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Budgetbegleitgesetz 2027/2028 – Entscheidung

Recht & Steuern
date icon 02. September 2026

Am 08. Juli 2026 wurde im Nationalrat das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 beschlossen. Damit wurden insbesondere die nachfolgenden steuerlichen Änderungen in Gesetzesform gegossen:

Gewinnfreibetrag:

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird für die Jahre 2027 bis inklusive 2029 auf Realinvestitionen eingeschränkt. Das bedeutet, dass die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages durch Investitionen in bestimmte begünstigte Wertpapiere (wie bisher) in diesem Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden kann. Für Wirtschaftsjahre, die nach 2029 beginnen, sollen Investitionen in (begünstigte) Wertpapiere wieder möglich sein.

Grundstücksveräußerungen von Altvermögen:

Beim Verkauf von Grundstücken des steuerlichen Altvermögens (d.h. keine Steuerverfangenheit zum 31. März 2012), können zur Ermittlung des Veräußerungsüberschusses die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden. Bisher können grundsätzlich 86% des Veräußerungserlöses als pauschale Anschaffungskosten angesetzt werden, in bestimmten Umwidmungsfällen sind 40% des Veräußerungserlöses als pauschalen Anschaffungskosten vorgesehen.

Durch die nunmehrige Gesetzesänderung werden die Prozentsätze für die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % auf 80 % (Regelfall) bzw. von 40 % auf 30 % (im Umwidmungsfall) abgesenkt. Faktisch hat dies eine Steuererhöhung von 4,2% auf 6% im Regelfall bzw. von 18% auf 21% (jeweils bezogen auf den Veräußerungserlös) zur Folge.

Zum Tragen kommt diese Änderung auf Veräußerungen nach dem 31.12.2026.

Familienbonus Plus:

Durch eine Neuregelung des Familienbonus Plus werden die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus Plus zwischen den Anspruchsberechtigten ab 2027 geändert.

Aktuell kann der Familienbonus Plus zwischen dem Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner bzw. dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder je zur Hälfte aufgeteilt werden oder eine der beiden Personen macht den vollen Familienbonus Plus geltend.

Die Neuregelung stellt auf das Alter des Kindes ab: Wenn das Kind oder ein anderes haushaltszugehöriges Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann weiterhin zwischen den bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten (Aufteilung 50:50 oder 100:0) gewählt werden. Hat das Kind allerdings das 4. Lebensjahr vollendet und gibt es auch kein anderes haushaltszugehöriges Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, steht neben der Aufteilung 50:50 nur die neue Aufteilungsmöglichkeit 75:25 zu. Zur Gänze kann der Familienbonus Plus einem Elternteil nur dann zustehen, wenn es keinen zweiten Anspruchsberechtigten gibt. Die Änderungen sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027 anzuwenden.

Abschaffung Arbeitsplatzpauschale (für Selbständige) und Telearbeitspauschale (für Nichtselbständige):

Das große und kleine Arbeitsplatzpauschale entfällt ab 2027. Bestehen bleibt jedoch die Möglichkeit der Berücksichtigung von Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, sofern die jeweiligen (strengen) Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit zur Geltendmachung von Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen Arbeitsplatz außerhalb eines Arbeitszimmers (bis EUR 300 pro Kalenderjahr) bestehen.

Außerdem entfällt die steuerliche Begünstigung des Telearbeitspauschales ab dem Kalenderjahr 2027, welches sich auf bis zu EUR 3 pro Telearbeitstag belaufen hat. Weiterhin möglich bleibt die Berücksichtigung der Kosten für ergonomische Arbeitsmittel (bis EUR 300 jährlich).

Sachbezug für Elektro-Dienstfahrzeuge

Bisher war die Privatnutzung von Elektro-Dienstfahrzeugen mit Blick auf ökologische Zielsetzungen steuerfrei, dies endet jedoch mit Jahresende 2026.

Ab 2027 wird für Elektro-Fahrzeuge ein Sachbezug eingeführt werden, wobei dafür im Jahr 2027 ein Sachbezugswert von 0,375% der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist (maximal aber EUR 180,00 pro Monat). Ab 2028 wird dieser Wert auf 0,625% der Anschaffungskosten bzw. maximal EUR 300,00 pro Monat angehoben.

Einführung eines progressiven Körperschaftsteuertarifs

In der Körperschaftsteuer erfolgt insofern ein Systembruch, also für Wirtschaftsjahre ab 2028 für Körperschaften ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt wird. Bis zu einem Einkommen von EUR 1 Mio. bleibt der Steuersatz bei 23%, darüberhinausgehende Einkommensteile werden allerdings mit 24% besteuert.

Relevanz hat der progressive Körperschaftsteuertarif auch für Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG, zumal der Körperschaftsteuertarif auf das Gruppeneinkommen anzuwenden ist, sodass bis zu einem Gruppeneinkommen von EUR 1 Mio. der Steuersatz 23% beträgt und darüberhinausgehende Einkommensteile einem Steuersatz von 24% unterliegen.

Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der zweiten Art (insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften) verbleibt der lineare Steuersatz aus Vereinfachungsgründen bei 23%.

Ausschüttungsfiktion für Forderungen gegenüber dem Gesellschafter:

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft das Gesellschafter-Verrechnungskonto. Hierzu wird § 8 KStG um einen neuen Absatz (2a) erweitert:

Die auf einem Verrechnungskonto einer Gesellschaft gegenüber ihren unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern (in Gestalt natürlicher Personen) ausgewiesenen Forderungen sind demnach grundsätzlich bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der Gesellschaft auszugleichen oder in eine fremdübliche Darlehensforderung umzuwandeln.

Werden bestehende Forderungen bis zum Bilanzstichtag weder zurückgeführt noch in ein steuerlich anzuerkennendes Darlehen umgewandelt, ordnet die genannte Bestimmung eine Ausschüttungsfiktion an. Der zu diesem Zeitpunkt noch offene Forderungsbetrag gilt am Folgetag der Jahresabschlussaufstellung als zugeflossen, spätestens aber fünf Monate nach dem Bilanzstichtag.

Die Ausschüttungsfiktion kommt allerdings nur insoweit zur Anwendung, als die zum Bilanzstichtag bestehende Forderung, unabhängig von der Beteiligungshöhe, einen Betrag von EUR 50.000 übersteigt. Diese Bagatellgrenze wurde aus Gründen der Praktikabilität geschaffen.

Die Ausschüttungsfiktion des § 8 Abs. 2a KStG ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Michael Obernberger Nahaufnahme
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