„Ich bin alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, deshalb kann ich mir das Geld ja jederzeit einfach entnehmen“ – ein weit verbreiteter Irrtum, der gravierende steuerliche und rechtliche Folgen haben kann. Im Folgenden Beitrag erklären wir wesentliche Aspekte und Risiken, die bei Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter zu berücksichtigen sind.
Im österreichischen Steuer- und Gesellschaftsrecht müssen Darlehensbeziehungen zwischen Gesellschafter und GmbH fremdüblich gestaltet sein. Dazu gehört insbesondere eine angemessene Verzinsung. Fehlt diese, kann dies spürbare Konsequenzen nach sich ziehen.
1. Wenn die GmbH dem Gesellschafter ein Darlehen gewährt
Der VwGH hat wiederholt klargestellt (z. B. VwGH 06.02.1990, 89/14/0034), dass der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eines von einer GmbH gewährten Darlehens an einen Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (GmbH) einem Gesellschafter Vorteile gewährt, die nicht als ordnungsgemäße Gewinnausschüttung behandelt werden. Sollte das Finanzamt nachträglich eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellen, hätte dies verschiedene Auswirkungen auf den Gesellschafter. Die verdeckte Gewinnausschüttung, das heißt in diesem Fall der Zinsvorteil, würde steuerlich so behandelt werden, als hätte der Gesellschafter eine reguläre Gewinnausschüttung erhalten, welche mit 27,5% Kapitalertragsteuer (KESt) zu belasten ist.
Bei Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem. § 82 GmbHG kann das Darlehen zivilrechtlich nichtig sein und ist rückabzuwickeln. Zudem bestünde ein Risiko von Haftungs- und Rückforderungsansprüchen, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung z.B. zur Schlechterstellung anderer Gesellschafter führt. Die Gesellschaft und der Gesellschafter müssten somit mit Steuernachzahlungen, Säumniszuschlägen und gegebenenfalls Strafen rechnen.
2. Wenn der Gesellschafter der GmbH Geld leiht
Die fehlende Verzinsung eines Darlehens, welches ein Gesellschafter der GmbH gewährt, ist hingegen weniger problematisch. Ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen bleibt grundsätzlich eine Verbindlichkeit der GmbH. Es wird nicht schon wegen fehlender Verzinsung als Eigenkapital ausgewiesen. Eine verdeckte Einlage kommt in bestimmten Fällen in Betracht, wenn die Konditionen insgesamt (Laufzeit, Rang, Besicherung, Krisensituation etc.) auf verdecktes Eigenkapital hindeuten. In der Insolvenzprüfung kann es nach § 67 Abs. 3 IO (nachrangige Gesellschafterdarlehen) als verdecktes Eigenkapital behandelt werden – dann gelten Einschränkungen in Bezug auf die Rückzahlung.
Ausschüttungen und Rückzahlungen an Gesellschafter dürfen nur aus frei verfügbarem Eigenkapital geleistet werden. Ein negatives Eigenkapital zeigt aber, dass die Gesellschaft überschuldet ist und somit kein freies Kapital für Ausschüttungen zur Verfügung steht. Die Konsequenz wäre daher, dass keine Rückzahlung an den Gesellschafter erfolgen darf, solange ein negatives Eigenkapital besteht, andernfalls droht eine Einlagenrückgewähr. In solchen Fällen können die Rückzahlungen daher verboten bzw. nichtig sein und rückgefordert werden.
3. Steuerliche Behandlung der Zinsen beim Gesellschafter
Ein wesentlicher Punkt ist auch die zeitliche Berücksichtigung der Zinserträge auf Gesellschafterebene. Zinserträge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gelten grundsätzlich (solange die GmbH zahlungsfähig ist) mit der Fälligkeit und NICHT erst mit der Auszahlung als diesem zugeflossen, da davon auszugehen ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in Rechnung gestellten Zinsen hat, sodass von einem steuerlichen Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 auszugehen ist (vgl. VwGH 13.12.1995, 95/13/0246). „Wesentlich beteiligt“ ist ein Gesellschafter ab einer Beteiligungsquote von mehr als 25%. Zinsen unterliegen in der Regel dem Sondersteuersatz von 27,5%. Bei Privatdarlehen muss der Empfänger die Zinsen regelmäßig veranlagen, sofern keine auszahlende Stelle KESt einbehält. Bei einer vGA ist hingegen die GmbH zum KESt-Abzug verpflichtet.
Die Nichtbesteuerung von Zinserträgen beim Darlehensgeber hätte neben der Nachzahlung der Kapitalertragsteuer auch Säumniszuschläge auf die Nachzahlung zur Folge und kann zum Vorwurf der Steuerhinterziehung und damit eingehenden Geldbußen führen.
Fazit
Die scheinbar einfache Entnahme bzw. Darlehensvergabe zwischen GmbH und Gesellschafter kann rechtlich komplex sein. Ohne fremdübliche Verzinsungen drohen verdeckte Ausschüttungen, steuerliche Nachveranlagungen und persönliche Haftung. Um all dies zu vermeiden, gilt daher folgendes:
- schriftliche und klare Darlehensverträge abschließen (Laufzeit, angemessene Verzinsung, Tilgung, Sicherheiten)
- Fremdvergleich jährlich dokumentieren (Zinsbandbreite am Markt)
- Zinszufluss bei > 25 %-Beteiligung mit Fälligkeit im Auge behalten