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Hinzurechnungsbesteuerung

Recht & Steuern
date icon 31. Januar 2019

Mit der „Anti-BEPS-Richtlinie“ versucht die EU internationale Steuervermeidungspraktiken hintanzuhalten. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde in Österreich eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft (§ 10a KStG) für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2019 beginnen, eingeführt.

Bislang unterlagen derartige niedrig besteuerte Passiveinkünfte nur auf Grund des Methodenwechsels bei der Gewinnausschüttung der österreichischen Besteuerung. Nun wird allein auf die wirtschaftliche Beteiligung abgestellt. Voraussetzung für die Hinzurechnungsbesteuerung ist, dass die beherrschende Körperschaft selbst oder gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat. Zu den betroffenen Passiveinkünften zählen ua Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären, Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sowie Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen.

Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt zur Anwendung, wenn die niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte erzielt, die mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der Auslandskörperschaft betragen und keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Für diesen Substanznachweis sind die Kriterien Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten heranzuziehen.

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Eine Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt. Dabei ist das gesamte Einkommen der ausländischen Gesellschaft auf Basis der österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen.

Geändert wurde auch der bisherige Methodenwechsel für sogenannte Portfoliobeteiligungen, das sind im wesentlichen Auslandsbeteiligungen bis zu 10%. Bei diesem Methodenwechsel wurde bisher lediglich auf die Niedrigbesteuerung, nicht hingegen auf einen passiven Unternehmensschwerpunkt abgestellt. Der neue Methodenwechsel, der nunmehr im § 10a Abs 7 KStG geregelt ist, umfasst Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen ab 5%, wenn der Unternehmensschwerpunkt der niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft in der Erzielung von Passiveinkünften liegt und die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Werden derartige Einkünfte bereits im Rahmen der neuen Hinzurechnungsbesteuerung erfasst, unterbleibt der Methodenwechsel. Im Gegensatz zur Hinzurechnungsbesteuerung führt der Methodenwechsel – wie bisher – erst anlässlich einer Gewinnausschüttung zur Besteuerung.

Das BMF plant für die mit einem derartigen Paradigmenwechsel einhergehenden Zweifelsfragen im Rahmen einer eigenen Verordnung zu klären. Die endgültige Fassung der Verordnung bleibt noch abzuwarten.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema persönlich. (info@artus.at)

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