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Besteuerung von Expats – Part 1: Ansässigkeitsverlagerung – was steckt dahinter? Steuerliche Auswirkungen?

Recht & Steuern, International
date icon 09. März 2026

Damit ein Expatriate („Expat“) korrekt besteuert werden kann, ist zunächst zu klären, in welchem Staat er oder sie steuerlich ansässig ist. Doch was bedeutet „Expat“ eigentlich – und was versteht man unter „steuerlicher Ansässigkeit“?

Wer gilt als Expat?

Als Expat bezeichnet man Personen, die grenzüberschreitend tätig sind – also etwa dann, wenn Arbeitnehmer:innen für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit im Ausland arbeiten.

Steuerliche Ansässigkeit – die Grundlagen

Eine Person gilt in dem Land als ansässig, in dem er oder sie entweder

  • über einen Wohnsitz verfügt oder
  • sich gewöhnlich aufhält.

Wohnsitz:

Nach der Bundesabgabenordnung (BAO) handelt es sich bei einem Wohnsitz um einen Ort, der jederzeit zur Verfügung steht und so ausgestattet ist, dass er zum dauerhaften Leben geeignet ist – verbunden mit der Absicht, diesen beizubehalten.

Gilt ein abgeleiteter Wohnsitz bei den Eltern ebenfalls als Wohnsitz nach der BAO?

  • Minderjährige oder in Ausbildung befindliche Steuerpflichtige können einen abgeleiteten Wohnsitz bei den Eltern haben.
  • Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied jedoch jüngst, dass sporadische Besuche erwachsener Kinder bei den Eltern keinen abgeleiteten Wohnsitz darstellen, insbesondere wenn kein eigener Schlüssel vorhanden ist, Besuche nur nach Zustimmung erfolgen, das Kinderzimmer auch von Geschwistern genutzt wird und persönliche Gegenstände entfernt wurden.

Gewöhnlicher Aufenthalt:

Unabhängig vom Wohnsitz gilt als gewöhnlicher Aufenthalt der Ort, an dem sich eine Person mehr als 183 Tage im Jahr aufhält.

Damit ist es möglich, dass jemand in mehreren Staaten gleichzeitig als ansässig gilt – etwa wenn in zwei Ländern Wohnsitze bestehen. Wer in einem Land ansässig ist, unterliegt dort der unbeschränkten Steuerpflicht. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit rund 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.

Doppelansässigkeit und „Tie-Breaker“-Regelung

Liegt eine Doppelansässigkeit vor, entscheidet die sogenannte Tie-Breaker-Regelung, welchem Staat das Besteuerungsrecht für das Welteinkommen zusteht. Die Reihenfolge der Kriterien:

  1. Ständige Wohnstätte
  2. Mittelpunkt der Lebensinteressen
  3. Gewöhnlicher Aufenthalt
  4. Staatsangehörigkeit
  5. Verständigungsverfahren der beiden Staaten

In der Praxis kommt dem Mittelpunkt der Lebensinteressen besondere Bedeutung zu. Hierbei werden die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen geprüft – mit stärkerem Gewicht auf den persönlichen Beziehungen. Relevant sind etwa familiäre Bindungen, gesellschaftliches, religiöses oder kulturelles Engagement sowie private Aktivitäten (Vereinsmitgliedschaften, Sammlungen etc.). Der Ort, an dem die Familie dauerhaft lebt, ist in der Regel entscheidend, während das Haupteinkommen oder eine bloße Wohnsitzmeldung nur Indizwirkung haben.

Auslandseinsatz: Wann verlagert sich die Ansässigkeit?

Bei befristeten Auslandseinsätzen beurteilt die Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsverlagerung wie folgt:

  • unter 2 Jahren: in der Regel kein Ansässigkeitswechsel – auch bei Familienumzug,
  • über 5 Jahren: regelmäßig Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen, wenn die Familie mit übersiedelt
  • 2 bis 5 Jahre: Einzelfallprüfung.

Das Bundesfinanzgericht führte in seiner Entscheidung im Jahr 2023 aus, dass auch ein ungeplant verkürzter Auslandsaufenthalt (im konkreten Fall 23 Monate in den USA) eine Ansässigkeitsverlagerung begründen kann, selbst wenn der Inlandswohnsitz beibehalten wird.

  • Für die USA sprachen: Umzug der gesamten Familie inklusive Haustiere, ursprünglich geplanter dreijähriger Aufenthalt mit Verlängerungsoption, Schulbesuch der Kinder in den USA, Job- und Ausbildungsaktivitäten der Ehepartner:in in den USA, amerikanisches Gehaltskonto.
  • Für Österreich sprachen: fortlaufende österreichische Sozialversicherung, Spenden an österreichische Empfänger, Transaktionen an österreichische Bank-/Sparkonten, geplante Wiedereingliederung der Kinder ins österreichische Schulsystem.

Mangels eindeutigen Mittelpunktes der Lebensinteressen stellte das BFG letztendlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt in den USA ab. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob dieses Erkenntnis jedoch auf und wertete die fortbestehenden Bindungen nach Österreich – insbesondere den aufrechten österreichischen Dienstvertrag und die Schulplanung der Kinder – als stärker mit dem Ergebnis: Ansässigkeit in Österreich.

Fazit

In der Praxis begegnen wir immer häufiger Fällen, in denen Steuerpflichtige durch Begründung eines Wohnsitzes in einem Niedrigsteuerland versuchen, die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht zu umgehen. Dies gelingt jedoch nicht immer, insbesondere wenn weiterhin ein österreichischer Wohnsitz aufrechterhalten wird.
Begrüßenswert ist in diesem Zusammenhang die jüngste Rechtsprechung des BFG zum abgeleiteten Wohnsitz bei den Eltern, die den bloßen „Besuch“ erwachsener Kinder nicht als Wohnsitz anerkennt.
Wer einen Ansässigkeitswechsel anstrebt und seinen österreichischen Wohnsitz während eines Auslandsaufenthalts dennoch behalten möchte, kann zur Risikominimierung etwa über eine Vermietung für die Dauer des Auslandseinsatzes nachdenken.

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Michael Obernberger Nahaufnahme
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