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Steuerliche Neuerungen

Rechnungswesen & Unternehmenserfolg
date icon 13. Januar 2015

Änderungen in der Erstellung der Steuererklärungen 2014 und Tipps, um das neue Jahr 2015 richtig „steuern“ zu können.

1.    Änderungen des Einkommensteuergesetzes

  • Entfall der Verlustverrechnungsgrenze und Vortragsgrenze von 75% ab dem Veranlagungsjahr 2014. Verluste können somit nunmehr in vollem Ausmaß mit den vorliegenden Gewinnen verrechnet werden.
  • Ab dem Veranlagungsjahr 2015 sind in Österreich bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte (Betriebsstätten-)Verluste aus Ländern außerhalb der EU oder bei Drittstaaten ohne umfassende Amtshilfe zwingend auf 3 Jahren nachzuversteuern. Alle Drittland Gruppenmitglieder, welche über keine umfassende Amtshilfe verfügen, scheiden am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus. Für den Fall, dass ein ausländisches Gruppenmitglied noch im Jahr 2014 liquidiert wurde, kann der Nachversteuerungsbetrag um die nicht steuerwirksame Teilwertabschreibung reduziert werden.
  • Langfristige Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden, muss die Abzinsung der Rückstellungen über die tatsächliche Laufzeit mit einem Zinssatz von 3,5% erfolgen. Für Altrückstellungen ist diese Methode dann anzuwenden, wenn sich ein geringerer Rückstellungswert ergibt. Die Differenz zur bestehenden Rückstellung ist sodann über 3 Jahre ertragswirksam aufzulösen.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag – Die Inanspruchnahme des 13%igen Grundfreibetrags für die ersten EUR 30.000 Gewinn bleibt unverändert. Für die darüber hinausgehenden Gewinne und folglich dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kommt es zu Änderungen bei der Anschaffung begünstigter Wertpapiere. Im Falle, dass das Wirtschaftsjahr nach dem 30. Juni 2014 endet, dürfen nur noch Wohnbauanleihen als begünstigte Wertpapiere angesetzt werden.
  • Abzugsverbot für „Managergehälter“ als Betriebsausgabe des Arbeitgebers, sofern diese pro Person und Wirtschaftsjahr EUR 500.000,00 übersteigen. Die Neuregelung gilt sowohl für echte Dienstnehmer als auch vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen und ist für Geld- und Sachleistungen anzuwenden, welche nach dem 28. Februar 2014 angefallen sind.
  • Der PKW Sachbezug wurde mit 1. März 2014 auf € 720,00 monatlich erhöht. Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat (jährlich 6.000 km), kommt es zur Verrechnung des halben Sachbezuges. Der Sachbezugswert von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges bleibt gleich.
  • Sonstige Bezüge/Freiwillige Abfertigungen – Es wurde eine neue Deckelung eingezogen, welche mit dem 9-fachen der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage (EUR 40.770 für 2014) begrenzt wurde. Der begünstigte Steuersatz bleibt Dienstnehmern vorbehalten, die nicht dem Abfertigungssystem NEU angehören. Die neue Regelung ist erstmalig für Zahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen.
  • Vergleiche und Kündigungsentschädigungen – Die Steuerfreiheit eines Fünftels dieser Zahlungen besteht weiterhin, jedoch ist auch hier eine Deckelung mit dem 9-fachen der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage (EUR 40.770 für 2014) zu beachten.
  • Kapitalerträge von Ausländern werden ab 1.1. 2015 besteuert. Zinsen aus Bankeinlagen von Nicht-EU-Ausländern werden nun der Kapitalertragsteuer unterworfen. Die Kapitalertragsteuer-Pflicht bleibt jedoch auf natürliche Personen beschränkt.

2.    Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes

  • Beschränkte Steuerpflicht – Die Beteiligungsertragsbefreiung soll auf sämtliche ausländische Körperschaften ausgeweitet werden, sofern diese in einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Vertragsstaat ansässig sind und die Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist.
  • Einschränkung der Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder – Verluste ausländischer Gruppenmitglieder dürfen ab dem Veranlagungsjahr 2015 nur noch im Ausmaß von maximal 75 % der eigenen Einkommen aller unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden.
  • Die Firmenwertabschreibung in der Gruppenbesteuerung wird abgeschafft. Offene Fünfzehntel von Alt-Beteiligungen können dann noch geltend gemacht werden, sofern der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung bereits bei Ermittlung des Kaufpreises der Beteiligung berücksichtigt wurde.
  • Bündelung der KESt-Rückerstattung – Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuern sollen erst nach Ablauf des Jahres ihrer Einbehaltung eingebracht werden.
  • Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen an Konzerngesellschaften in Niedrigsteuerländern mit einer nominellen oder effektiven Steuerbelastung von weniger als 10% sind bei der auszahlenden österreichischen Gesellschaft nicht länger steuerlich abzugsfähig.

3.    Umsatzsteuer
Neue Leistungsortregelung in der Umsatzsteuer und MOSS Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an in der EU ansässige Privatpersonen / Nichtunternehmer (B2C) werden ab nun an dem Ort ausgeführt und steuerbar, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Empfängerort). Dies gilt unabhängig davon, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt beziehungsweise wo die leistungserbringende Betriebsstätte liegt. Zu diesem Zweck wurde der „Mini-One-Stop-Shop“ als zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und -zahlungen eingeführt. Durch ihn ist nicht mehr in jedem der betroffenen Länder eine umsatzsteuerliche Registrierung, die Einreichung von Steuererklärungen und die Zahlung der Umsatzsteuer notwendig, sondern diese Pflichten können in einem einzigen EU-Land erfüllt werden. Bei Leistungen an Unternehmer (B2B) kommt es zu keiner Änderung.

4.    Änderungen bei der Einnahmen – Ausgaben – Rechnung
Bisher durften sämtliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem ständigen Wertverzehr unterliegen, erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen steuerlich abgesetzt werden. Diese Regelung gilt nun nur noch für Grundstücke und Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen.  Alle nach dem 31. 3. 2012 und vor dem 1. 1.2014 aufgrund der vormaligen Fassung des § 4 Abs 3 EStG nicht zum Sofortabzug zugelassenen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind im Rahmen der Veranlagung 2014 als (nachträgliche) Betriebsausgaben anzusetzen.

5.    Feststellungsverfahren bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE)
Arbeitsgemeinschaft mit einem Auftragsvolumen von mehr als EUR 700.000 sollen zur Erhöhung der Rechtssicherheit als ein einheitlicher Betrieb fingiert werden, für den auch ein eigenes Feststellungsverfahren nach § 188 BAO durchzuführen ist. Die Bestimmung soll für Auftragsvergaben nach dem 31.12.2014 bzw. für „Alt-ARGE“ mit einem Auftragswert von mehr als EUR 5.000.000,00 anzuwenden sein.

6.    Immobilienertragsteuer

  • Die Hauptwohnsitzbefreiung auf Herstellung wurde ausgedehnt und ist anzuwenden, wenn die Immobile ab der Herstellung bis zur Veräußerung mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und dieser im Zuge der Veräußerung aufgegeben wird.
  • Reduzierte fiktive Anschaffungskosten bei nachträglicher Baulandwidmung bei Alt-Vermögen, sollte diese fünf Jahre nach der Veräußerung erfolgt sein,  gilt dies als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO und stellt somit einen Anwendungsfall der reduzierten (40% anstatt 86%) fiktiven Anschaffungskosten dar. Dadurch ist eine entsprechend zu niedrige Immobilienertragsteuer in der Veranlagung zu korrigieren.
  • Die Pauschale Besteuerung von Immobilien, die ab dem 1.1.1988  umgewidmet wurden, wird erhoben beziehungsweise erhöht, wenn die Umwidmung innerhalb von fünf Jahren nach einer Veräußerung ab dem 1.1. 2015 erfolgt und mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, oder auch, wenn die Umwidmung ab 1.1. 2015 erfolgt ist und dies im Rahmen einer Besserungsvereinbarung zu einer nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises führt.
  • Die Abgeltungswirkung für die Immobilienertragsteuer gilt nun auch im betrieblichen Bereich, sofern das Einkommen unter der Steuerklärungspflicht von EUR 11.000,00 liegt.

7.    Land- und Forstwirtschafts-Pauschalierungsverordnung 2015
Die Vollpauschalierung ist nur mehr für Betriebe anwendbar, deren

  • Einheitswert EUR 75.000 (bisher EUR 100.000) nicht übersteigt
  • deren selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche maximal 60 ha beträgt
  • deren Zahl der tatsächlich gehaltenen oder erzeugten Vieheinheiten maximal 120 beträgt

Neben den geänderten Anwendungsvoraussetzungen wurde der Besteuerungssatz bei Vollpauschalierung weiters von 39% auf 42% erhöht.

Im Falle der Gewinnermittlungsvorschriften von Intensivobstanlagen erfolgt ab 1.1.2015 eine Teilpauschalierung,

  • sofern die genutzte Grundfläche 10 ha übersteigt und
  • der Einheitswert des Betriebes  EUR 130.000 nicht übersteigt

Die Betriebsausgaben sind dann mit 70% der Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen. Ausgaben für Löhne inklusive Lohnnebenkosten sind als zusätzliche Betriebsausgaben, maximal bis zur Höhe der Einnahmen, zu berücksichtigen.

 

Wolfgang Dibiasi
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