Solemn moment as hands rest on a legal document with wedding rings, symbolizing the difficult finalization of a divorce settlement or a significant marital separation agreement
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Scheidungsvereinbarung als gebührenpflichtiger Vergleich – BFG bestätigt 2 %-Gebühr 

Recht & Steuern
date icon 11. August 2026

Wer Vermögensfragen für den Fall einer späteren Scheidung vorweg regelt, verfolgt meist ein Ziel: Klarheit schaffen und spätere Streitigkeiten vermeiden. Dass eine solche Vereinbarung auch eine Gebührenpflicht auslösen kann, wird dabei häufig übersehen. 

Mit Erkenntnis vom 26.01.2026 (RV/6100408/2021) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigt, dass eine Vorwegvereinbarung für den Scheidungsfall als gebührenpflichtiger Vergleich einzustufen sein kann. 

Der Sachverhalt 

Im Anlassfall hatten Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Beziehungen für den Fall einer späteren Scheidung geregelt. 

Der Ehemann hatte seiner Ehefrau eine Vermögenszuwendung gewährt. Im Gegenzug verzichtete die Ehefrau auf vermögensrechtliche Ansprüche, die ihr im Falle einer späteren Scheidung zustehen könnten. 

Das Finanzamt qualifizierte diese Vereinbarung als gebührenpflichtigen Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG und setzte eine Rechtsgeschäftsgebühr fest. Gegen diese Vorschreibung wurde Beschwerde erhoben. 

Wann liegt ein Vergleich vor? 

Nach § 1380 ABGB liegt ein Vergleich vor, wenn durch gegenseitiges Nachgeben zweifelhafte oder strittige Rechte bereinigt werden. 

Gebührenrechtlich kommt es dabei nicht auf die Bezeichnung einer Vereinbarung an. Entscheidend ist vielmehr deren tatsächlicher wirtschaftlicher Gehalt. 

Werden zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche geregelt und rechtliche Unsicherheiten beseitigt, kann dies zur Qualifikation als Vergleich führen. 

Die Entscheidung des BFG 

Das Bundesfinanzgericht bestätigte die Gebührenpflicht. 

Nach Ansicht des Gerichts enthielt die Vereinbarung nicht bloß eine Vermögenszuwendung oder einen einfachen Verzicht. Vielmehr wurden die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten für den Fall einer späteren Scheidung verbindlich geregelt. 

Besonders hervorzuheben ist die Argumentation des BFG, wonach Vorausvereinbarungen über Scheidungsfolgen einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen können. Gerade deshalb bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der endgültigen Rechtslage. Werden diese Unsicherheiten durch wechselseitige Regelungen und Verzichtserklärungen bereinigt, kann ein Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB vorliegen. 

Im konkreten Fall sah das Gericht darin einen gebührenpflichtigen Vergleich. Die Vereinbarung unterlag daher der Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG.

Die Bezeichnung des Vertrags ist nicht entscheidend 

Für die Praxis besonders wichtig ist die Aussage, dass die rechtliche Beurteilung nicht von der Überschrift einer Urkunde abhängt. 

Auch wenn eine Vereinbarung als 

  • Vorwegvereinbarung, 
  • Vermögensvereinbarung, 
  • Ehepakt oder 
  • Scheidungsvereinbarung 

bezeichnet wird, kann dennoch ein gebührenpflichtiger Vergleich vorliegen. 

Entscheidend ist ausschließlich, ob durch die Vereinbarung zukünftige oder ungewisse Ansprüche geregelt und damit rechtliche Unsicherheiten beseitigt werden. 

Wie hoch kann die Gebühr sein? 

Für außergerichtliche Vergleiche sieht § 33 TP 20 GebG grundsätzlich eine Gebühr von 2 % vor. 

Beispiel 

Vereinbaren Ehegatten für den Fall einer späteren Scheidung vermögensrechtliche Ausgleichszahlungen und beträgt die gebührenrechtliche Bemessungsgrundlage 100.000 Euro, ergibt sich folgende Gebühr: 

100.000 Euro × 2 % = 2.000 Euro 

Bei einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro würde die Gebühr bereits 10.000 Euro betragen. 

Die finanziellen Auswirkungen können daher insbesondere bei größeren Vermögenswerten erheblich sein. 

Unsere Empfehlung 

Mit seinem Erkenntnis vom 26.01.2026 (RV/6100408/2021) bestätigt das Bundesfinanzgericht die weite Auslegung des Vergleichsbegriffs im Gebührenrecht. 

Für die Gebührenpflicht ist nicht entscheidend, wie eine Vereinbarung bezeichnet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob durch die Vereinbarung zukünftige oder ungewisse Ansprüche verbindlich geregelt und rechtliche Unsicherheiten beseitigt werden. 

Wer Scheidungsfolgen bereits im Vorhinein regeln möchte, sollte daher nicht nur familienrechtliche, sondern auch gebührenrechtliche Konsequenzen im Blick behalten. Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage kann die Vergleichsgebühr beträchtliche Ausmaße annehmen.

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Paula Timofte Nahaufnahme
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