Privatpersonen sowie Unternehmer, die ein Fahrzeug überwiegend privat nutzen, können sich die NoVA bei einem Verkauf des Fahrzeuges in das Ausland nicht rückerstatten lassen (eine Rückerstattung im Falle der Übersiedlung ins Ausland ist aber möglich). Diesen Personen entsteht ein Wettbewerbsnachteil, da sie unabhängig von der Dauer der Inlandsnutzung die volle NoVA tragen müssen. Der VfGH hat daher ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.