Die Vorgaben sind dabei eindeutig: Um die Steuerpflicht in Österreich sicher zu stellen, muss der österreichische Musikveranstalter dem Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (Bemessungsgrundlage) melden. Wie die Höhe zu bestimmen ist, wird untenstehend ausgeführt. Die berechnete Steuer (Abzugsteuer) ist bis zum 15. des Folgemonats in einer Gesamtsumme an das Finanzamt abzuführen.
So viel gehört der Steuer
Bei der Festsetzung der Höhe der Steuer und der Bemessungsgrundlage ist zwischen Bruttobesteuerung und Nettobesteuerung zu unterscheiden.
Bruttobesteuerung: Bei Anwendung der Bruttobesteuerung beträgt der Steuersatz 20%. Bemessungsgrundlage ist dabei der volle Betrag der betreffenden Einnahmen des ausländischen Künstlers (ohne Umsatzsteuer). Zur Bemessungsgrundlage zählen insbesondere das unmittelbare Entgelt, Honorar, Gebühr und dergleichen, sowie – und dies darf nicht vergessen werden – die bezahlten Spesen. Das bedeutet, dass auch die vom österreichischen Musikveranstalter direkt übernommenen oder ersetzten Kosten (z.B. Kosten der Anreise, Hotelrechnungen) zu der Bemessungsgrundlage zu zählen sind.
Nettobesteuerung: Wenn der Künstler in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Liechtenstein, Norwegen, Island) ansässig ist, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die mit dem Entgelt unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben des ausländischen Künstlers (z.B. Flugtickets, Hotelrechnungen, usw.) von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Im Falle dieser Nettobesteuerung erhöht sich der Steuersatz aber auf 25 %.
Im Zweifel brutto
Da der österreichische Veranstalter für die Richtigkeit des Steuerabzugs haftet, sollte im Zweifelsfall die Bruttobesteuerung angewendet werden. Dann muss der ausländische Künstler seine Betriebsausgaben selbst im Rahmen der Veranlagung seiner beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte geltend machen.
Ausnahmen vom Steuerabzug
Der österreichische Veranstalter kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug absehen. Die Abzugssteuer ist nicht einzuheben, wenn das ausbezahlte Entgelt abzüglich Kostenersätze maximal € 1.000 beträgt und die vom ausländischen Künstler in Österreich erzielten Einkünfte pro Jahr insgesamt nicht mehr als € 2.000 betragen. Außerdem könnten im Einzelfall Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Regelung vorsehen.
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