Durch das Kapitalabfluss-Meldegesetz sind die österreichischen Kreditinstitute verpflichtet, am 31.12.2016 Meldungen über Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder Liechtenstein in Höhe von zumindest € 50.000 auf Konten und Depots an die Finanz zu erstatten.
Für wen und für welche Zeiträume besteht diese Verpflichtung?
Betroffen sind für Zeiträume
• zwischen 1.7.2011 und 31.12.2012 aus der Schweiz bzw.
• zwischen 1.1.2012 und 31.12.2013 aus Liechtenstein
Die Meldepflicht betrifft nur österreichische Konten und Depots von natürlichen Personen und von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten.
Als Kapitalzuflüsse werden angesehen
1. Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen
2. Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen
3. Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung
4. Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots
Sofern die Zuflüsse nicht besteuert wurden, ist Folgendes zu unternehmen:
Sollten diese Kapitalzuflüsse nicht ordnungsgemäß versteuert worden sein und dies durch die Meldepflicht per 31.12.2016 einsichtig werden, können Betroffene davor entweder eine Nachversteuerung der Kapitalzuflüsse mittels anonymer Einmalzahlung leisten oder eine Selbstanzeige vor Meldung der Zuflüsse durch das Kreditinstitut erstatten, um erheblichen Geldstrafen und Freiheitsstrafen zu entgehen.
Anonyme Einmalzahlungen
Möchte der Inhaber der Konten und Depots eine anonyme Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung zum Zwecke der Nachversteuerung wählen, so hat eine unwiderrufliche Erklärung an das Kreditinstitut bis zum 31.3.2016 zu erfolgen. Die Einmalzahlung ist in Höhe von 38 % der meldepflichtigen Zuflüsse zu entrichten. Das Kreditinstitut muss die Steuer bis zum 30.9.2016 einbehalten und abführen. Aufgrund der Abfuhr der Steuer ist die Bank dann nicht mehr verpflichtet, eine Meldung an die Finanz abzugeben.
Selbstanzeige vor Meldung durch das Kreditinstitut
Wird die anonyme Einmalzahlung nicht gewählt, so sollte bei nicht ordnungsgemäßer Versteuerung der Beträge eine Selbstanzeige erstattet werden, um die damit einhergehende strafbefreiende Wirkung zu erlangen. Die Meldung über erfolgte Kapitalzuflüsse der Bank bis 31.12.2016 gilt als Tatentdeckung durch die Behörde, deshalb sollte eine Selbstanzeige jedenfalls noch vor diesem Datum erfolgen, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zu gewährleisten.
Gerne unterstützen wir Sie in diesem sehr sensiblen Bereich. Wenden Sie sich bitte an Herrn Mag. Wolfgang Schmid (w.schmid@artus.at).