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Bildungskarenz NEU ab 2026

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 13. November 2025

Neue Nachfolgeregelung für die Bildungskarenz ab 2026

Was sich ändert – und warum jetzt Handlungsbedarf besteht:

Mit Herbst 2025 liegt nun die endgültige Nachfolgeregelung für das Weiterbildungsgeld vor. Die bisherige Förderung wird mit Jahresende 2025 auslaufen, ab 1. Jänner 2026 tritt das neue System der „Weiterbildungsbeihilfe“ in Kraft.

1. Hintergrund: Ende der bisherigen Bildungskarenz
Die Regelungen zur Bildungskarenz und Bildungsteilzeit nach § 11 und § 11a AVRAG bestehen seit dem Jahr 2008. Sie ermöglichten Arbeitnehmer:innen eine berufliche Auszeit oder Arbeitszeitreduktion zur Weiterbildung – finanziell unterstützt durch das Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Im Zuge der Budget- und Arbeitsmarktreform 2025 hat die Bundesregierung jedoch beschlossen, diese Form der Förderung grundlegend zu reformieren. Die bisherige Bildungskarenz kann nur mehr dann in Anspruch genommen werden, wenn die Vereinbarung bis spätestens 31. März 2025 abgeschlossen wurde.

Ab 1. Jänner 2026 gilt ausschließlich die neue Regelung nach § 37e AMSG.

2. Das neue Modell: Weiterbildungszeit mit Weiterbildungsbeihilfe ab 2026
Die „Weiterbildungsbeihilfe“ ist keine gesetzliche Anspruchsleistung mehr, sondern eine Förderung nach Ermessen des AMS. Sie soll künftig zielgerichteter und einkommensabhängig vergeben werden.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Beschäftigungsdauer: Mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn erforderlich (bisher: 6 Monate in 4 Jahren)
  • Vereinbarungserfordernis: Bildungskarenz/-teilzeit muss Angaben zum Bildungsziel, Bildungsstand und zur konkreten Maßnahme enthalten
  • AMS-Bewilligung: Die Vereinbarung wird erst nach Genehmigung durch das AMS wirksam
  • Mindestmaß der Weiterbildung: 20 Wochenstunden (bzw. 16 Wochenstunden bei Betreuungspflichten bis zum 7. Lebensjahr des Kindes)
  • Förderhöhe: rund EUR 40 – 68 pro Tag, abhängig vom bisherigen Einkommen
  • Arbeitgeberanteil: Bei höheren Einkommen (ab ca. EUR 3.465 brutto / Monat – 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) trägt der Arbeitgeber 15 % der Beihilfe

Das AMS erhält ein jährliches Budget von rund 150 Mio. Euro für diese Förderungen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht mehr – die Vergabe erfolgt nach Prioritäten und verfügbaren Mitteln.

3. Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber bedeutet die Reform mehr administrative Verantwortung:
Eine Bildungskarenz- oder Bildungsteilzeitvereinbarung wird erst wirksam, wenn die AMS-Bewilligung vorliegt. Ohne diese Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch auf Beihilfe, und die Vereinbarung wäre unwirksam.

Der neue 15 %-Eigenanteil des Arbeitgebers bei höherverdienenden Mitarbeitenden führt außerdem zu zusätzlichen Kosten, die bei Budget- und Personalplanung berücksichtigt werden müssen.

Für Arbeitnehmer:innen bringt die Änderung eine Unsicherheit in der Bewilligung und strengere Zugangsvoraussetzungen. Gleichzeitig profitieren niedrige Einkommen künftig stärker durch das neue Stufenmodell.

4. Chancen und Risiken der Reform
Chancen:

  • Stärkere Fokussierung auf arbeitsmarktnahe Weiterbildungen
  • Sozial ausgewogeneres Fördersystem

Risiken:

  •  Keine Garantie mehr auf Förderung
  • Längere Antragsverfahren und mehr Bürokratie
  • Höherer Planungsaufwand für Unternehmen

5. ARTUS-Empfehlung (Stand 12. November 2025)

  1. Neue Vereinbarungen ab 2026 sind erst nach AMS-Zustimmung wirksam – frühzeitige Antragstellung ist entscheidend.
  2. Budgetierung prüfen: Arbeitgeber mit besser verdienenden Mitarbeitenden müssen den 15 %-Eigenanteil einplanen.
  3. Verträge anpassen: Bildungskarenzvereinbarungen sollten künftig ausdrücklich die AMS-Bewilligung als Wirksamkeitsvoraussetzung enthalten.

6. Fazit
Die neue Weiterbildungsbeihilfe bringt ab 2026 einen klaren Systemwechsel: von einer Anspruchsförderung zu einer Ermessensbeihilfe.
Unternehmen und Mitarbeitende müssen sich auf striktere Voraussetzungen und längere Verfahren einstellen.

Unser Rat:
ARTUS unterstützt gerne bei der rechtssicheren Gestaltung von Vereinbarungen und der strategischen Vorbereitung auf die neuen Regelungen ab 2026.

Wolfgang Dibiasi
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Nicole Strasser
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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