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Besteuerung von Expats – Part 3: Vermeidung der Doppelbesteuerung – Befreiungs- und Anrechnungsmethode

International, Recht & Steuern
date icon 30. März 2026

Vermeidung der Doppelbesteuerung: Befreiungs- und Anrechnungsmethode

Zu den zentralen Herausforderungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit zählt die Sicherstellung, dass ein und dasselbe Einkommen nicht in zwei Staaten gleichzeitig besteuert wird. Die zwei Methoden, um dieses Ziel zu erreichen, sind die Befreiungsmethode und die Anrechnungsmethode.

Wie entsteht eine Doppelbesteuerung?

Eine Person, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt als unbeschränkt steuerpflichtig – sie ist also in Österreich ansässig. Österreich darf grundsätzlich das gesamte Welteinkommen dieser Person besteuern. Erzielt dieselbe Person jedoch auch im Ausland Einkünfte, kann der Quellenstaat diese ebenfalls besteuern (beschränkte Steuerpflicht). Ohne bilaterale Regelungen käme es somit zu einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens.

Um solche Fälle zu vermeiden, hat Österreich mit rund 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese Abkommen regeln einerseits, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat (Zuteilungsregeln), und andererseits, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird – die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode.

Die Befreiungsmethode

Bei der Befreiungsmethode werden die im Ausland erzielten Einkünfte in Österreich steuerfrei gestellt, allerdings können sie den Steuersatz für die übrigen inländischen Einkünfte erhöhen (Progressionsvorbehalt). Dabei wird das gesamte tarifsteuerpflichtige Welteinkommen zur Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes herangezogen; dieser Steuersatz wird anschließend auf das in Österreich steuerpflichtige Einkommen angewendet.

Beispiel:

Herr A. lebt mit seiner Familie in Wien und arbeitet für einen Arbeitgeber in Bratislava. Dort hat er eine kleine Wohnung und ist damit auch in der Slowakei ansässig. Aufgrund des Mittelpunkts der Lebensinteressen – er lebt mit seiner Familie in Österreich – gilt er jedoch für steuerliche Zwecke als in Österreich ansässig.

Seine Einkünfte aus der Slowakei betragen EUR 60.000, seine österreichischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR 15.000.
Österreich stellt die EUR 60.000 steuerfrei, berechnet aber den Steuersatz so, als ob das gesamte Einkommen EUR 75.000 beträgt. Der sich so ergebende Durchschnittssteuersatz wird auf die österr. Vermietungseinkünfte (EUR 15.000) angewandt. Auf die slowakischen Einkünfte (EUR 60.000) wird keine österreichische Steuer erhoben.

Die Anrechnungsmethode

Sieht das DBA hingegen die Anrechnungsmethode vor, wird – im Gegensatz zur Befreiungsmethode – das ausländische Einkommen im Ansässigkeitsstaat besteuert, wobei die im Ausland bereits gezahlte Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet wird. Die Anrechnung ist jedoch auf jenen Steuerbetrag begrenzt, der in Österreich auf das ausländische Einkommen entfiele („Anrechnungshöchstbetrag“).

Die Anrechnungsmethode iZm nichtselbstständiger Tätigkeit wird insbesondere im angloamerikanischen Raum (USA, Kanada, Vereinigtes Königreich) sowie im Verhältnis zu der Schweiz, Schweden, Irland und Italien angewendet.

Beispiel:

Frau K. ist in Österreich ansässig und arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber. Ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen EUR 50.000. Darauf wurde bereits Lohnsteuer in der Schweiz einbehalten. Daneben erzielt sie in Österreich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.000.

In Österreich wird zunächst die Steuer auf das Gesamteinkommen von EUR 60.000 berechnet. Anschließend wird die in der Schweiz gezahlte Steuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet, jedoch höchstens bis zur Höhe der österreichischen Steuer, die auf EUR 50.000 zu erheben wäre.

Ist die ausländische Steuer niedriger als die österreichische, kann sie vollständig angerechnet werden. Ist sie höher, bleibt die Differenzbelastung beim Steuerpflichtigen.

Unilaterale Maßnahmen nach § 48 Abs. 5 BAO

Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten vor oder kommt es zu einem sogenannten Qualifikationskonflikt (beide Staaten beanspruchen das Besteuerungsrecht), kann Österreich einseitig eine Doppelbesteuerung verhindern (§ 48 Abs. 5 BAO). Diese Entlastungsmaßnahme liegt jedoch im Ermessen der Steuerbehörden.

Conclusio

Die Befreiungs- und Anrechnungsmethode sind zentrale Werkzeuge, um Doppelbesteuerung zu verhindern.
Bei der Befreiungsmethode wird das ausländische Einkommen von der österr. Steuer vollständig entlastet, kann aber den Steuersatz für inländische Einkünfte erhöhen.

Bei der Anrechnungsmethode wird zunächst das weltweite Einkommen in Österreich besteuert, die im Ausland gezahlte Steuer wird jedoch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die österreichische Steuer angerechnet. Dies lässt aber eine gewisse Doppelbelastung bestehen, insbesondere dann, wenn die ausländische Steuer höher ist als die österreichische Steuer (die auf das ausländische Einkommen zu erheben wäre à Anrechnungshöchstbetrag) und daher nicht die vollständige ausländische Steuer angerechnet werden kann.

Wer Einkünfte im Ausland erzielt, sollte sich frühzeitig mit den DBA-Regelungen auseinandersetzen oder steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und um Erklärungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen.

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Michael Obernberger Nahaufnahme
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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