Neben den pauschalen Modellen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (14,53 € täglich für 30 Monate oder 20,80 € für 20 Monate, etc.) besteht auch die Möglichkeit Kinderbetreuungsgeld abhängig vom letzten Einkommen bzw Einkommensersatz für 1 Jahr (426 Tage bei Bezug durch beide Elternteile) zu erhalten. Hierbei ist darauf zu achten, dass das erste Jahr herangezogen wird, in dem kein Kinderbetreuungsgeldbezug (egal für welches Kind) erfolgt ist. Bei einer Geburt in 2017 ist somit das Einkommen aus 2016 relevant, sofern kein Kinderbetreuungsgeld für ein anderes Kind im Jahr 2016 ausbezahlt wurde, ansonsten das Jahr 2015, sofern in diesem Jahr kein Bezug erfolgt ist, usw.
Für ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 24.000 € lt Einkommensteuerbescheid (entspricht 2.000 € monatlich) im relevanten Jahr vor der Geburt ergibt sich so beispielweise ein Kinderbetreuungsgeld von 51,73 € täglich. Für Wochengeldbezieher, Beamte und Väter sind stattdessen 80% vom (fiktiven) Wochengeld heranzuziehen. Liegt der so errechnete Tagesbetrag unter 33,88 €, gebührt dennoch ein Kinderbetreuungsgeld von 33,88 € täglich; die Höchstgrenze liegt bei 66 € täglich.
Tagesbetrag errechnet bis 33,88, Anspruch € 33,88 € täglich
Tagesbetrag errechnet 33,89 € bis 66 €, Anspruch ident mit errechnetem Betrag
Tagesbetrag errechnet ab 66,01 €, Anspruch 66 € täglich
Die Tagesbeträge sind auch schon bei niedrigeren Einkommen deutlich höher als die pauschalen Tagessätze. Es empfiehlt sich somit auf jeden Fall eine Vergleichsrechnung durchzuführen!
Wenn möglich, sollten die Zeiten zwischen den beiden Elternteilen im Verhältnis 40/60 oder 50/50 aufgeteilt werden. Dies wird zusätzlich mit einem Partnerschaftsbonus von 1.000 € belohnt.
Ausschlussgründe:
Bei einem Einkommen von über 6.800 €/Jahr während des Bezugs besteht kein Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Zur Berechnung dieser Einkommensgrenze ist nur jenes Einkommen zu heranzuziehen, das in den Bezugszeitraum fällt. Bei einem Bezug beispielsweise ab 01.08.2017 ist deshalb für 2017 nur das Einkommen 01.08.2017 – 31.12.2017 zu berücksichtigen und auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Dieser Nachweis kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres (in diesem Beispiel somit der 31.12.2019) durch den Antragsteller erbracht werden.
Auch der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung führt zum Verlust des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld.
Die Nichtvornahme von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen führt zu einem verminderten Anspruch.
Alle für den Bezug relevanten Ereignisse sind innerhalb von 14 Tagen zu melden. Ein Verstoß dagegen wird mit Geldstrafe bis zu 2.000 € bestraft.
Sofern die Krankenkasse um Mitteilung- bzw Mitwirkung bittet, ist diesem Ersuchen unbedingt nachzukommen. Sonst kann der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden und zusätzlich sind noch Bearbeitungskosten etc zu ersetzen!