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Gutscheine – Befristungen sind teilweise ungültig!

Rechnungswesen & Unternehmenserfolg
date icon 11. Dezember 2012

Vor einiger Zeit urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH) über die vom Verband für Konsumenten-Information (VKI) eingebrachte Klage bezüglich der Befristung von Gutscheinen (OGH 7Ob22/12d vom 28.06.2012). Im konkreten Fall verkaufte ein Unternehmen als Vermittler via Internet Gutscheine für Thermenbesuche in ganz Österreich. Die Gültigkeit der Gutscheine wurde auf 2 Jahre befristet. Mit dem Urteil des OGH wurde der Unternehmer verpflichtet, die Gültigkeit von 2 Jahren aufzuheben, da es eine erhebliche Benachteiligung des Konsumenten bewirkt hat und vom Unternehmer keine Vorleistungen zu erbringen sind (z.B. Waren einkaufen).

Aus dem Urteil des OGH geht nicht eindeutig hervor, für welche Gutschein-Systeme die Entscheidung gilt. Auf Grund dieser Rechtsunsicherheit bleibt abzuwarten, ob auch Handelsunternehmen davon betroffen sind.

Sinnvollerweise sollten insbesondere folgende wichtige Punkte im Zusammenhang mit Gutscheinen beachtet werden:

  • Grundsätzlich sind Gutscheine 30 Jahre in Österreich gültig. Wenn das Unternehmen allerdings triftige Gründe hat, den verkauften Gutschein zu befristen, ist eine zeitliche Begrenzung durchaus rechtens. Beispiele hierfür sind verderbliche Ware oder normale Preissteigerungen, die durch zukünftige Ereignisse nicht mehr haltbar seien (z.B. Generalsanierung).
  • Im Konkursfall des ausgebenden Unternehmens verfällt der Gutschein. Dann ist nur noch eine Forderungsanmeldung im Konkursverfahren möglich. Im Normalfall wird sich die kostenpflichtige Anmeldung der Forderung nur rentieren, wenn es sich dabei um teure Gutscheine handelt.
  • Bei bereits abgelaufenen Gutscheinen ist eine Einlösung auch weiterhin natürlich möglich, diese ist aber nicht verpflichtend.

 

 

 

 

Wolfgang Dibiasi
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