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Pressereisen & Steuern: Was Influencer:innen in Österreich wissen müssen

Influencer und Content Creator
date icon 30. Juli 2025

Pressereisen klingen nach Urlaub – steuerlich sind sie aber oft alles andere als entspannt. Egal, ob ein Hotel beworben, eine Destination vorgestellt oder eine Einladung als Reiseblogger:in ausgesprochen wird – sobald Content gegen eine Leistung produziert wird, wird steuerlich relevantes Terrain betreten.

In diesem Beitrag erklären wir kompakt und fundiert, worauf geachtet werden muss – mit konkreten Beispielen, Gesetzesverweisen, Judikatur und Tipps zur Familienmitreise.

1. Auch kostenlose Reisen sind steuerpflichtig

Wenn für eine Reise Inhalte wie Instagram-Posts, Storys oder Blogartikel veröffentlicht werden, wird dies steuerlich als eine betrieblich veranlasste Sachzuwendung behandelt. Auch ohne Geldfluss liegt ein entgeltliches Austauschverhältnis vor – und damit eine steuerpflichtige Einnahme.

Gesetzliche Grundlagen:

  • §4 Abs 1 EStG: Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Betriebseinnahmen sind alle geldwerten Vorteile, die betrieblich veranlasst sind – also auch Sachzuwendungen.
  • EStR Rz 521: Sachzuwendungen Dritter (z. B. Gratisreisen) gelten als Betriebseinnahmen, wenn sie betrieblich veranlasst sind.
  • §6 Z 14 EStG: Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert – also dem Marktwert (z. B. Preis für Flug & Unterkunft).

🧾 Beispiel:
Es wird zu einer Pressereise eingeladen (3 Nächte im Hotel, Flug, Verpflegung im Wert von € 600), im Gegenzug werden Blogbeiträge, Reels, TikTok Videos und Storys veröffentlicht.
→ Diese € 600 müssen als Betriebseinnahme in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst werden, auch wenn kein Geld ausgezahlt wurde.

2. Betriebsausgaben? Nur bei klarer Trennung von Privat & beruflich

Auch wenn eine Reise für Content genutzt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass die Kosten dafür steuerlich abgesetzt werden dürfen. Denn hier greift das sogenannte Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen.

Gesetzliche Grundlagen & Judikatur:

  • §20 Abs 1 Z 2 lit a EStG: Aufwendungen, die auch die private Lebensführung betreffen, sind nicht abziehbar, selbst wenn sie betrieblich dienlich erscheinen.
  • VwGH 28.10.2009, 2008/15/0321: Eine Reise ist nur dann abzugsfähig, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst ist.
  • VwGH 27.05.1999, 96/15/0199: Bei gemischter Veranlassung kann das Aufteilungsverbot nur dann durchbrochen werden, wenn eine trennbare betriebliche Nutzung objektiv erkennbar ist.

3. Dokumentation ist alles

Gerade bei Reisen mit Mischcharakter (beruflich & privat) ist eine saubere Beweisvorsorge essenziell. Nur so kann nachgewiesen werden, dass die Reise betrieblich veranlasst war und zumindest anteilig abzugsfähig ist.

Ergänzende Rechtsgrundlage:

  • EStR Rz 163: Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben müssen nachvollziehbar und belegbar sein.
  • §138 BAO: Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen.

 Sonderfall: Was, wenn die Familie mitreist?

Die Mitreise von Partner:in und Kindern ist steuerlich besonders heikel. Das Finanzamt geht hier regelmäßig von einer privaten Mitveranlassung aus – und die dominiert in der Regel gegenüber dem betrieblichen Teil.

Gesetz & Judikatur:

  • §20 Abs 1 Z 2 lit a EStG: Private Lebensführung ist nicht absetzbar, auch wenn sie betrieblich hilfreich wäre.
  • VwGH 22.12.2004, 2000/13/0112: Die Mitreise von Ehegattin und Kindern ist regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen – es sei denn, die Mitwirkung ist konkret beruflich erforderlich.

Was heißt das konkret?

  • Die Kosten der Familienmitglieder sind nicht abziehbar.
  • Die Unterkunftskosten müssen anteilig gekürzt werden.
  • Die Reise kann insgesamt als „gemischt veranlasst“ gelten → siehe Punkt 2 (Aufteilungsverbot).

Ausnahme: Wenn Familien-Content Teil der Kooperation ist

In bestimmten Fällen – insbesondere bei Content Creators im Familienbereich – kann argumentiert werden, dass die Einbindung der Familie Teil der geschuldeten Leistung ist (z. B. bei Familienhotels, Kinderaktivitäten, Eltern-Content).

Hierfür müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.
→ In solchen Fällen kann unter Umständen ein Teil der Familienkosten als betrieblich veranlasst angesehen werden – aber Vorsicht: Das muss gut dokumentiert und nachvollziehbar sein!

Fazit
Pressereisen sind nicht automatisch steuerfrei – im Gegenteil: Sie können steuerpflichtige Einnahmen darstellen und führen nur bei sauberer Trennung und Dokumentation zu abzugsfähigen Betriebsausgaben. Besonders bei Mitreisen von Familienmitgliedern ist Vorsicht geboten: Der private Anteil überwiegt meist – es sei denn, der betriebliche Nutzen kann glaubhaft gemacht werden.

Paula Timofte
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Dominik Hüttmayr
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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