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Kleinunternehmerregelung für Influencer:innen in Österreich – wann ein Verzicht auf diese Regelung sinnvoll sein kann

Influencer und Content Creator
date icon 16. Oktober 2025

Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht Unternehmer:innen mit geringem Jahresumsatz eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht – was auf den ersten Blick wie eine administrative Erleichterung wirkt. Doch gerade für selbstständige Influencer:innen und Content Creator:innen kann es aus steuerlicher und wirtschaftlicher Sicht strategisch klüger sein, freiwillig auf diese Begünstigung zu verzichten.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen ab 2025 gelten, in welchen Fällen sich die Regelbesteuerung lohnen kann – und worauf Sie in der Praxis achten sollten.

Rechtslage ab 2025 – neue Umsatzgrenze & Toleranzregelung

Mit 1. Jänner 2025 wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung angehoben:

  • Grenze: € 55.000 (brutto) Jahresumsatz
  • Toleranzspielraum von 10 %: Bis zu einem Jahresumsatz von € 60.500 bleibt die Befreiung weiterhin aufrecht, sofern im Vorjahr keine Überschreitung vorlag
  • Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, tritt die Umsatzsteuerpflicht ab dem Überschreitungstag ein – nicht rückwirkend für das gesamte Jahr

 

Warum es manchmal Sinn macht auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten

Influencer:innen und Creator:innen arbeiten häufig im B2B-Bereich – also mit Unternehmen, Agenturen und Plattformen, die ihrerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Daraus ergeben sich mehrere Vorteile, wenn auf die Steuerbefreiung verzichtet wird:

  • Professioneller Rechnungsauftritt bei Geschäftskund:innen

Wer Umsatzsteuer in seinen Honorarnoten ausweist, erfüllt die Anforderungen von Auftraggeber:innen, die umsatzsteuerpflichtig sind und die Vorsteuer aus der Rechnung steuerlich geltend machen können. Für diese Geschäftspartner:innen entsteht kein finanzieller Mehraufwand, wenn die Leistung mit Umsatzsteuer verrechnet wird, denn diese fordern die Umsatzsteuer in Form der Vorsteuer vom Finanzamt wieder zurück.

Ein solcher Rechnungsstil signalisiert zudem unternehmerische Professionalität und vereinfacht die Zusammenarbeit – insbesondere bei Kooperationen mit etablierten Marken oder internationalen Agenturen.

  • Steuervorteile durch Vorsteuerabzug bei betrieblichen Ausgaben

Im Gegensatz zu Kleinunternehmer:innen haben umsatzsteuerpflichtige Unternehmer:innen die Möglichkeit, die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Dieser steuerliche Vorteil kann bei typischen Betriebsausgaben im Influencer-Bereich durchaus erheblich sein:

  • Foto- und Videoequipment
  • Software-Abonnements
  • Werbekosten
  • Studiomiete oder Homeoffice-Einrichtung
  • Hotelübernachtungen, Reisekosten mit Umsatzsteueranteil
  • Steuerberatungskosten

Beispiel:
Ein Kamera-Setup im Wert von € 2.400 brutto (inkl. 20 % USt) führt bei Regelbesteuerung zu einem abzugsfähigen Vorsteuerbetrag von € 400.

 

Wie erfolgt der Verzicht – und welche Konsequenzen hat er?

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erfolgt durch eine Mitteilung an das Finanzamt. Wichtig: Diese Entscheidung ist grundsätzlich für mindestens fünf Jahre bindend.

Nach dem Verzicht gelten folgende Verpflichtungen:

  • Umsatzsteuer muss in Rechnungen korrekt ausgewiesen werden
  • Regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich oder vierteljährlich, abhängig vom Umsatzvolumen)
  • Jährliche Umsatzsteuererklärung

 

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung ist keine pauschal beste Lösung – sie muss individuell beurteilt werden. Für viele selbstständige Influencer:innen ist die Entscheidung für die Regelbesteuerung langfristig wirtschaftlich sinnvoller, insbesondere wenn:

  • überwiegend mit Geschäftskund:innen zusammengearbeitet wird,
  • relevante Investitionen anstehen oder laufende Kosten mit Umsatzsteuer anfallen,
  • oder bereits durch ausländische Dienstleister eine UVA-Pflicht besteht.

Ein bewusster Wechsel zur Regelbesteuerung kann nicht nur steuerlich Vorteile bringen, sondern auch die betriebswirtschaftliche Professionalität stärken.

 

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Paula Timofte
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Dominik Hüttmayr
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