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Achtung: Eingaben an das Finanzamt per E-Mail sind unwirksam!

Recht & Steuern
date icon 04. Juni 2014

Wer Ergänzungsersuchen, Berufungen oder Mängelbehebungen von Berufungen per E-Mail beantwortet oder versendet, sollte gewarnt sein, denn: E-Mails stellen keine wirksame Eingabe an das Finanzamt dar!

„Anbringen“ an die Finanzbehörde sind grundsätzlich schriftlich einzureichen, wobei E-Mails, entgegen einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS), nicht zulässig sind. Zu den Anbringen zählen insbesondere Erklärungen, Anträge, die Beantwortung von Bedenkenvorbehalten und Rechtsmittel, sowie Mängelbehebungen.
Werden solche Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg, wie zum Beispiel per E-Mail, eingebracht, so löst dies weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen. Die Abgabenbehörde ist auch nicht befugt das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen.

Wie können Sie ein wirksames Anbringen einreichen?
Anbringen können neben der schriftlichen Form per Post und Fax auch im elektronischen Wege über FinanzOnline eingebracht werden. Aufträge zur Mängelbehebung können dabei unter „Eingaben“ – „Anträge“ – „Sonstige Anträge“ – „Sonstige Anbringen und Anfragen“ mit Freitext vorgenommen werden. Ergänzungsersuchen und Vorhalte können ebenfalls direkt über FinanzOnline unter „Eingaben“ – „Ergänzungsersuchen“ beantwortet werden.

An dieser Rechtslage hat auch die seit 2014 geänderte Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach anstatt von Berufungen an den UFS nun Beschwerden an das Bundesfinanzgericht eingebracht werden, nichts geändert.

Wolfgang Dibiasi
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