Vor allem im grenzüberschreitenden Bereich führt die Tätigkeit im Homeoffice zu steuerrechtlichen Verpflichtungen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber treffen.
Durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice kann es sich ergeben, dass das Unternehmen im anderen Staat eine Betriebsstätte begründet.
Die OECD hat am 19. November 2025 einen neuen Leitfaden für multinationale Unternehmen samt Kommentar mit klarstellenden Aussagen zu Homeoffice-Betriebstäten veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung hat normiert, dass die klarstellenden Ausführungen zur Anwendung und Auslegung des Art. 5 OECD-MA grundsätzlich auf alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden sind. Die bisherige Auslegung kann von betroffenen Steuerpflichtigen noch bis Ende 2025 angewandt werden. Ab 2026 sind die im November 2025 veröffentlichten Ausführungen des OECD anzuwenden.
Allgemeines zur Begründung einer Betriebstätte durch das Tätigwerden im Homeoffice
Werden nach Artikel 5 OECD-MA im Homeoffice nicht nur bloß vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausgeübt und wird es regelmäßig genutzt, wird nach Ansicht der OECD eine Homeoffice-Betriebstätte begründet. Auch eine kürzere Nutzung bei regelmäßiger Wiederholung über einen längeren Zeitraum wird als nicht nur vorübergehend angesehen.
Bisherige Auslegung:
Bisher wurde angenommen, dass bei ausreichender Dauerhaftigkeit des Mitarbeiter-Homeoffice dem Arbeitgeber durch die Ausübung der Tätigkeit faktische Verfügungsmacht verschafft wird, sodass eine Betriebsstätte begründet werden konnte.
Eine Ausnahme gab es jedenfalls für vorbereitende oder Hilfstätigkeiten. Bis dato nahm man an, dass wenn die im Homeoffice ausgeübten Tätigkeiten weniger als 25% der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers einnimmt, üblicherweise von einer bloß gelegentlichen Nutzung ausgehen konnte. Folglich lag bei unter 25% keine Betriebstätte vor.
Eine mehr als 50-prozentige Nutzung war hingegen nicht mehr bloß gelegentlich. In der bisherigen Verwaltungspraxis war zudem eine Verfügungsmacht zu verneinen, wenn der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt, indem er dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt und dieser auch tatsächlich genutzt wurde.
Die „50 %-Regelung“ und der „geschäftliche Grund“
Nunmehr beurteilt die OECD den Sachverhalt anhand des tatsächlichen zeitlichen Ausmaßes der Homeoffice-Tätigkeiten und nicht nach bloß vertraglichen Vereinbarungen und stellt Folgendes klar:
- Es liegt keine Betriebstätte vor, wenn eine Person im Zwölfmonatszeitraum des betreffenden Steuerjahres weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit im Homeoffice verbringt.
- Beträgt dieses zeitliche Ausmaß mehr als 50 %, ist die Begründung einer Betriebstätte einzelfallabhängig.
Die OECD nennt zur Einzelfallbeurteilung als wesentliches Entscheidungskriterium, ob aus Sicht des Unternehmens für das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Homeoffice ein wirtschaftlicher bzw. geschäftlicher Grund (commercial reason) existiert. Gegeben ist solch ein Grund vor allem durch die physische Anwesenheit des Arbeitnehmers in diesem Staat, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Hervorzuheben nach der OECD sind folgende Beispiele:
- Der Arbeitnehmer interagiert direkt mit Geschäftskunden oder Lieferanten beispielsweise durch physische Treffen (mehr als einmal pro Quartal).
- Aufbau eines neuen Kundenstamms oder Identifikation von Geschäftsmöglichkeiten (vor allem mit Lieferanten) in dem Staat des Homeoffice.
- Echtzeit- oder nahezu Echtzeit-Interaktion mit Kunden oder Lieferanten in anderen Zeitzonen hinsichtlich virtueller IT-Unterstützung, medizinischer Dienstleistungen etc.
- Zugang zu fachlicher Expertise, die bei der Durchführung der Unternehmensaktivitäten benötigt wird.
- Einbringung von Dienstleistungen für Kunden im anderen Staat, sofern diese physische Präsenz erfordern (Schulungen, Reparaturen vor Ort etc.).
Wann wird eine Betriebstättenbegründung nicht angenommen?
Dass sich der Staat des Homeoffice in einer anderen Zeitzone befindet als der Staat des Unternehmens begründet ebenso wenig eine Betriebstätte wie allein der Umstand, dass das Unternehmen auch Kunden oder Lieferanten in dem Staat hat, in dem sich das Homeoffice befindet.
Wird die 50 %-Grenze überschritten, wird keine Betriebstättenbegründung angenommen, wenn ein derartiger wirtschaftlicher oder geschäftlicher Grund fehlt. Hierbei handelt es sich nach der OECD vor allem um folgende Fälle:
- Der Mitarbeiter interagiert nur gelegentlich mit Kunden und Lieferanten des Unternehmens im Staat des Homeoffice.
- Das Arbeiten im Homeoffice wird seitens des Unternehmens nur zur Kostenreduzierung
- Das Unternehmern ermöglicht dem Mitarbeiter im Homeoffice tätig zu werden, um die Dienste des Mitarbeiters zu gewinnen oder ihn zu halten.
Sonderfall
Zu betonen ist, dass nach Auffassung der OECD eine Betriebstätte jedenfalls dann begründet wird, wenn die Person, die im Homeoffice tätig wird, die einzige oder zentrale Person ist, die das Geschäft des Unternehmens ausübt. Das trifft beispielsweide zu auf eine selbstständige Unternehmensberaterin, die über einen längeren Zeitraum den Großteil der Geschäftstätigkeiten ihres Unternehmens im Staat des Homeoffice erbringt.
Fazit
Durch die neuen Klarstellungen der OECD wird die praktische Anwendung der Homeoffice-Regelungen vereinfacht. Eine Betriebstätte wird nur dadurch begründet, dass ein Mitarbeiter zumindest zu 50 % im Homeoffice arbeitet und für dieses Tätigwerden des Mitarbeiters im Staat des Homeoffice aus Sicht des Unternehmens ein wirtschaftlicher bzw. geschäftlicher Grund hierfür vorliegt.
Das Update der Kommentare lässt jedoch die Kontroverse über ihre rückwirkende Anwendung wieder aufleben, da die meisten Doppelbesteuerungsabkommen vor dieser Veröffentlichung geschlossen wurden. Es bleibt daher abzuwarten, wie die nationalen Steuerbehörden und Gerichte die neuen Leitlinien interpretieren.
Unsere Kanzlei empfiehlt daher, Ihre Homeoffice-Richtlinien zu überprüfen, um die Einhaltung dieser neuen Standards sicherzustellen und unterstützt Sie gerne bei den entsprechenden Prüfungen und Änderungen durch unsere Steuerberater.
Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).