfolgt der Wechsel zur Anrechnungsmethode erst ab dem Jahr 2036.

Darüber hinaus werden neue Regelungen eingeführt, um unbeabsichtigte Doppel- oder Nichtbesteuerungen aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Qualifikationen oder Zurechnungen zu vermeiden.

Mehr Fokus auf Missbrauchsvermeidung

Mit dem sogenannten Principal Purpose Test wird das Doppelbesteuerungsabkommen an den aktuellen OECD-Standard angepasst.

Abkommensvorteile sollen künftig dann nicht mehr gewährt werden, wenn einer der wesentlichen Zwecke einer Gestaltung oder Transaktion darin besteht, genau diese Vorteile zu erlangen.

Auch das Verständigungsverfahren wird modernisiert. Erstmals gilt eine Frist für die Antragstellung. Betroffene müssen innerhalb von drei Jahren ab der ersten Maßnahme tätig werden, die zu einer aus ihrer Sicht DBA-widrigen Besteuerung führt.

Was sollten Unternehmen bereits jetzt tun?

Auch wenn das Inkrafttreten erst nach Abschluss der Ratifikation – voraussichtlich mit Wirkung ab 1. Jänner 2028 – erwartet wird, empfiehlt sich bereits jetzt eine Analyse bestehender Strukturen:

  • geplante Wegzüge prüfen,
  • Holding- und Beteiligungsstrukturen analysieren,
  • Vertriebsmodelle auf Betriebsstättenrisiken untersuchen,
  • Finanzierungsstrukturen überprüfen,
  • internationale Mitarbeiterentsendungen neu beurteilen,
  • Nachfolge- und Vermögensplanungen aktualisieren.

Während einige Änderungen vor allem der Anpassung an internationale OECD-Standards dienen, haben andere unmittelbare praktische Auswirkungen – etwa bei der Wegzugsbesteuerung, den Quellensteuerregelungen oder der steuerlichen Ansässigkeit.

Haben Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne. (info@artus.at).

Alexander Wojciechowski
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