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Der Fehler, der den Hälftesteuersatz bei Pensionszusagen verwirkt

Recht & Steuern
date icon 30. Dezember 2025

Einmalige Zahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen können als begünstigte Entschädigung nach § 32 EStG gelten, da sie als Ersatz für den Verlust des zukünftigen Pensionsanspruchs betrachtet werden.

Auf diese Kapitalabfindung ist der Hälftesteuersatz gem. § 37 Abs. 5 EStG anzuwenden. Der Steuersatz ermäßigt sich in diesem Fall für außerordentliche Einkünfte auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes.

Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als außerordentliche Einkünfte

Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:

  • Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
  • Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
  • Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein.

Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

Die Fehlerquelle

Trotz Einhaltung einer der oben ausgeführten Voraussetzungen kann die Anwendung des Hälftesteuersatzes bei Kapitalablösen einer Pensionszusage jedoch abgelehnt werden. Der größte Fehler tritt in der Praxis oft schon im Vorfeld auf:

  • Es wird die Option auf Kapitalauszahlung vom Begünstigten nicht (oder verspätet) schriftlich gefordert

Eine Pensionszusage ist immer in Rentenform zu erteilen, um steuerlich anerkannt zu werden, aber es kann jedoch die Option der Kapitalabfindung vereinbart werden. Um diese Option zu nutzen, muss sie jedoch vom Begünstigen schriftlich eingefordert werden. Speziell dann, wenn der Begünstigte auch der Alleingesellschafter der GmbH ist.

Eine mündliche Forderung oder der Fakt, dass „alle Beteiligten davon wussten“, ist nicht ausreichend und wird von der Rechtsprechung abgelehnt.

Wenn es also keine korrekte Verschriftlichung der Forderung des Begünstigten gegenüber der GmbH gibt, bedeutet das automatisch, dass die Nutzung des Hälftesteuersatzes verwirkt ist, denn nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist die Ausübung eines Optionsrechts konstitutiv für den daraus entstehenden Rechtsanspruch.

Die rechtliche Basis des Erfordernisses der Verschriftlichung ist in § 18 Abs. 5 GmbHG geregelt, nach dem über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, unverzüglich eine Urkunde zu errichten ist.

Darauf ist zu achten

Wenn der Begünstigte die Kapitalablöse und damit den Hälftesteuersatz nutzen will, muss er allerspätestens am Tag vor der Einstellung seines Betriebs als GmbH Geschäftsführer die Nutzung dieser Option von seinem Unternehmen schriftlich fordern.

Wird in der Pensionszusage festgelegt, dass der Geschäftsführer seinen Rentenanspruch etwa „mit Vollendung des 65. Lebensjahres“ erwirbt, ist bei einer Kapitalabfindung spätestens auf den Tag vor seinem 65. Geburtstag abzustellen. Ab dem Geburtstag selbst besteht der rechtliche Rentenanspruch bereits, sodass eine Option zur Kapitalablöse danach nicht mehr zulässig wäre.

Fazit

Um vom Steuervorteil des Hälftesteuersatzes profitieren zu können, gilt es, diesen in der Praxis häufig vorkommenden Fehler zu vermeiden. Er liegt nicht in der Umsetzung der typischen Vorgaben des VwGH zur Anwendung des Hälftesteuersatzes, sondern im Versäumen einer formal korrekten schriftlichen Kapitalforderung zwischen dem Begünstigtem und der GmbH. Wer die Begünstigung nutzen will, muss daher die Option rechtzeitig, eindeutig und dokumentiert ausüben.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen steuerlichen Fragen zu diesem Thema und stehen für eine persönliche Beratung jederzeit zur Verfügung (info@artus.at).

Michael Obernberger Nahaufnahme
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Karoline Ködderitzsch
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