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Update zur Forschungsprämie – noch Forschung oder (schädliche) Produktion?

Ärzte & Gesundheitswesen
date icon 04. Mai 2026

Die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG ist seit Jahren eines der zentralen steuerlichen Förderinstrumente für Unternehmen in Österreich. Mit 14 % der begünstigten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen stellt sie insbesondere für innovative KMU, Industrieunternehmen und Start-ups einen wesentlichen Standortvorteil dar. Zur Einordnung der Größenordnung: im Jahr 2024 wurden lt. Auskunft des Finanzministeriums Forschungsprämien iHv ca 1,2 Mrd. € ausbezahlt.

Nachfolgend geben wir einen praxisorientierten Überblick, worauf Unternehmen ab 2026 besonders achten sollten und gehen auf die zuletzt erfolgten Änderungen durch die Novellierungen der Forschungsprämienverordnung ein.

Rechtsgrundlagen im Überblick

Die Forschungsprämie basiert auf folgenden Rechtsquellen:

  • § 108c EStG 1988
  • Forschungsprämienverordnung – FoPV (Novellierungen Dezember 2025 und Anfang April 2026)
  • Forschungsprämienrichtlinien 2025 (FoPR 2025) – Auslegungsbehelf der Finanzverwaltung (anzuwenden für Prämien ab dem Kalenderjahr 2026; derzeit nur als Entwurf verfügbar)

Das Problem: Forschung und Produktion sind oft untrennbar verbunden

Ein altbekanntes Spannungsfeld steht im Mittelpunkt der Reform: Wo endet die Forschung – und wo beginnt die Produktion?

Gerade in industriellen Betrieben sind diese Bereiche eng miteinander verwoben. Entwicklungsarbeiten finden häufig direkt auf Produktionsanlagen statt, Prototypen gehen nahtlos in die Serienfertigung über, und Kundenprojekte treiben Innovationen voran. Bereits die Novellierung der Forschungsprämienverordnung aus Dezember 2025 hatte versucht, diesen Graubereich unter dem Begriff „marktnahe Forschung“ zu adressieren – und damit erhebliche Kritik ausgelöst. Die Kritikpunkte waren ein zu großer Interpretationsspielraum, unklare Begriffe wie „Eigennutzung“ oder „Verwertung“, offene Fragen bei Prototypen und Großanlagen sowie steigende Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung.

Die Neuregelung: Von „marktnaher“ zu „produktionsintegrierter“ Forschung

Das Finanzministerium hat reagiert und nachgebessert. In den Begriffsabgrenzungen wurde der Absatz zur „marktnahen Forschung“ gestrichen und durch den neuen Absatz zur „produktionsintegrierten Forschung und experimentellen Entwicklung“ ersetzt.

Die neue Regelung greift nun gezielt in jenen Situationen, in denen:

  1. F&E auf einer Anlage erfolgt, die gleichzeitig kommerziell genutzt wird, und
  2. dabei vermarktungsfähige Produkte hergestellt werden.

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die vorrangige Zielsetzung der Produktion darüber, in welchem Ausmaß die Kosten als förderungsfähig anerkannt werden:

Vorrangiges Ziel Förderungsfähige Kosten
Erkenntnisgewinn durch F&E Gesamter damit zusammenhängender Produktionsaufwand
Herstellung vermarktungsfähiger Produkte (F&E nur begleitend) Nur die zusätzlichen Kosten durch den experimentellen Charakter

Wichtige Ausnahme: Der Bau und Betrieb von Pilotanlagen sowie die Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen sind ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen. Bei Vorliegen solcher sollte es nun zu keinen negativen Auswirkungen mehr auf die Forschungsprämie kommen.

Die neue Bestimmung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben.

Maßgeblichkeitsprinzip (§ 1 Abs 1 FoPV)

Eine weitere Änderung durch die Anpassung der Forschungsprämienverordnung betrifft die Maßgeblichkeit der Vorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung. In der Novelle der Forschungsprämienverordnung wurde nun ausdrücklich eine Anknüpfung an die steuerliche Gewinnermittlung festgehalten und hat damit auf eine zuletzt ergangenen VwGH-Erkenntnis regiert (VwGH: Abzugsverbot für Managergehälter gilt nicht für die Forschungsprämie).

Forschungsaufwendungen sind dadurch nur mehr in jener Höhe prämienfähig, in der sie steuerlich als Betriebsausgabe wirksam sind.

Das bedeutet konkret:

  • Steuerliche Abzugsverbote gelten auch für die Forschungsprämie.
  • Steuerliche Wahlrechte (zB AfA‑Gestaltung) wirken unmittelbar auf die Bemessungsgrundlage.
  • Fiktive Betriebsausgaben (zB Investitionsfreibetrag) sind nicht prämienfähig.

Diese Änderung gilt grundsätzlich für alle offenen Fälle.

Die eigentliche Herausforderung: Dokumentation und Nachweisführung

Während die gesetzliche Zielrichtung nachvollziehbar erscheint, stellt sich in der Praxis eine entscheidende Frage: Wie weist man die vorrangige Zielsetzung konkret nach?

Gerade in produktionsintegrierten Umgebungen ist diese Abgrenzung hochkomplex:

  • Maschinen laufen gleichzeitig für Produktion und Entwicklung
  • Materialeinsatz dient oft mehreren Zwecken
  • Personal arbeitet parallel an Serien- und Entwicklungsaufgaben

Die Konsequenz ist klar: Unternehmen müssen künftig deutlich detaillierter dokumentieren,

  • welche Tätigkeiten konkret der F&E zuzuordnen sind,
  • welche Kosten ausschließlich durch den experimentellen Charakter entstehen, und
  • wo genau die Grenze zur regulären Produktion liegt.

Die Anforderungen an interne Administration, Zeitaufzeichnungen und technische Dokumentation steigen damit. Hinzu kommt, dass zentrale Begriffe wie „vermarktungsfähige Produkte“, „kommerzielle Nutzung von Anlagen“ sowie die „vorrangige Zielsetzung“ noch nicht abschließend definiert sind. Es bleibt zu hoffen, dass das Finanzministerium mit den noch ausstehenden Forschungsprämienrichtlinien 2026 (FoPR 2026) hier weiterführende Klarstellungen liefert.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die Forschungsprämie bleibt auch 2026 ein attraktives Förderinstrument, wird jedoch komplexer und dokumentationsintensiver.

Gerne unterstützen wir Sie bei der strukturkonformen Gestaltung, der Antragstellung sowie bei Betriebsprüfungen zur Forschungsprämie.

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Michael Obernberger Nahaufnahme
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Christoph Scheidl
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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