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Erreichbarkeit im Krankenstand

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 07. April 2014

Laut einem OGH-Urteil müssen Angestellte in dringenden Fällen auch im Krankenstand dem Arbeitgeber für unbedingt erforderliche Informationen zur Verfügung stehen. Der Genesungsprozess der Arbeitnehmer darf dadurch aber nicht beeinträchtigt werden.

Im Gerichtsurteil vom 26. November 2013 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zur Frage, inwieweit Arbeitnehmer auch während des Krankenstands verpflichtet sind, dem Arbeitgeber für bestimmte Auskünfte zur Verfügung zu stehen, Stellung genommen. Arbeitnehmer haben aufgrund der sie treffenden Treuepflicht die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Der OGH vertritt in seinem Urteil die Meinung, dass Arbeitnehmer erreichbar sein müssen, wenn es um unbedingt erforderliche Informationen geht, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde und in einem Ausmaß – etwa telefonisch – das dadurch der Genesungsprozess nicht beeinträchtigt wird. An Arbeitnehmer in gehobener Position sind in diesem Zusammenhang strengere Anforderungen zu stellen.

Für Arbeitgeber empfiehlt sich, sofern eine Kontaktaufnahme des Arbeitnehmers während des Krankenstands notwendig ist, zu konkretisieren, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können, und warum aus dem Fehlen dieser Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.

Da es gerade in diesem Bereich oft zu Auslegungsdifferenzen kommen kann, empfehlen wir Ihnen, die Umstände und Beweggründe genau zu dokumentieren. Nehmen Sie gegebenenfalls Kontakt mit unseren Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtexperten auf. Gerne vermitteln wir Ihnen auch rechtlichen Beistand.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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