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Wie werden Schweizer Ruhegehälter in Österreich besteuert? Kann man von doppelter Nichtbesteuerung profitieren?

International
date icon 27. Mai 2026

Am 7. Oktober 2025 hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zwei richtungsweisende Entscheidungen zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) getroffen.

Konkret ging es um:

  • Eine AHV-Altersrente an eine in Österreich ansässige Person, die zuvor im öffentlichen Dienst der Schweiz tätig war
  • Eine Witwenrente (Hinterlassenenrente), die zu 67,65 % auf privatrechtlichen und zu 32,35 % auf öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen beruhte

Das Ergebnis: Der VwGH ordnet die Altersrente vollständig und die Witwenrente zu 32,35 % dem Artikel 19 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Österreich-Schweiz zu – und weist damit das Besteuerungsrecht der Schweiz zu.

Da die Schweiz diese Renten bei im Ausland ansässigen Personen jedoch nicht besteuert, entsteht in der Praxis eine doppelte Nichtbesteuerung.

Die Position des VwGH

Der VwGH argumentiert, dass Artikel 19 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für frühere Dienstleistungen auszahlt, klar der Schweiz zuweist. Auch eine Witwenrente sei eine abgewandelte Form des ursprünglichen Ruhegehalts und unterliege daher ebenfalls Artikel 19.

Wichtig: Das DBA Schweiz enthält keine Klauseln, die eine doppelte Nichtbesteuerung verhindern würden (keine „Subject-to-tax“- oder „Switch-over“-Klausel).

Eine Konsultationsvereinbarung vom 7. April 2022, die von den zuständigen Behörden beider Länder abgeschlossen wurde und AHV-Renten als „sonstige Einkünfte“ nach Artikel 21 DBA einordnet – mit ausschließlichem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats Österreich –, ließ der VwGH unberücksichtigt, da er ihr keine rechtliche Bindungswirkung zuerkennt.

Reaktionen in der Literatur

Die österreichische Fachliteratur hat schnell auf die Entscheidungen reagiert – mit geteilten Meinungen:

  • Kritische Stimmen heben hervor, dass das Erkenntnis zur Hinterbliebenenrente neue, dogmatisch anspruchsvolle Folgefragen aufwirft: So wird der VwGH künftig klären müssen, welche Voraussetzungen des Artikel 19 beim Erblasser und welche beim Hinterbliebenen zu prüfen sind.
  • Zustimmende Stimmen sehen das Ergebnis der doppelten Nichtbesteuerung als im DBA angelegtes, hinzunehmendes Resultat und schließen sich den gerichtlichen Ausführungen weitgehend an.

Wie lässt sich das Problem lösen?

Da der VwGH der Konsultationsvereinbarung vom April 2022 keine Beachtung geschenkt hat, kann die bestehende Divergenz nach aktuellem Stand nur auf einem Weg beseitigt werden:

Eine explizite Regelung im DBA selbst – idealerweise durch ein Zusatzprotokoll zum DBA Schweiz – das AHV-Renten klar als sonstige Einkünfte nach Artikel 21 einordnet und das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweist.

Eine solche Regelung würde:

  • Die doppelte Nichtbesteuerung sachgerecht beseitigen
  • Rechtssicherheit für betroffene Rentnerinnen und Rentner schaffen
  • Die neu aufgeworfenen Auslegungsfragen zu Hinterbliebenenleistungen gegenstandslos machen
  • Das schweizerische und österreichische Abkommensverständnis in Einklang bringen

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie in Österreich ansässig sind und AHV-Renten aus der Schweiz beziehen – sei es als Altersrente oder als Hinterbliebenenrente, sollten Sie Ihre steuerliche Situation sorgfältig prüfen lassen.

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Michael Obernberger Nahaufnahme
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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