Die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2000 enthalten Aussagen zur Ausgestaltung von Leasingverträgen beim Finanzierungsleasing, die für die Zurechnung des Leasinggegenstandes maßgebend sind: Diesen Kriterien muss entsprochen werden, damit Leasingverträge steuerlich als Mietverträge behandelt werden; der Leasinggegenstand wird dann dem Leasinggeber zugerechnet und die Leasingrate ist für den Leasingnehmer als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Bisher war vorgesehen, dass es zu einer Zurechnung an den Leasingnehmer bei Restwertleasing dann kommt, wenn bei Veräußerung des Leasinggegenstandes der Leasingnehmer einerseits für die Differenz zwischen Restwert und niedrigerem Veräußerungserlös aufzukommen hat und andererseits mehr als 75% des den Restwert übersteigenden Teiles des Veräußerungserlöses erhält. Das heißt umgekehrt: Wenn der Leasinggeber vom Verwertungsmehrerlös zu mindestens 25% erhält, erfolgt keine Zurechnungsänderung. Der Leasingvertrag ist dann als Mietvertrag zu behandeln.
Für Restwertleasingverträge, die ab 1.1.2011 abgeschlossen werden, bedarf es lt. EStR-Wartungserlass 2010 einer gleichteiligen Verteilung von Risiko (Wertminderung) und Chance (Wertsteigerung). Die Verteilung von Verwertungsrisiko und Verwertungschance sind Indikatoren für die Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Restwertleasing. Je mehr an Verwertungsrisiko bzw. Verwertungschance auf den Leasingnehmer übergehen, umso eher ist dieser steuerlich als (wirtschaftlicher) Eigentümer des Leasinggegenstandes anzusehen.
Im Lichte dessen ist nach Ansicht des BMF bei einer gleichteiligen Risikoaufteilung zu fordern, dass beim Leasinggeber somit ein Minimum von 25% der Zurechnungsindikatoren (Risiko, Chance) verbleiben müssen, damit das Wirtschaftsgut ihm zuzurechnen ist. Es kommt also nur dann zu keiner Zurechnungsänderung zum Leasingnehmer, wenn der Leasinggeber mindestens 25% der Differenz zwischen Restwert und niedrigerem Veräußerungserlös trägt und andererseits mindestens 25% des den Restwert übersteigenden Teiles des Veräußerungserlöses erhält.