Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihr gesamtes Welteinkommen in Österreich versteuern. Beziehen Steuerpflichtige eine Pension aus einem anderen Staat als jenem, in dem sie ihren Wohnsitz haben, stellt sich die Frage, ob und in welchem Land diese Pension zu versteuern ist. Um dies zu klären, wird ein dreistufiges Prüfmodell angewendet:
- Ist die Pension nach österreichischem Recht steuerpflichtig?
- Schränkt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das österreichische Besteuerungsrecht ein?
- Falls Österreich besteuern darf, ist die Erhebung der Steuer zu prüfen.
Eine inländische Steuerpflicht kann sich dabei aus folgenden Bestimmungen ergeben:
1. Säule: Gesetzliche Pension gem. §25 EStG
Das sind Pensionen aus staatlichen Pensionssystemen (z. B. Sozialversicherung). Diese stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Waren die Beitragsleistungen steuerlich abzugsfähig, ist die Auszahlung der Pension steuerpflichtig – dies gilt auch bei ausländischen gesetzlichen Pensionen. Abzugsfähig sind grundsätzlich alle Beitragsleistungen in eine gesetzliche in- und ausländische Pensionskasse.
2. Säule: Betriebliche Pension gem. § 25 EStG
Pensionszahlungen aus einer ausländischen (betrieblichen) Pensionskasse können ebenso Einkünfte nach § 25 EStG darstellen, selbst wenn die Beitragsleistungen auf keiner gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sondern vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aufgrund von Dienstverträgen oder freiwillig geleistet wurden. Waren die seinerzeitigen Einzahlungen in die ausländische Pensionskasse nicht steuerlich abzugsfähig, so werden diese bei der Auszahlung in Österreich insoweit nur mit 25% steuerlich erfasst, als die Beitragsleistung vom Arbeitnehmer (dem späteren Pensionsbezieher) getragen wurde.
3. Säule: Private Vorsorge
Wurden die Beiträge in private Pensions- oder Vorsorgeeinrichtungen auf freiwilliger Basis geleistet, handelt es sich bei der später ausgezahlten Rente um sogenannte wiederkehrende Bezüge iSd § 29 EStG.
Da diese Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden, ist die Auszahlung nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der ursprünglich eingezahlten Beiträge übersteigt. Mit anderen Worten, steuerpflichtig ist lediglich der Gewinnanteil.
Abkommensrechtliche Behandlung ausländischer Pensionen
Im zweiten Schritt wird geprüft, ob ein DBA die österreichische Steuerpflicht einschränkt. Viele DBAs orientieren sich am OECD-Musterabkommen, das die Besteuerung von Pensionen hauptsächlich in den Artikeln 18, 19 und 21 regelt.
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Artikel 18 – Ruhebezüge aus früherer unselbständiger Arbeit
Artikel 18 regelt, dass Ruhebezüge für frühere unselbständige Arbeit im Ansässigkeitsstaat zu versteuern sind. Entscheidend ist die Ansässigkeit im Zeitpunkt des Zuflusses.
Soweit nichts anderes im jeweils anzuwendenden DBA bestimmt ist, sind Sozialversicherungspensionen, Betriebspensionen als auch Witwen- und Waisenpensionen von Artikel 18 umfasst.
Beispiel: Frau M zieht in ihrer Pension nach Spanien, um ihren Lebensabend dort zu verbringen. Sie gilt ab diesem Zeitpunkt als in Spanien ansässig. Ihr gesamtes Berufsleben verbrachte sie in Österreich. Sie hat ihre Einkünfte zur Gänze in Österreich versteuert. Die von Österreich ausbezahlte Sozialversicherungspension ist jedoch aufgrund der nunmehrigen Ansässigkeit in Spanien steuerpflichtig.
Manche DBAs (wie etwa das DBA Österreich-Deutschland oder das DBA Österreich-USA) enthalten gesondert eine Regelung zu den Sozialversicherungspensionen, die dem auszahlenden Staat (=Kassenstaat) das Besteuerungsrecht zuteilt.
Beispiel: Der Auslandsösterreicher Herr G zieht nach einem arbeitsreichen Leben in den USA in seinem Ruhestand wieder nach Österreich und ist somit wieder in Österreich steuerlich ansässig. Er erhält eine „US social security pension“. Diese ist nach Art 18 in den USA steuerpflichtig und in Österreich steuerbefreit. Österreich hat das Recht die US-Pensionseinkünfte progressionserhöhend anzusetzen, was zu einem höheren Steuersatz für allfällige weitere in Österreich tarifsteuerpflichtige Einkünfte führt („Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt“).
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Artikel 19 – Pensionen aus dem öffentlichen Dienst
Ruhebezüge für eine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst bzw eine Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse gelegen ist (zB Beamtenpension) fallen unter Artikel 19. Hier hat grundsätzlich der Kassenstaat (also der Staat, der die Pension zahlt) das Besteuerungsrecht. Das Besteuerungsrecht geht auf den Ansässigkeitsstaat über, wenn der Pensionist die Staatsbürgerschaft des Ansässigkeitsstaates besitzt oder nicht deshalb ansässig wurde, um den öffentlichen Dienst dort zu leisten.
Beispiel: Die aus Mexiko stammende ehemalige Mitarbeiterin der mexikanischen Botschaft in Wien, Frau K, hat ihre Pension in Mexiko zu versteuern, da ihre frühere Tätigkeit für die mexikanische Botschaft eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst darstellt.
Variante Beispiel: Frau K ist österreichische Staatsbürgerin und lebt mit ihrer Familie in Wien. In ihrem Berufsleben war sie als Sekretärin für den mexikanischen Botschafter tätig. Aufgrund Ihrer österr. Staatsbürgerschaft unterliegt die Pension aus öffentlichem Dienst der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Österreich.
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Artikel 21 – Sonstige Einkünfte
Private Pensions- und Lebensversicherungsrenten sowie Unfall- und Invaliditätsrenten gelten, soweit das jeweilige DBA keine abweichende Regelung vorsieht, als „sonstige Einkünfte“ gem. Artikel 21 OECD-Musterabkommen. Sie werden im Ansässigkeitsstaat des Pensionsempfängers besteuert.
Beispiel: Frau L bezieht von der österr. AUVA eine Unfallrente. Sie lebt mit ihrer Familie in Kroatien. Mangels anderer ausdrücklicher Bestimmungen im DBA Kroatien liegt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat Kroatien.
Fazit
Ergibt sich nach österr. Steuerrecht eine Steuerpflicht für die Pension, gilt es zu prüfen, ob ein allfälliges DBA möglicherweise einem anderen Land das Besteuerungsrecht zuteilt und diese in Österreich (ggf unter Progressionsvorbehalt) befreit ist. Die abkommensrechtliche Behandlung von Pensionen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Artikel 18: Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit à Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates
- Artikel 19: Ruhegehälter für frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst –> grundsätzlich Besteuerungsrecht Kassenstaat
- Artikel 21: Unfall- Invaliditäts- und Lebensversicherungsrenten werden mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelung dem Artikel 21 zugeordnet à Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates
Sollten Sie eine ausländische Pension erhalten, beachten Sie bitte, dass das jeweils anzuwendende DBA anderweitige Regelungen vorsehen kann. Auch wenn das Besteuerungsrecht vermeintlich im Ausland liegt, gilt es zu berücksichtigen, dass ein allfälliger Progressionsvorbehalt eine Erklärungspflicht in Österreich auslösen kann.
Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).