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Besteuerung von Expats – Part 2: Beschäftigung von Dienstnehmern im Ausland oder umgekehrt

International, Recht & Steuern
date icon 18. März 2026

Beschäftigung von Dienstnehmer:innen im Ausland oder umgekehrt -> Konsequenzen für Steuer und Sozialversicherung

Entscheiden sich inländische Dienstnehmer:innen, einen Dienstvertrag mit einem ausländischen Arbeitgeber abzuschließen, oder schließt ein inländischer Arbeitgeber mit ausländischen Dienstnehmer:innen einen Dienstvertrag, hat dies stets eine Reihe von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen, die sorgfältig zu prüfen sind.

Im folgenden Beitrag werden diese zwei praxisrelevanten Konstellationen samt ihren Konsequenzen näher beleuchtet.

1. Beschäftigung von Dienstnehmer:innen im Ausland

Stellt ein österreichisches Unternehmen Dienstnehmer:innen an, die den Wohnsitz gemeinsam mit der Familie im Ausland haben (und somit dort steuerlich ansässig sind), ergeben sich folgende steuerliche Überlegungen:
Grundsätzlich begründen Dienstnehmer:innen, die in Österreich keine Tätigkeit ausüben, auch keine Steuerpflicht in Österreich. Nach dem Tätigkeitsortprinzip gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Musterabkommen steht das Besteuerungsrecht in diesem Fall dem Ansässigkeitsstaat zu. Wird jedoch die Tätigkeit auch in Österreich ausgeübt, kommt Österreich als Quellenstaat ins Spiel.

Beispiel:
Frau Meyer wird in Deutschland angestellt und es wird vertraglich vereinbart, dass sie drei Tage pro Woche im deutschen Homeoffice arbeitet. Zwei Tage wird sie physisch vor Ort in Österreich tätig.

  • Für Arbeitstage in Deutschland und Drittstaaten steht das Besteuerungsrecht Deutschland zu. Sie gilt als in Deutschland steuerlich ansässig, weil sie dort mit ihrer Familie lebt und ihren einzigen Wohnsitz unterhält.

  • Für Arbeitstage in Österreich hat Österreich das Besteuerungsrecht, aufgrund des (wirtschaftlichen) Arbeitgebers, der in Österreich ansässig ist.

Zur korrekten Zuordnung der Besteuerungsrechte müssen die Einkünfte anteilig zwischen Österreich und Deutschland aufgeteilt werden – im Verhältnis der Arbeitstage in Österreich zu den Gesamtarbeitstagen (bzw. analog für Deutschland oder Drittstaaten). Diese Aufteilung kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung oder über die Steuererklärung erfolgen.

In der Praxis werden dafür ein Inlandslohnzettel (L1) und ein Auslandslohnzettel (L8 bzw. L24) erstellt.

  • Der österreichischen Besteuerung unterliegen nur jene Einkünfte, die auf dem Inlandslohnzettel ausgewiesen sind.

  • Die im Auslandslohnzettel ausgewiesenen Einkünfte sind in Österreich – abhängig von der jeweils anzuwendenden Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – entweder steuerfrei (L8) oder es erfolgt eine Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuern (L24).

Begründet der/die Dienstnehmer:in einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, darf Österreich im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts die ausländischen Einkünfte zur Ermittlung des Steuersatzes für die österreichischen Einkünfte berücksichtigen – was regelmäßig zu einem höheren anzuwendenden Steuersatz führt.

Sozialversicherungsrechtlich gilt bei einer Beschäftigung innerhalb der EU/EWR bzw. der Schweiz gemäß Art. 13 VO (EG) 883/2004:

  • Eine Person unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil der Tätigkeit (mindestens 25 %, also bei einer 40-Stunden-Woche rund 10 Stunden) ausübt.

  • Wird diese Schwelle nicht erreicht, gelten die Rechtsvorschriften des Arbeitgeberstaats, und die Sozialversicherungsbeiträge sind dort abzuführen.

  • In beiden Fällen ist ein A1-Formular im jeweils zuständigen Staat zu beantragen. Dieses bescheinigt die Versicherungsdeckung, sodass im anderen Staat keine Beiträge eingehoben werden.

  • Im Verhältnis zu einem Drittstaat ist zu prüfen, ob es mit diesem Staat ein Sozialversicherungsabkommen gibt, das eine doppelte Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen verhindert.

2. Österreichische Dienstnehmer:innen bei ausländischem Arbeitgeber

Wird beispielsweise eine in Österreich ansässige Dienstnehmerin von einem slowakischen Arbeitgeber beschäftigt und arbeitet sie vier Tage pro Woche in der Slowakei sowie einen Tag im österreichischen Homeoffice, ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen:
Da die Person in Österreich ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt hat, gilt diese in Österreich als steuerlich ansässig. Grundsätzlich steht wiederum dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu – es sei denn, die Tätigkeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.

Das Besteuerungsrecht verbleibt also nicht vollständig in Österreich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Der Arbeitgeber ist im anderen Vertragsstaat ansässig (hier: Slowakei),

  • eine Betriebsstätte im anderen Staat trägt die Vergütung, oder

  • der Aufenthalt im anderen Staat übersteigt 183 Tage im Jahr.

Da der Arbeitgeber in der Slowakei ansässig ist, greift auch hier das Tätigkeitsortprinzip.

  • Einkünfte für in Österreich oder Drittstaaten erbrachte Arbeitstage sind im Ansässigkeitsstaat Österreich steuerpflichtig,

  • Einkünfte für in der Slowakei geleistete Arbeitstage dürfen in der Slowakei besteuert werden.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden die slowakischen Einkünfte in Österreich steuerfrei gestellt, jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
Die auf Österreich entfallenden Einkünfte müssen in der österreichischen Steuererklärung angegeben oder im Rahmen einer freiwilligen Lohnverrechnung durch den ausländischen Arbeitgeber in Österreich abgeführt werden.

Exkurs:
Besteht mit einem Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen, das die Anrechnungsmethode (z. B. Italien, USA, Großbritannien) vorsieht, so werden die ausländischen Einkünfte in Österreich zwar nicht von der Steuer befreit; die im Ausland gezahlten Steuern können jedoch auf die österreichische Steuer angerechnet werden, soweit sie auch in Österreich anfallen würden.

Sozialversicherung:
Erbringt die Person mindestens 25 % ihrer Tätigkeit in Österreich, gilt österreichisches Sozialversicherungsrecht.
Da diese jedoch nur einen Tag pro Woche (20 %) in Österreich arbeitet, ist für die Person die slowakische Sozialversicherung zuständig. Für die Homeoffice-Tätigkeit ist auch in diesem Fall ein A1-Formular mitzuführen.

Fazit

Grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse sind sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich komplex. Um nachträgliche Korrekturen, Rückerstattungen oder Beitragsnachzahlungen zu vermeiden, ist es dringend zu empfehlen, bereits vor der Anstellung ausländischer Dienstnehmer:innen – bzw. inländischer Dienstnehmer:innen im Falle eines ausländischen Arbeitgebers – eine fundierte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, zumal Arbeitgeber in Österreich für die korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer haften.

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Michael Obernberger Nahaufnahme
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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