Das Wichtigste in Kürze
Der Gewinnfreibetrag (GFB) ist eine der attraktivsten Steuerbegünstigungen für Selbstständige und Freiberufler in Österreich. Er ermöglicht es, einen Teil des Gewinns steuerfrei zu stellen – vorausgesetzt, bestimmte Investitionen werden getätigt. Durch eine Gesetzesänderung wird diese Begünstigung ab 2027 erheblich eingeschränkt: Wertpapiere fallen als förderfähige Investition weg. Was das konkret bedeutet und welche Alternativen bleiben, erklären wir in diesem Beitrag.
Wie funktioniert der Gewinnfreibetrag?
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu – also Einzelunternehmern, Freiberuflern und Gesellschaftern von Personengesellschaften. Er setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
- Grundfreibetrag: Bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro steht automatisch ein Freibetrag von 15 % zu – ganz ohne Investitionsnachweis. Das ergibt einen steuerfreien Betrag von bis zu 4.950 Euro.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Für Gewinne über 33.000 Euro kann ein Freibetrag, der gestaffelt von 15% auf 4,5% absinkt, geltend gemacht werden – allerdings nur, wenn entsprechende Investitionen nachgewiesen werden. Der maximale Freibetrag beträgt insgesamt 46.400 Euro pro Jahr (maximal bis zu einem Gewinn von 583.000 Euro).
Bisher war es möglich, diesen investitionsbedingten Teil durch den Kauf bestimmter Wertpapiere – vor allem österreichische Anleihen oder Anleihefonds – zu erfüllen. Das ändert sich ab 2027.
Was ändert sich – und warum?
Aufgrund eines Sparpakets der österreichischen Bundesregierung wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ab dem Jahr 2027 bis einschließlich 2029 auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt. Das bedeutet: Wertpapiere sollen in diesem Zeitraum nicht als Nachweis für den investitionsbedingten GFB anerkannt werden.
Die Begründung der Politik: Der Gewinnfreibetrag soll gezielter auf realwirtschaftliche Investitionen (also auf Maschinen, Betriebsausstattung oder Gebäude) ausgerichtet werden. Wertpapierinvestitionen, so die Argumentation, fördern nicht unmittelbar den betrieblichen Aufbau.
Kritiker wie die Vertreter der Freien Berufe sehen darin jedoch eine klare Schlechterstellung: Viele Selbstständige, etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater, haben in ihrer Tätigkeit kaum Bedarf an klassischen Sachinvestitionen. Für sie war die Wertpapieroption die einzig praktikable Möglichkeit, den vollen Freibetrag auszuschöpfen.
Wer ist besonders betroffen?
Die Einschränkung trifft vor allem jene Berufsgruppen, die wenig oder keine körperlichen Investitionen tätigen:
- Freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten etc.)
- Kreativschaffende und Berater
- IT-Freiberufler und Dienstleister ohne wesentlichen Anlagebedarf
Für diese Gruppen bedeutet der Wegfall der Wertpapieroption konkret: Ein Teil des bisher steuerfreien Gewinns wird künftig voll der Einkommensteuer unterliegen. Je nach Einkommenshöhe und Steuersatz kann das zu einer spürbaren Mehrbelastung von mehreren tausend Euro pro Jahr führen.
Welche Investitionen bleiben anerkannt?
Für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag weiterhin geltend gemacht werden. Dazu zählen etwa:
- Maschinen und technische Anlagen
- Betriebs- und Geschäftsausstattung (z. B. Computer, Büromöbel)
- Fahrzeuge mit betrieblicher Nutzung (unter Berücksichtigung der Angemessenheitsgrenze)
- Gebäude bzw. Gebäudeinvestitionen im Betriebsvermögen
Wer also Investitionsbedarf hat, kann den GFB weiterhin optimal nutzen.
Was können Sie jetzt tun?
Da die Änderungen erst ab 2027 greifen, empfehlen wir, frühzeitig zu planen:
- Übergangsjahre nutzen: Für das Jahr 2026 gelten die bisherigen Regeln noch. Wer Wertpapiere als GFB-Investition einsetzen möchte, sollte diese Möglichkeit noch gezielt ausschöpfen.
- Investitionsbedarf prüfen: Gibt es in Ihrem Betrieb Anschaffungen, die ohnehin geplant sind? Diese könnten strategisch so terminiert werden, dass sie den GFB ab 2027 abdecken. Ab 2030 gilt die bisheriger Rechtslage voraussichtlich wieder und Wertpapiere können abermals für den GFB eingesetzt werden.
- Individuelle Beratung: Jede Situation ist anders. Lassen Sie sich von uns konkret durchrechnen, wie stark Sie die geplante Änderung betrifft und welche Maßnahmen für Sie sinnvoll sind.
Unser Fazit
Der geplante Wegfall der Wertpapiere als förderfähige Investition beim Gewinnfreibetrag ist eine einschneidende Änderung besonders für Freiberufler und Dienstleister, die naturgemäß wenig Sachanlagevermögen aufbauen. Die Steuerbelastung kann für diese Gruppe spürbar steigen. Umso wichtiger ist es, die verbleibende Zeit bis 2027 für eine vorausschauende Steuerplanung zu nutzen.
Haben Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne. (info@artus.at).