Neuerungen für Anträge ab 2026
Die Forschungsprämie ist für viele innovative Unternehmen ein zentraler Anreiz, in Forschung und Entwicklung in Österreich zu investieren. Mit den neuen Forschungsprämienrichtlinien 2025 (FoPR 2025) werden die bisherigen Regelungen aus den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) durch eine eigenständige, klar strukturierte und umfangreiche Richtlinie ersetzt.
Warum eine neue Richtlinie?
Am 18.8.2025 wurde der Begutachtungsentwurf zu den Forschungsprämienrichtlinien 2025 vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Ziel der neuen Richtlinie ist es, eine einheitliche und transparente Rechtsanwendung zu schaffen. Mit der FoPR 2025 wird ein eigenständiges, systematisch aufgebautes Dokument geschaffen, das ab 2026 für alle neuen Anträge gilt.
Bei Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Fälle für frühere Jahre kann die neue Richtlinie angewendet werden, sofern sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die bisherigen Aussagen der Einkommensteuerrichtlinien.
Allgemeine Eckpunkte zur Forschungsprämie
- Die Forschungsprämie beträgt aktuell 14 % der Forschungsaufwendungen.
- Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche als auch die in Auftrag gegebene Forschung.
- Antragsberechtigt sind alle Unternehmer:innen mit betrieblichen Einkünften
- Gefördert wird die eigenbetriebliche Forschungstätigkeit in Österreich oder eine in Auftrag gegebene Forschung durch eine Einrichtung in einem EU-/EWR-Staat.
- Die Prämie ist nicht steuerpflichtig.
- Die Antragstellung hat innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres zu erfolgen
- Die Forschungsprämie ist vom Antragsteller selbst zu berechnen.
- Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg mittels FinanzOnline.
- Von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) wird bei eigenbetrieblicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ein kostenloses Gutachten bezüglich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen erstellt.
- Nach erfolgreicher Prüfung durch die Finanzverwaltung und das FFG wird die Prämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Welche Änderungen gibt es durch die neue Richtlinie?
1. Eigenständige Systematik
- Die Forschungsprämie wird nicht mehr in den EStR geregelt, sondern ist Teil einer eigenständigen Richtlinie. Dies führt zu einer klaren Struktur und einer deutlichen Präzisierung in vielen Punkten.
2. Präzisere Definition von Forschung & Entwicklung
- Die Kriterien für prämienbegünstigte FuE-Tätigkeiten (neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und übertragbar/reproduzierbar) sind nun detaillierter beschrieben.
- Es erfolgt eine klare Abgrenzung zu nicht oder nur eingeschränkt prämienfähigen Tätigkeiten wie Marktforschung, Lizenzarbeiten, reine Datensammlung, Standardisierungsarbeiten oder Routine-Tests.
- Die Abgrenzung zwischen eigenbetrieblicher und Auftragsforschung wird geschärft.
3. Forschungskooperationen und pharmazeutische Forschung
- Forschungspartnerschaften (klassische Kooperationen, COMET-Zentren) werden detaillierter geregelt – insbesondere hinsichtlich der Aufteilung des Prämienanspruchs.
- Klare Erläuterung, welche Phasen der klinischen Entwicklung prämienfähig sind.
4. Bemessungsgrundlage
Die Richtlinie präzisiert:
- Personalaufwendungen, inkl. fiktivem Unternehmerlohn (aktuell EUR 50/Stunde, max. EUR 86.000/Jahr)
- Unmittelbare Investitionen & Aufwendungen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung
- Gemeinkostenverteilung: Verteilungsschlüssel und vereinfachte Ermittlung
- Abzug von Zuschüssen und Subventionen
5. Verfahrensrechtliche Klarstellungen
- Erläuterung zur Beantragung der Projekt- und Jahresgutachten der FFG
- Definition des Antragsprozesses samt klarer Vorgaben zur Gutschrift am Abgabenkonto oder Bescheidfestsetzung.
- Möglichkeit der Teilfestsetzung der Prämie – bei Projekten mit strittigen und unstrittigen Teilen.
- Präzisierte Regeln zur Änderung der Prämienfestsetzung nach § 201 BAO.
Conclusio
Die neue Forschungsprämienrichtline wird für Unternehmen mehr Klarheit, höhere Rechtssicherheit – aber auch einen gestiegenen Dokumentationsaufwand bedeuten. Besonders hervorzuheben sind die neuen Erläuterungen zu pharmazeutischer Forschung und die präzise Definition prämienfähiger Tätigkeiten. Die Neuregelungen werden für alle Anträge ab 2026 gelten – es empfiehlt sich daher, bereits jetzt die interne Dokumentation anzupassen. Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Antragstellung oder allen damit zusammenhängenden Fragestellungen.
Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).