Je nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag haben Mitarbeiter Ansprüche auf Jubiläumsgeldzahlungen. Ab 2016 ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung solcher Zuwendungen.
Jubiläumsgeschenke sind Remunerationen oder Sachzuwendungen, die zu bestimmten Anlassfällen an Mitarbeiter ausgezahlt oder übergeben werden. Dabei unterscheidet man zwischen Betriebszugehörigkeitsjubiläen (Dauer der Beschäftigung des Mitarbeiters bei einem Arbeitgeber) und Firmenbestandsjubiläen (Bestand des Betriebes über einen bestimmten Zeitraum).
Sozialversicherungspflicht – Jubiläumsgeldzahlungen
Lohnsteuerlich gelten Jubiläumsgelder weiterhin als Sonderzahlungen und unterliegen den diesbezüglichen Steuerbegünstigungen. Sozialversicherungsrechtlich waren Jubiläumsgelder bisher vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher nicht sozialversicherungspflichtig. Diese Ausnahme entfällt ab 2016. Jubiläumsgelder werden gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr (2016: € 9.720,-) beitragspflichtig.
Für den Mitarbeiter hat diese Änderung eine geringere Nettojubiläumsgeldzahlung zur Folge.
Erhöhung der Jubiläumsgeldrückstellung 2015
Die neue Sozialversicherungspflicht der Jubiläumsgelder hat auch Auswirkungen auf Jubiläumsgeldrückstellungen, da diese um den entsprechenden Sozialversicherungs-Dienstgeberanteil zu erhöhen sind.
Kleines „Zuckerl“ Jubiläumsgeschenke von Sozialversicherung befreit
Gewährt ein Dienstgeber Jubiläumsgeschenke (d.h. eine Sachzuwendung) aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums, so ist ab 1.1.2016 bis zu einer Höhe von € 186 pro Jahr neben der Lohnsteuerbefreiung auch eine Sozialversicherungsbefreiung vorgesehen.
Wenden Sie sich bei Fragen zur Bilanzierung an s.haslinger@artus.at, zur Sozialversicherung an r.kuntner-kunz@artus.at oder an Ihren ARTUS Berater.