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Antragslose Auszahlung der Familienbeihilfe

Recht & Steuern
date icon 07. Juli 2015

Seit 1. Mai 2015 gibt es das Projekt „Antraglose Familienbeihilfe“. Das bedeutet für frisch gebackene Eltern, dass aufgrund der durch das Standesamt erfassten Daten des im Inland geborenen Kindes und der Personenstandsdaten der Eltern nun die Finanzverwaltung auf Basis dieser vorliegenden elektronischen Daten automatisiert prüft, ob alle Voraussetzungen und Informationen für die Gewährung und Auszahlung der Familienbeihilfe vorliegen.

Ist dies der Fall, muss kein Familienbeihilfenantrag ausgefüllt werden. Gleichzeitig mit dem Informationsschreiben der Finanzverwaltung, das über den Familienbeihilfenanspruch für das Kind informiert, wird der Familienbeihilfenbetrag überwiesen.  In allen anderen Fällen wie z.B. für den Erhöhungszuschlag für erheblich behinderte Kinder (Beih 3)  sowie Direktauszahlung für volljährige Kinder (Beih 20), ist ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe notwendig.

Zur Information über die derzeit geltende bzw geplante Höhe der Familienbeihilfe (FBH) folgende Übersicht:

Familienbeihilfe für ein Kind

seit 1.7.2014

ab 1.1.2016

ab 1.1.2018

0-2 Jahre

109,70

111,80

114,00

3-9 Jahre

117,30

119,60

121,90

10-18 Jahre

136,20

138,80

141,50

ab 19 Jahre

158,90

162,00

165,10

Zuschlag bei Behinderung

150,00

152,90

155,90

Erhöhungsbeträge   für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird:

für 2 Kinder

  6,70

  6,90

  7,10

für 3 Kinder

16,60

17,00

17,40

für 4 Kinder

25,50

26,00

26,50

für 5 Kinder

30,80

31,40

32,00

für 6 Kinder

34,30

35,00

35,70

für jedes weitere

50,00

51,00

52,00

Schulstartgeld

100 €   einmalig im September für alle 6-15 Jährigen

Mehrkindzuschlag

20 € / Monat ab dem 3. Kind   (Familieneinkommen unter 55.000 €)

 

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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