In Zeiten zunehmender weltpolitischer Unsicherheit, wird auch die internationale Planung des Einsatzes von internationalen Mitarbeitenden und Entsendungen vor ernst zu nehmende Herausforderungen gestellt. Ein Solcher Einsatz ist im Optimalfall langfristig geplant und sämtliche steuerliche- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte sollten im Vorfeld der Entsendung abgeklärt sein. Aber was passiert, wenn ein solcher grenzüberschreitender Einsatz nun vorzeitig unterbrochen oder gar beendet wird und Mitarbeitende wieder im Heimatland tätig werden?
Auf Ebene des Mitarbeitenden ist für die korrekte Besteuerung von Bezügen insbesondere die steuerliche Ansässigkeit von zentraler Bedeutung. Ein Überblick, wie die steuerliche Ansässigkeit im Lichte der von Österreich abgeschlossenen bilateralen DBA zu bestimmen ist und welche Auswirkungen die Zuordnung hat, finden Sie in unserem Blog vom 09. März 2026.
Auswirkungen auf den Mitarbeitenden
Sofern nun ursprünglich von einer Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit ins Ausland ausgegangen wurde, weil beispielsweise die Familie den Mitarbeitenden bei der geplanten Auslandstätigkeit begleitet hat, so ist zu prüfen, ob bei einer vorzeitigen Beendigung der Auslandstätigkeit in einem nunmehrigen Krisengebiet, besagte Verlagerung des Lebensmittelpunktes tatsächlich abgabenrechtlich stattgefunden hat. Die bisherige österreichische Judikatur hat nämlich in jüngster Vergangenheit hierzu abgesprochen, dass bei vorzeitiger Beendigung und Entsendungen, deren Dauer 24 Monate nicht übersteigen, nicht von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes auszugehen ist.
Ist diese Verwaltungspraxis nun analog auf Fälle anzuwenden, deren Auslandstätigkeit aufgrund höherer Gewalt vorzeitig beendet wurde, und die wieder im Heimatland tätig werden, könnte das zur Folge haben, dass Bezüge, die ursprünglich aufgrund der Annahme der Verlagerung des Lebensmittelpunktes im Ausland der Besteuerung im Ausland unterzogen wurden, nunmehr in Österreich steuerpflichtig werden und auf Österreich so das Besteuerungsrecht zurückfällt. Somit ist ggf. die im Ausland ausgeübte Tätigkeit von Anfang an in Österreich steuerpflichtig.
Wurden bereits Steuern im Entsendestaat bezahlt, muss geprüft werden, inwiefern diese bereits abgeführten Steuern zurückgefordert oder gegebenenfalls in Österreich unter Anwendung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens angerechnet werden können.
Auswirkungen auf die Arbeitgeber
Zudem ist in Fällen, in denen Mitarbeitende, Bezüge von ausländischen Unternehmen erhalten, während sie im inländischen Homeoffice für ebendiese Firmen tätig werden zu prüfen, inwiefern Österreich ein Besteuerungsrecht für diese Bezüge hat und ob das Unternehmen eine Betriebsstätte in Österreich begründet. Diese kann neben ertragsteuerlichen Konsequenzen auch weitreichende lohnsteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sollte der österreichische Fiskus das Vorliegen eine Betriebsstätte aufgrund des Homeoffice des Mitarbeitenden unterstellen, sind Bezüge gegebenenfalls verpflichtend im Rahmen einer monatlichen (Shadow)-Payroll zu versteuern.
Fazit
Die internationale Entsendung von Mitarbeitenden ist für viele Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil ihrer Geschäftstätigkeit. Sie ermöglicht den Aufbau globaler Strukturen, den Wissenstransfer sowie die Betreuung internationaler Märkte. Zwingen geopolitische Krisen, wie etwa ein plötzlicher Kriegsausbruch oder vergleichbare Ausnahmesituationen, Unternehmen, Entsendungen kurzfristig abzubrechen und Mitarbeitende zurückzuholen, wird eine Vielzahl an steuerlichen Fragestellungen aufgeworfen. Insbesondere die korrekte Zuordnung von Besteuerungsansprüchen von nichtselbständigen Einkünften im Lichte der Doppelbesteuerungsabkommen auf Ebene der Mitarbeitenden und die korrekte Abfuhr von Lohnsteuern für Dienstgeber:innen bedarf einer gründlichen Analyse.
Ihr ARTUS-Team steht Ihnen bei der korrekten Abwicklung gerne zur Verfügung info@artus.at.