Der Gewinnfreibetrag stellt eine steuerliche Begünstigung für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (z. B. Einzelunternehmer, Mitunternehmer einer Personengesellschaft) dar. Dieser soll die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehalts bei Dienstnehmern ausgleichen sowie Investitionen fördern.
1. Grundlagen des Gewinnfreibetrags
Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- Grundfreibetrag – ohne Investitionsnachweis
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag – nur bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter bzw. Wertpapieren
Die maßgeblichen Eckdaten (für nach dem 1. Jänner 2024 beginnende Wirtschaftsjahre) lauten:
- Grundfreibetrag: Gewinn bis 33.000 €, Abzug bis 15 % (maximal 4.950 €)
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Staffelung bei Gewinnen über 33.000 €
- für die nächsten EUR 145.000: 13 %
- für die nächsten EUR 175.000: 7 %
- für die nächsten EUR 230.000: 4,5 %
- ab EUR 583.000 kein Anspruch mehr
Der Gewinnfreibetrag kann daher maximal bis zu EUR 46.400 betragen.
2. Welche Investitionen sind begünstigt?
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kommen folgende Investitionen in Frage:
- Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und
- Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb gewidmet werden können.
Folgende Wirtschaftsgüter sind ausdrücklich nicht begünstigt:
- Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen),
- Luftfahrzeuge,
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. EUR 1.000),
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, sowie
- Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird
3. Neue steuerliche Entwicklungen – was ist 2025 zu beachten?
Zwar sind für den Gewinnfreibetrag keine Änderungen vorgenommen worden – die bekannten Staffelungen und Grenzen bleiben bestehen. Dennoch sind folgende Aspekte im Blick zu behalten:
Eine Änderung betrifft nicht den Gewinnfreibetrag, sondern den Investitionsfreibetrag, der bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden kann. Ab 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 wird der Investitionsfreibetrag von bisher 10 % auf 20 % bzw. bei Investitionen im Bereich Ökologisierung von 15 % auf 22 % erhöht.
Diese Änderung hat indirekte Auswirkungen auf die Berücksichtigung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags: Künftig ist abzuwägen, ob der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag oder der erhöhte Investitionsfreibetrag günstiger ist.
Zu beachten ist, dass der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können.