Was von Influencer:innen, Content Creator und Streamer:innen in Österreich steuerlich beachtet werden muss.
Regelmäßig werden Produkt-Samples – sei es Make-up, Technik oder Lifestyle-Artikel – von Unternehmen an Influencer:innen, Content Creator und Streamer:innen übermittelt. Oft wird gefragt, wie die steuerliche Behandlung dieser „kostenlosen“ Produkte aussieht. In Österreich sind klare Regeln festgelegt, wann Produkt-Samples als Einkommen betrachtet oder als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen. In diesem Beitrag wird erläutert, worauf geachtet werden muss, damit bei der Steuererklärung keine Fehler gemacht und gleichzeitig das Beste aus Kooperationen herausgeholt werden kann.
Frage: Müssen Produkt-Samples von Influencer:innen oder Content Creator versteuert werden?
#kostenlosistnichtkostenfrei
Für viele Creator werden Produkt-Samples – also kostenlose Produkte von Unternehmen zum Testen oder Bewerben – als fester Bestandteil des Arbeitsalltags angesehen. Doch was wird vom österreichischen Steuerrecht dazu gesagt? Müssen diese Gratisprodukte versteuert werden? Können sie als Betriebsausgabe abgesetzt werden?
1. Produkt-Samples werden grundsätzlich nicht als Einkommen gewertet
Wenn Produkte kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wird dies nach österreichischem Steuerrecht nicht automatisch als Einkommen betrachtet. Entscheidend ist, ob die Samples als Gegenleistung für erbrachte Leistungen (z. B. Content, Werbung, Reviews) übermittelt oder lediglich als Geschenk übergeben werden.
- Unentgeltliche Zuwendungen werden in der Regel, als steuerfrei eingestuft, sofern keine Gegenleistung erbracht wird und der Schenkungscharakter überwiegt. (EStR Rz 6625)
- Leistungsbezogene Produkte (Kooperationen, Sponsored Content) können als Einnahmen gewertet und müssen entsprechend versteuert werden. Grundsätzlich wird bei Produkt-Samples für Streamer:innen, Influencer:innen und Content Creator von einem Leistungsbezug ausgegangen.
Beispiel: Sample= Smartphone
Ein Smartphone wird dem/der Influencer*in zugesendet, wodurch eine Betriebseinnahme begründet wird. Bei ausschließlicher Nutzung im beruflichen Kontext wird das Gerät als Betriebsausgabe berücksichtigt. Erfolgt darüber hinaus eine private Nutzung, so ist ein entsprechender Privatanteil steuerlich anzusetzen.
2. Wann dürfen Produkt-Samples als Betriebsausgaben abgesetzt werden?
Produkt-Samples, die für die Tätigkeit als Influencer:in, Content Creator oder Streamer:in verwendet werden, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt insbesondere, wenn:
- Die Samples ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke eingesetzt werden (z. B. in Tutorials, Produkttests, Produktplatzierungen).
- Ein klarer Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit nachgewiesen wird.
Wenn die Produkte auch privat genutzt werden (z. B. Make-up, Kleidung, Gadgets), wird von einer gemischten Verwendung gesprochen. Nach § 20 EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung auch dann nicht abgesetzt werden, wenn sie teilweise beruflich mitveranlasst sind. Eine Aufteilung in privat/betrieblich wird steuerlich nicht vorgesehen – das bedeutet:
Produkt-Samples mit privater Nutzung dürfen nicht abgesetzt werden.
3. Wie wird die betriebliche Nutzung nachgewiesen?
Damit die Kosten vom Finanzamt anerkannt werden, wird ein Nachweis der betrieblichen Verwendung verlangt. Praktisch bedeutet das:
- Die Nutzung der Samples für Content muss genau dokumentiert werden (z. B. durch Videos, Fotos, Story-Archive).
- Eine private Nutzung sollte vermieden oder minimiert werden – idealerweise durch separate Sets oder eindeutig deklarierte Inhalte.
4. Steuerliche Auswirkungen bei Kooperationen
Wenn im Rahmen einer Kooperation Produkte übermittelt und dafür bezahlte Werbung erstellt wird, werden die erhaltenen Produkte als Teil der Gegenleistung betrachtet und müssen steuerlich als Einnahmen erfasst werden. Gleichzeitig dürfen unter bestimmten Voraussetzungen die Ausgaben für die Erstellung der Inhalte als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Fazit: Klarheit ist das A und O
Für Content Creator, Influencer:innen / Content Creator / Streamer:innen in Österreich gilt: Produkt-Samples werden nicht automatisch als steuerfrei oder absetzbar eingestuft. Eine rein private Nutzung schließt eine steuerliche Absetzbarkeit aus.
Wer professionell arbeitet und seine Samples vorwiegend betrieblich verwendet, sollte die Nutzung sorgfältig dokumentieren.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr.