Electric vehicle charging station at a workplace, encouraging eco-friendly commuting.
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Elektroauto als Dienstwagen: Was ab 2027 steuerlich auf Sie zukommt

Fahrzeuge
date icon 24. August 2026

Der bisherige Steuervorteil – und warum er sich ändert

Wer von seinem Arbeitgeber ein Elektroauto zur privaten Nutzung überlassen bekommt, profitierte bislang von einem großen steuerlichen Vorteil: Der sogenannte Sachbezug – also der geldwerte Vorteil, der bei der Lohnsteuer angesetzt wird – war für Elektroautos mit einem CO₂-Ausstoß von 0 Gramm pro Kilometer vollständig steuerfrei. Diesen Vorteil wird es in dieser Form nicht mehr geben.
Im Rahmen des Doppelbudgets 2027/2028 plant die österreichische Bundesregierung eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung, die erstmals einen steuerpflichtigen Sachbezug für arbeitgebereigene Elektroautos einführt. Die gute Nachricht: Der neue Wert bleibt deutlich unter jenem für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Die geplante Verordnung soll im Herbst 2026 in Kraft treten.

Die neuen Sachbezugswerte im Überblick

Die Neuregelung sieht eine stufenweise Einführung vor:

  •  Ab Jänner 2027: Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inkl. USt und NoVA), maximal jedoch EUR 180 pro Monat
  •  Ab Jänner 2028: Sachbezugswert von 0,625 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal jedoch EUR 300 pro Monat

Zum Vergleich: Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor beträgt der Sachbezug 1,5 % bis 2 % der Anschaffungskosten. Elektroautos bleiben damit steuerlich nach wie vor deutlich begünstigt – der Vorteil gegenüber klassischen Dienstwagen bleibt spürbar erhalten.

Wichtig: Die Regelung gilt für alle – auch für bestehende Vereinbarungen

Ein besonders relevanter Punkt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits heute ein Elektroauto als Dienstwagen nutzen: Die neuen Sachbezugswerte gelten nicht nur für neu zugelassene oder ab 2027 erstmals überlassene Fahrzeuge, sondern für alle arbeitgebereigenen Elektroautos, die privat genutzt werden – unabhängig davon, wann sie angeschafft oder überlassen wurden.
Das bedeutet: Auch wer sein Elektroauto im Rahmen einer steuerlich anerkannten Bezugsumwandlung (z. B. als Teil des Gehaltspakets) bereits erhalten hat, wird ab 2027 von der neuen Regelung erfasst. Einen Vertrauensschutz auf die bisher günstigere Rechtslage gibt es ausdrücklich nicht.
Bis Ende 2030 sind laut den Erläuterungen zur Verordnung keine weiteren Erhöhungen der Sachbezugswerte für emissionsfreie Fahrzeuge geplant – das schafft zumindest mittelfristige Planungssicherheit.

Elektrofahrräder und E-Krafträder bleiben steuerfrei

Eine erfreuliche Ausnahme: Die Abschaffung der Sachbezugsbefreiung betrifft ausschließlich arbeitgebereigene Elektroautos. Die steuerfreie Privatnutzung von arbeitgebereigenen Fahrrädern, E-Bikes und Krafträdern mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer bleibt weiterhin vollständig steuerfrei. Hier ändert sich nichts.

Achtung: Auch umsatzsteuerliche Konsequenzen beachten

Die lohnsteuerlichen Änderungen ziehen automatisch auch umsatzsteuerliche Folgen nach sich – ein Aspekt, der in der Praxis leicht übersehen wird.
Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur Privatnutzung gilt steuerrechtlich als sogenannter tauschähnlicher Umsatz: Der Arbeitgeber erbringt eine Leistung (Fahrzeugüberlassung), die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erbringt im Gegenzug Arbeitsleistung. Dieser Vorgang ist umsatzsteuerpflichtig.
Da bislang der Sachbezugswert für Elektroautos null betrug, war auch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage null – es fiel also keine Umsatzsteuer an. Ab 2027 ändert sich das: Die neuen Sachbezugswerte dienen gleichzeitig als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die anzusetzenden Werte gelten dabei als Bruttobeträge, aus denen die 20%ige Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland ist zu beachten, dass der umsatzsteuerliche Leistungsort der Fahrzeugüberlassung im Ausland liegen kann – hier ist eine Prüfung nach dem jeweiligen ausländischen Recht erforderlich.

Unser Fazit

Die geplante Änderung ist ein klares Signal, dass steuerliche Begünstigungen für Elektroautos zwar bestehen bleiben, aber schrittweise reduziert werden. Für Unternehmen und deren Mitarbeitende bedeutet das: Bestehende Gehaltsvereinbarungen und Dienstwagenregelungen sollten zeitnah überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Wir von ARTUS stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Michael Obernberger Nahaufnahme
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