A concept art of an AI-powered social media feed with personalized content recommendations
Blog

Audiovisuelle Mediendienste 2026: Meldepflicht für Influencer – Was bei KommAustria und RTR zu beachten ist

Influencer und Content Creator
date icon 13. April 2026

Immer mehr Influencer und Content Creator veröffentlichen regelmäßig Videos auf Plattformen wie Instagram, TikTok oder YouTube. Was viele nicht wissen:
Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Social-Media-Kanäle als audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gelten und unterliegen damit der Meldepflicht nach dem Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz (AMD-G).

Die KommAustria prüft in diesen Fällen, ob eine Meldepflicht besteht.
Die Anzeige selbst erfolgt über die Systeme der RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH).

Dieser Beitrag zeigt, wann eine Meldepflicht vorliegt und worauf Content Creator im Jahr 2026 achten sollten.

Wann Social-Media-Kanäle unter das AMD-G fallen

Der Anwendungsbereich des AMD-G ist weit gefasst und betrifft grundsätzlich alle Angebote, bei denen Videos über das Internet bereitgestellt werden.

Typische Beispiele:

  • YouTube-Kanäle
  • Instagram-Accounts mit Videoformaten (z. B. Reels oder Serienformate)
  • TikTok-Profile
  • Video-basierte Online-Kurse oder Coaching-Angebote

Entscheidend ist nicht die Plattform selbst, sondern die Struktur und Zielsetzung des Angebots.

Voraussetzungen für die Meldepflicht nach § 9 AMD-G

Ob ein Kanal als meldepflichtiger audiovisueller Mediendienst gilt, wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt.

Wichtige Kriterien sind:

  • Regelmäßige Veröffentlichung von Videos auf Abruf
  • Redaktionelle Verantwortung für Inhalte
  • Klare thematische oder inhaltliche Ausrichtung
  • Öffentliche Zugänglichkeit
  • Inhalte zur Information, Unterhaltung oder Bildung

Wichtig:
Es gibt keine fixen gesetzlichen Schwellenwerte für Followerzahlen oder Einkommen.
Die Entscheidung erfolgt durch die KommAustria im Einzelfall. Entscheidend ist jedoch, dass eine Reichweite vorhanden ist und regelmäßige Einkünfte stattfinden.

Wirtschaftliche Tätigkeit als zentrales Kriterium

Ein besonders wichtiger Faktor ist die wirtschaftliche Ausrichtung des Kanals.

Eine Meldepflicht ist insbesondere dann wahrscheinlich, wenn:

  • Einnahmen erzielt werden (z. B. Werbung, Kooperationen, Affiliate-Links)
  • der Kanal geschäftlich genutzt wird
  • eine Monetarisierung geplant ist

Reine Hobby-Kanäle ohne wirtschaftliche Zielsetzung fallen in der Regel nicht unter das AMD-G.

Orientierung aus der Praxis

In der behördlichen Praxis werden zusätzlich folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Niederlassung bzw. Tätigkeitsschwerpunkt in Österreich
  • Regelmäßigkeit und Professionalität der Inhalte
  • Entwicklung hin zu einem strukturierten Medienangebot

Beginn der Meldepflicht: Frist beachten

Die Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G entsteht:
ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind
Das bedeutet:

  • Nicht der Start des Accounts ist entscheidend
  • Sondern der Zeitpunkt, ab dem der Kanal eine entsprechende Struktur und wirtschaftliche Ausrichtung erreicht

Ab diesem Zeitpunkt gilt:

  • Anzeige innerhalb von zwei Monaten

Anzeige bei RTR – Prüfung durch KommAustria

Die praktische Umsetzung erfolgt zweistufig:

  • Die KommAustria ist die zuständige Behörde und prüft die Meldepflicht
  • Die Anzeige wird über die Plattform der RTR eingebracht

Für die Meldung sind unter anderem erforderlich:

  • Name und Kontaktdaten
  • Angaben zum Kanal und zur Tätigkeit
  • Beschreibung der Inhalte und Veröffentlichungsfrequenz
  • Informationen zur Monetarisierung

Konsequenzen bei fehlender Meldung

Wird ein meldepflichtiger Kanal nicht angezeigt, kann die KommAustria ein Verfahren einleiten.
Typischer Ablauf:

  1. Prüfung des Kanals
  2. Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens
  3. Möglichkeit zur nachträglichen Meldung

Wichtig:

  • Eine freiwillige Nachmeldung kann sich positiv auswirken
  • Bei fehlender Reaktion droht eine Verwaltungsstrafe

Die gesetzliche Höchststrafe beträgt bis zu EUR 6.000.

Social Media stärker im Fokus der Medienaufsicht

Die Bedeutung von Social Media im Medienrecht nimmt weiter zu.
Influencer und Content Creator stehen zunehmend im Fokus der Aufsicht.

Das bedeutet: Auch kleinere oder wachsende Kanäle sollten frühzeitig prüfen, ob eine Meldepflicht besteht.

Checkliste: Bin ich meldepflichtig?

Eine Meldepflicht sollte geprüft werden, wenn:

  • regelmäßig Videos veröffentlicht werden
  • der Kanal öffentlich zugänglich ist
  • Einnahmen erzielt oder geplant sind
  • eine klare inhaltliche Positionierung besteht
  • der Kanal strukturiert und professionell betrieben wird

Je mehr dieser Punkte zutreffen, desto wahrscheinlicher ist eine Einstufung als audiovisueller Mediendienst.

Fazit: AMD-G, KommAustria und RTR richtig einordnen

Die rechtlichen Anforderungen für Influencer und Content Creator sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen.

Die gute Nachricht:
Die Anzeige bei der KommAustria über die Systeme der RTR ist unkompliziert und kostenlos. Wer sich frühzeitig mit der Meldepflicht auseinandersetzt, schafft Rechtssicherheit und vermeidet unnötige Risiken.

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).
(Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.)

 

Paula Timofte Nahaufnahme
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen