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Neue Meldepflicht für Influencer und Content Creator in Österreich (2025)

Influencer und Content Creator
date icon 09. Oktober 2025

Wichtige Informationen für Betreiberinnen und Betreiber von Video-Kanälen.

Es werden immer mehr Kanäle auf Instagram, YouTube, TikTok und anderen Plattformen betrieben, auf denen regelmäßig Videos veröffentlicht werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Kanäle rechtlich als „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ eingestuft und müssen gemäß § 9 Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz (AMD-G) bei der KommAustria gemeldet werden.
Seit der Novelle des AMD-G (2023/2024) wurde die Meldepflicht verschärft, und seit 2025 erfolgt eine verstärkte Prüfung von Social-Media-Kanälen durch die Behörde.

Anzeigepflicht nach § 9 AMD-G

Ein Kanal oder Online-Angebot wird als anzeigepflichtiger „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bereitstellung von Videos
    Der Hauptinhalt besteht aus Videos auf Abruf (nicht live), etwa Reels, Vlogs oder Tutorials, die jederzeit abrufbar sind.
  2. Redaktionelle Verantwortung
    Die Verantwortung für Auswahl und Gestaltung der Inhalte liegt bei der Anbieterin oder dem Anbieter.
  3. Massenmediale Wirkung
    Die Inhalte dienen der Unterhaltung, Information oder Bildung und erreichen ein breites Publikum – beispielsweise durch hohe Reichweite, Followerzahlen oder Views.
  4. Öffentlicher Zugang
    Der Kanal ist öffentlich abrufbar (z. B. auf Instagram, YouTube oder TikTok) und nicht auf einen geschlossenen Kreis beschränkt.
  5. Kommerzielle Tätigkeit / Monetarisierung
    Einnahmen werden erzielt oder der Kanal wird gewerblich genutzt – etwa durch Kooperationen, Produktplatzierungen, Affiliate-Links, Spenden oder Werbung. Eine Gewinnabsicht ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Wenn alle genannten Kriterien erfüllt sind, besteht gemäß § 9 AMD-G eine Anzeigepflicht bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Frist für die Anzeige

Die Anzeige hat spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Das bedeutet: Wird regelmäßig Videoinhalt veröffentlicht und sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, muss der Dienst innerhalb von zwei Monaten ab Start bei der KommAustria angemeldet werden.

Folgen bei unterlassener Anzeige

Wenn ein anzeigepflichtiger Kanal nicht gemeldet wird, kann ein Rechtsverletzungsverfahren durch die KommAustria eingeleitet werden.
Vor der Verhängung einer Geldstrafe wird in der Regel eine Beratung gemäß § 33a Verwaltungsstrafgesetz (VStG) durchgeführt.
Wird die Anzeige innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt oder auf die Beratung reagiert, entfällt üblicherweise eine Geldstrafe.
Unterbleibt eine Reaktion, kann ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden, das zu einer Geldstrafe führt.

Vorgang der Anzeige bei der KommAustria

Die Meldung kann online über die Website der RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) erfolgen.

Erforderlich sind unter anderem:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten der Anbieterin oder des Anbieters
  • Datum der Betriebsaufnahme
  • Angaben zur Art, Dauer und Häufigkeit der Videos
  • Beschreibung der Monetarisierung (z. B. Werbung, Kooperationen, Affiliate-Links)
  • Nachweise zur Identität (z. B. Ausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis)

Praxis-Hinweis für Influencer und Content Creator

Viele Kanäle fallen unbewusst unter die Meldepflicht, insbesondere wenn regelmäßig Videos veröffentlicht werden, Kooperationen mit Marken bestehen oder die Reichweite zur Monetarisierung genutzt wird.
Empfohlen wird, gemeinsam mit einer Steuerberatung zu prüfen, ob der eigene Kanal als audiovisueller Mediendienst auf Abruf gilt, und die Anzeige gegebenenfalls zeitnah vorzunehmen.
Dadurch kann ein Verwaltungsstrafverfahren vermieden und rechtliche Sicherheit gewährleistet werden.

Fazit: Rechtzeitiges Handeln schützt vor Strafen

Wer regelmäßig Videos produziert, sie öffentlich zugänglich macht und kommerziell nutzt, bewegt sich im Geltungsbereich des österreichischen Medienrechts.
Seit 2025 erfolgt eine verstärkte Kontrolle von Instagram-, YouTube- und TikTok-Kanälen durch die KommAustria.
Eine unterlassene Anzeige kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, lässt sich jedoch einfach vermeiden:
Eine rechtzeitige Meldung ist unkompliziert, kostenlos und schützt vor Verwaltungsstrafen.

So kann der Fokus auf kreative Inhalte gelegt werden – anstatt auf rechtliche Probleme.

 

(Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wird eine individuelle Beratung empfohlen.)

 

Paula Timofte
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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