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Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 – Wesentliche Eckpunkte des neuen Gesetzes

Personalmanagement & Arbeitsrecht, Recht & Steuern
date icon 11. November 2025

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Möglichkeit zur Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie erneut geschaffen. Arbeitgeber:innen können ihren Beschäftigten im Jahr 2025 eine steuerfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro gewähren. Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen ergeben sich jedoch wesentliche Änderungen.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Zusätzliche Zahlung:
    Es muss sich um eine zusätzliche Leistung handeln, die bisher nicht gewährt wurde. Frühere Corona-, Teuerungs- oder Mitarbeiterprämien schließen die Gewährung nicht aus.
  • Gesamtobergrenze:
    Gemeinsam mit einer allfälligen steuerfreien Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG darf der steuerfreie Gesamtbetrag im Kalenderjahr 3.000 Euro nicht überschreiten.
  • Keine lohngestaltende Vorschrift erforderlich:
    Eine kollektivvertragliche oder betriebliche Regelung ist nicht notwendig. Ebenso wenig ist ein steuerliches Gruppenmerkmal erforderlich.
    Allerdings müssen sachliche, betriebsbezogene Gründe für die Gewährung und etwaige Unterschiede zwischen Mitarbeiter:innen vorliegen – beispielsweise besondere Leistungen, Verantwortungsbereiche oder betriebliche Ergebnisse. Der Gesetzgeber nennt hierzu keine abschließende Aufzählung.

Eingeschränkte Steuerbefreiung

Im Unterschied zu den Vorjahren gilt die Steuerbefreiung ausschließlich für die Lohnsteuer.
Somit unterliegt die Mitarbeiterprämie 2025 der Sozialversicherungspflicht und es fallen auch die üblichen Lohnnebenkosten (z. B. Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) an.

Für Arbeitgeber:innen ist die Prämie daher weniger attraktiv als frühere, vollständig abgabenfreie Modelle wie die Teuerungsprämie.

Fazit

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 bietet Unternehmen weiterhin die Möglichkeit, besondere Leistungen oder betriebliche Erfolge zu honorieren. Aufgrund der beschränkten Steuerbefreiung und der anfallenden Sozialversicherungsabgaben sollte jedoch sorgfältig geprüft werden, ob diese Form der Zuwendung im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll ist.

Bei der Vergabe ist zudem darauf zu achten, dass die sachlichen und betriebsbezogenen Kriterien nachvollziehbar dokumentiert werden, um die Steuerfreiheit gegenüber der Finanzverwaltung belegen zu können.

Michael Obernberger
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Nicole Strasser
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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